Krankmeldung auch bei Ferienjob

In den Sommermonaten arbeiten wieder viele Schüler und Studenten in den Betrieben als Ferienjobber. Meist sind diese als kurzfristige Aushilfen für einige Wochen in dem Betrieb tätig. Bei diesen Aushilfsbeschäftigungen kommt es immer wieder zu Fragen, wie beispielsweise was ist zu tun, wenn die kurzfristige Aushilfe erkrankt?

Krankmeldung auch bei Ferienjob – aber sicher

Auch wenn es sich bei den kurzfristigen Aushilfen in Ferienjobs für viele nicht um „richtige Arbeitnehmer“ handelt, sieht es rechtlich doch sehr eindeutig aus. Die kurzfristigen Aushilfen, die Sie in Ferienjobs beschäftigen, sind als Arbeitnehmer (vielfach als Teilzeitkräfte) zu behandeln. Daher bekommen Sie auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach den ersten 28 Tagen), haben Urlaubsansprüche, bekommen (ab 18 Jahren) den gesetzlichen Mindestlohn und so weiter und so fort.
Das heißt Ihre kurzfristigen Aushilfen haben im Grunde dieselben Arbeitnehmerrechte, wie die übrigen (vollzeitbeschäftigten) Arbeitnehmer auch. Dies verpflichtet die kurzfristigen Aushilfen im Gegenzug aber natürlich auch dazu die Arbeitnehmerpflichten wahrzunehmen.

Im Falle einer Erkrankung und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, müssen sich auch die kurzfristigen Aushilfen unverzüglich beim Arbeitgeber (Vorgesetzten, Betriebsleiter) arbeitsunfähig melden. Dies geschieht in aller Regel telefonisch. Teilweise haben viele Betriebe aber mittlerweile aber auch akzeptiert, dass die erste Mitteilung nicht unbedingt fernmündlich, sondern auch per Email, SMS oder WhatsApp erfolgen kann.

Anschließend sollte auch die kurzfristige Aushilfe eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also ein ärztliches Attest beim Betrieb einreichen. Rein gesetzlich braucht dies erst ab dem dritten Tag einer Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Aber hier gibt es unterschiedliche Regelungen in den Betrieben. Es ist durchaus üblich – und rechtlich auch zulässig – dass der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit einen entsprechenden ärztlichen Nachweis („gelben Schein) beim Arbeitgeber vorlegen muss.

Tipp: Sowohl Arbeitgeber als auch kurzfristige Aushilfe sollten rechtzeitig (zum Beschäftigungsbeginn) klären, wann eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss.

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