Ferienjobber und Urlaub

Ferienjobber und Urlaub – das ist immer wieder ein Thema. Besteht ein Urlaubsanspruch für Ihre Ferienjobber? Diese Frage taucht regelmäßig in den Sommermonaten in den Lohnbüros auf. Die Antwort ist ja, wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat bestanden hat. Das bedeutet für Sie in der Lohnabrechnung, dass diese Urlaubsansprüche auch gewährt werden müssen.

Ferienjobber und Urlaub: Auch Ferienjobber haben Urlaub

Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Das gilt also auch für Ihre Ferienjobber. Zwar haben Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten Anspruch auf Ihren vollen Urlaub. Das bedeutet aber letztlich nur, dass in den ersten 6 Beschäftigungsmonaten kein Erholungsurlaub gewährt werden muss. Der Anspruch in diesen ersten 6 Monaten entsteht aber natürlich dennoch.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie dem Ferienjobber den Urlaub zwar nicht gewähren müssen, also kein Freizeitanspruch erwirkt werden kann.

Dennoch entsteht ein Urlaubsanspruch, der (in aller Regel) gezahlt werden sollte. Denn der Ferienjobber hat einen Urlaubsanspruch.

Ferienjobber und Urlaub: Wie hoch ist der Urlaubsanspruch eines Ferienjobbers?

Im Grunde haben auch Ferienjobber denselben (Jahres)Urlaubsanspruch wie Ihre übrigen Arbeitnehmer, wenn Sie keine abweichende Regelung getroffen haben. Sie können im Arbeitsvertrag auch aber einen geringeren Urlaubsanspruch, zum Beispiel den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch vereinbaren. Dies macht sicherlich auch Sinn, da Ferienjobber in aller Regel Hilfstätigkeiten verrichten und nicht mit den (Stamm)Arbeitnehmern (leistungsmäßig) vergleichbar sind.

Der Urlaubsanspruch beträgt dann ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.


Beispiel 1 (Ferienjobber und Urlaub):

Ein Ferienjobber ist bei Ihnen vom 1.7. bis 31.8. beschäftigt. Es besteht ein Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen.

Da der Ferienjobber 2 volle Monate beschäftigt ist, hat der Ferienjobber 4 Tage Urlaubsanspruch.

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Beispiel 2 (Ferienjobber und Urlaub):

Ein Ferienjobber ist bei Ihnen vom 1.7. bis 20.8. beschäftigt. Es besteht ein Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen.

Da der Ferienjobber nur einen vollen Monat beschäftigt ist, hat der Ferienjobber 2 Tage Urlaubsanspruch.


 

Beispiel 3 (Ferienjobber und Urlaub):

Ein Ferienjobber ist bei Ihnen vom 1.7. bis 20.7. beschäftigt. Es besteht ein Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen.

Da der Ferienjobber keinen vollen Monat beschäftigt ist, hat der Ferienjobber auch keinen Urlaubsanspruch.

 

 

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