Erhebliche Entgeltschwankungen bei Minijobs

Erhebliche Entgeltschwankungen bei Minijobs

Unterliegt die Entgelthöhe eines Minijobbers erheblichen Entgeltschwankungen, dann kann dies zum Verlust des Minijobber-Status führen. Das gilt auch, wenn das Jahresarbeitsentgelt insgesamt nicht mehr als 5.400 Euro beträgt.

Vorsicht bei erheblichen Entgeltschwankungen bei Minijobs

Voraussetzung für einen Minijob ist, dass das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Schwankt die Entgelthöhe bei einem Minijobber, so ist dies im Grunde auch kein Problem, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt den Betrag von 5.400 Euro nicht überschreitet (12 Monate x 450 Euro = 5.400 Euro).

Dies gilt allerdings nur soweit, als dass die Entgeltschwankungen nicht erheblich sind. Gemeint ist damit, dass Entgeltschwankungen, die beispielsweise bei Stundenlöhnern mit einer festen Arbeitszeit, wie beispielsweise Arbeit an bestimmten Wochentagen, naturgemäß bestimmten Schwankungen unterworfen ist. In diesen Fällen schwankt das Entgelt allein dadurch, dass von Monat zu Monat unterschiedliche Arbeitsstunden anfallen und dadurch das Entgelt monatlich schwankt.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet jeweils montags und mittwochs je 5 Stunden (10 Stunden je Woche) und erhält dafür einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde. Damit beträgt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 5.200 Euro bzw. monatlich 433,33 Euro.

Im Juli 2019 arbeitet er aufgrund der Lage der Arbeitstage insgesamt an 10 Tagen beziehungsweise an 50 Stunden und erzielt dadurch ein Juligehalt von 500 Euro.

Im August 2019 fallen hingegen nur 8 Arbeitstage (= 40 Stunden) an, so dass das Augustgehalt 400 Euro beträgt.

Solche Entgeltschwankungen gelten nicht als erheblich, so dass hier der Minijobstatus erhalten bleibt.

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Erhebliche Entgeltschwankungen sind das Problem

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Entgelte eines Arbeitnehmers ganz erheblichen Schwankungen unterliegen.

 

Beispiel:

Ein Beschäftigter arbeitet vom 1.6. bis 31.12. als befristete Aushilfe. Eine kurzfristige Beschäftigung kommt wegen Überschreiten der Kurzfristigkeitsgrenzen nicht in Betracht.

Die Entgelte betragen in den Monaten Juni bis August 970 Euro und von September bis Dezember 60 Euro im Monat.

Obwohl der Monatsdurchschnitt genau 450 Euro beträgt (= 3.150 Euro : 7 Monate), handelt es sich hier nicht um einen Minijob. Aufgrund der erheblichen Schwankungen der Arbeitszeit verändert sich laut Sozialversicherungsträger der Charakter der Beschäftigung soweit, dass es sich nicht durchgehend (von Juni bis Dezember) um dieselbe Beschäftigung handelt.

Daher müsste die Beschäftigung von Juni bis August zur Krankenkasse gemeldet werden (Midijob) und ab September zur Minijob-Zentrale als Minijob.

 

Leider geben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger keine Auskunft darüber, wann eine „erhebliche Schwankung“ vorliegt. Daher sollten Sie bei Beschäftigungen mit stark schwankenden Entgelten stets eine plausible Erklärung anführen können, wenn Sie dazu in einer Betriebsprüfung befragt werden. Stuft der Betriebsprüfer die Entgeltschwankungen eines Minijobbers nämlich als erheblich ein, kann dies zum Verlust des Minijobstatus führen.

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