Lohnabrechnung von Altersvollrentnern im Minijob

Fast jeder 8. Minijobber ist über 65 Jahre. Damit nehmen die Rentner einen großen Teil der knapp 6,7 Millionen Minijobber in Deutschland ein. Im Rahmen der Lohnabrechnung kommt es dabei immer wieder zu Fragen, wie die Altersvollrentner im Minijob zu behandeln sind und ob es Besonderheiten zu beachten gilt.

Die Antwort ist ein klares JA. Natürlich gibt es auch hier wieder einige Besonderheiten, die Sie im Lohnbüro kennen sollten. Aber ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen, so schlimm wie es sich vielleicht anhört ist es nicht.

Zunächst einmal müssen Sie bei der Einstellung bzw. der Abrechnung der Altersvollrentner im Minijob prüfen, ob es sich überhaupt um einen Minijob handelt. Her gehen Sie (wie bei allen anderen Arbeitnehmern) auch vor.

Das heißt Sie ermitteln das regelmäßige Entgelt und schauen ob dieses nicht mehr als 450 € beträgt. Ist das der Fall, so liegt grundsätzlich ein Minijob vor. Arbeitet ein Altersvollrentner, also eine Person, die bereits eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, als Minijobber auf 450-€-Basis (oder weniger) in Ihrem Betrieb, so gelten auch für diesen Altersvollrentner im Minijob die „normalen“ Minijob-Spielregeln.

Das heißt auch für die Altersvollrentner zahlen Sie als Arbeitgeber die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung (13 %), wenn der Altersvollrentner gesetzlich versichert ist und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %.

Bei Altersvollrentnern im Minijob, die privat krankenversichert sind, brauchen Sie den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % natürlich auch nicht zahlen. Dieser gilt nur, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist.

Tipp: Denken Sie auch bei Ihren Altersvollrentnern im Minijob, die bei der PKV sind, daran eine entsprechende Bescheinigung der PKV in den Lohnunterlagen abzulegen, um bei einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dass Sie keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen.

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(Keine) Rentenversicherungspflicht bei Altersvollrentnern im Minijob

In der Rentenversicherung gilt für neue Minijobber ja seit 2013, dass stets Rentenversicherungspflicht für Ihre 450-€-Kräfte gilt. Es sei denn der Minijobber stellt fristgerecht einen Befreiungsantrag bei Ihnen, um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Hier gibt es aber genau für Altersvollrentner eine Sonderregelung. Denn da die Altersvollrentner ja bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (die Altersvollrente), sind die Altersvollrentner nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Ergo brauchen Sie auch keinen Befreiungsantrag in den Lohnunterlagen für Ihre Altersvollrentner abzulegen.

Anmerkung vom 10.2.2017 neue Rechtslage ab 2017: Der Befreiungsantrag ist aufgrund des Flexirentengesetzes nicht notwendig, wenn ein Altersvollrentner auch die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ansonsten besteht jedoch auch für Altersvollrentner (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) Rentenversicherungspflicht.

Tipp: Lassen Sie sich einen Nachweis über den Bezug einer Altersrente (z.B. Rentenausweis) vorlegen und legen Sie eine Kopie davon in den Lohnunterlagen ab – sicher ist sicher.

Altersvollrentner und kein Minijobber

Stellen Sie bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung fest, dass der Altersvollrentner nicht (mehr) im Minijob tätig sein kann, dann gilt auch für den Altersvollrentner die „volle“ Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

UPDATE: Durch die neue Flexirente ab 2017 gibt es hierzu einige Änderungen. So können ab 2017 Altersvollrentner rentenversicherungspflichtig im Minijob arbeiten und dadurch Ihre Rente steigern.

Allerdings muss hier etwas differenzierter herangegangen werden, da jeder Sozialversicherungszweig hier seine eigenen Spielregeln hat. Der Regelfall ist, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (für Rentner) zum Tragen kommt. Also die Beitragsgruppe „3“.

In der Rentenversicherung braucht der Altersvollrentner selbst keine Beiträge zahlen. Als Arbeitgeber sind Sie aber mit dem halben Beitragssatz dabei. Das ist dann die Beitragsgruppe „3“.

Update 2017: bitte beachten Sie die Anpassungen ab 2017 im Rahmen der Flexirente – auch Altersvollrentner können ab 2017 rentenversicherungspflichtig sein.

Ähnliches gilt in der Arbeitslosenversicherung. Hier zahlt der Rentner, wenn er bereits eine Regelaltersrente bekommt, keinen eigenen Beitrag mehr. Als Arbeitgeber zahlen Sie dennoch Ihren „halben“ Beitragssatz, als ebenfalls die Beitragsgruppe „2“.

In der Pflegeversicherung gibt es dagegen keine Vergünstigungen, so dass hier der volle Beitragssatz (Beitragsgruppe „1“) zu zahlen ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig die Hemmungen vor der Lohnabrechnung von Altersvollrentnern im Minijob nehmen. Sie sehen selbst, dass es nicht allzu viel zu beachten gibt.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu meinem Blog haben, schreiben Sie ein Kommentar oder eine E-Mail.

Hinweis: Bei Altersvollrentnern, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, gelten Hinzuverdienstgrenzen, die es zu beachten gilt.


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5 Gedanken zu „Lohnabrechnung von Altersvollrentnern im Minijob“

  1. Vielen Dank für den ausführlichen Bericht. Leider schafft es die Minijob Zentrale nicht einen Beitrag über dieses Thema auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dieser Beitrag hat mir sehr weitergeholfen.

  2. Vielen Dank für den wertvollen Beitrag zum Thema der Lohnabrechnung von Altersvollrentnern, die einen Minijob haben. Es geht um einen Sonderfall, der leider wenig Aufmerksamkeit genießt – der Beitrag ist deswegen umso wichtiger! Meine Tante, die schon im Rentenalter ist, wollte einen Minijob aufnehmen. Da sie sich aber im Unklaren über die rechtlichen Einzelheiten war, hat sie einen Steuerspezialisten beauftragt.

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