Für kurzfristig Beschäftigte sollen die Pauschalierungsgrenzen 2020 steigen

Das Bundeskabinett hat dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) bereits am 18.9.2019 zugestimmt. In diesem sollen (endlich) auch die Lohngrenzen für die Pauschalbesteuerung der kurzfristigen Aushilfen angehoben werden. Die Änderungen treten voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft – konkret am Tag nach er Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Lohngrenzen der Pauschalbesteuerung für kurzfristig Beschäftigte

Neben der individuellen Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) der Arbeitnehmer, besteht für die Versteuerung Ihrer kurzfristigen Aushilfen auch die Möglichkeit, diese pauschal zu versteuern.

Liegen die Voraussetzungen vor, so können Ihre kurzfristigen Aushilfen auch pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden. Ob dies immer sinnvoll ist, muss aber stets mit konkreten Zahlen in einer Probeabrechnung getestet werden.

Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung 2019 von kurzfristigen Aushilfen 

Bis Ende 2019 konnten Sie kurzfristig Beschäftigte pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern, wenn

  • der Durchschnittslohn pro Tag 72 Euro und
  • der Stundenlohn maximal 12 Euro beträgt.

Daneben darf es keine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung sein und die Beschäftigung höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage umfassen (§ 40a Abs. 1, 4 EStG).

Schaut man sich die derzeit geltenden Werte einmal genauer an, so stößt man schnell an „natürliche“ Grenzen. Denn unter Berücksichtigung des aktuell geltenden Mindestlohns von 9,19 Euro je Stunde, dürfte eine kurzfristige Aushilfe, die pauschal besteuert wird, keine 8 Stunden am Tag arbeiten. Denn der Tagesverdienst beträgt (bei Mindestlohn) 73,52 Euro (= 8 Stunden x 9,19 Euro) und liegt damit über dem derzeit geltenden zulässigen Tagesverdienst von 72 Euro.

Pauschalbesteuerung kurzfristige Aushilfen 2020 – Grenzen

Künftig sollen daher der Tagesverdienst und der Stundenverdienst erhöht werden, so dass künftig folgende Werte gelten sollen, um eine Pauschalbesteuerung zu ermöglichen:

  • Der Durchschnittslohn pro Tag soll auf 120 Euro (bisher 72 Euro) steigen und der Stundenlohn soll künftig maximal 15 Euro (statt bislang 12 Euro) betragen.
  • Es bleibt dabei, dass Sie den Arbeitnehmer für die Pauschalversteuerung nicht regelmäßig beschäftigen dürfen und höchstens für 18 zusammenhängende Arbeitstage.

Mit der Anpassung, so ein Gedanke des Gesetzgebers, sollen die künftigen Steigerungen des Mindestlohns berücksichtigt werden, so dass die Lohngrenzen für die Lohnsteuerpauschalierung nicht jährlich angepasst werden müssen.

Aktualisierung 16.1.2020: Die neuen Werte sind zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Informationen zum Dritten Bürokratieentlastungsgesetz.

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