Erst kurzfristig und dann im Minijob – das geht

Erst kurzfristig und dann im Minijob – das geht

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Ist es möglich erst kurzfristig und dann im Minijob zu arbeiten? Diese Frage stellen sich viele Betriebe, wenn es darum geht Ihre kurzfristigen Aushilfen und Minijobber optimal einzusetzen und abzurechnen. Denn kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind sozialabgabenfrei und damit oft eine günstige Beschäftigungsart.

Erst kurzfristig und dann im Minijob arbeiten?

Zunächst stellt sich natürlich die Frage, ob es generell möglich ist, erst kurzfristig und dann im Minijob zu arbeiten. Ja, das ist möglich. Allerdings sollten Sie im Lohnbüro auf ein paar Punkte achten, damit Ihnen der Betriebsprüfer keinen Strich durch Ihre Beurteilung macht.

Um eine solche Beschäftigungskonstellation zu schaffen, stellen Sie sich einfach folgendes Szenario vor. Sie beschäftigen zunächst einen neuen Arbeitnehmer als kurzfristige Aushilfe. Hierbei ist ganz wichtig, dass Sie dabei die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch erfüllen. Das bedeutet, die Beschäftigung muss im Vorfeld auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein.

Tipp: Mehr zu den Voraussetzungen einer kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung finden Sie hier.

Erst kurzfristig und dann im Minijob – Arbeitgeber-Praxistipp

Um dem Betriebsprüfer die kurzfristige Beschäftigung plausibel zu machen, also dafür zu sorgen, dass der Prüfer die kurzfristige Beschäftigung nicht beanstanden kann, sollten Sie immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, der auch Beginn und Ende der kurzfristigen Beschäftigung klar benennt.

Übrigens: Zum Beginn der Beschäftigung wissen Sie natürlich noch nicht, dass Sie den Beschäftigten später als Minijobber weiterbeschäftigen wollen. Das ergibt sich erst im Laufe der kurzfristigen Beschäftigung. Sie dürfen also in dem Arbeitsvertrag über die kurzfristige Beschäftigung keinen Verweis auf eine Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses einbinden.

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Erst kurzfristig und dann im Minijob – die Verwandlung

Nachdem Sie sich den Mitarbeiter als kurzfristige Aushilfe einige Zeit angesehen haben, können Sie entscheiden, ob Sie den Arbeitnehmer längerfristig an Ihren Betrieb binden möchten. Ist dies der Fall, dann können Sie die kurzfristige Aushilfsbeschäftigung in einen Minijob (oder auch Teilzeit- oder Vollzeitjob) umwandeln.

Im Grunde ist dies ganz einfach. Sie ergänzen bzw. ändern einfach den Arbeitsvertrag und machen aus dem befristeten Aushilfsbeschäftigungsverhältnis einen unbefristeten Minijob oder Teilzeitjob.

Natürlich muss der geänderte Arbeitsvertrag die Kriterien eines Minijobs erfüllen. Das bedeutet insbesondere, dass das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 € betragen darf.

Erst kurzfristig und dann im Minijob – richtigen Zeitpunkt wählen

Wenn Sie sich entschieden haben eine kurzfristige Aushilfe weiterhin als Minijobber zu beschäftigen, müssen Sie noch einen ganz wichtigen Punkt beachten.

Sobald erkennbar ist, dass aus dem befristeten kurzfristigen Job eine geringfügig entlohnte (unbefristete) Dauerbeschäftigung werden soll, gelten die Spielregeln für den Minijob.

Anders formuliert. Je später Sie den kurzfristig befristeten Job in einen Minijob umwandeln, desto länger können Sie die Vorteile der Kurzfristigkeit nutzen.

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Beispiel: Erst kurzfristig und dann im Minijob arbeiten:

Eine kurzfristige Aushilfe ist befristet vom 1.2. bis 30.4. bei Ihnen beschäftigt. Nach einigen Wochen überlegen Sie daraus einen dauerhaften Minijob zu machen.

Variante a)

Sie schließen am 15.3. einen neuen Arbeitsvertrag über einen Minijob.

Es gelten die Minijobregelungen (mit rund 30 % Arbeitgeberbelastung) ab 15.3.. Der kurzfristige (sozialabgabenfreie) Job endet somit am 14.3..

Variante b)

Sie schließen am 1.5. einen neuen Arbeitsvertrag über einen Minijob.

Es gelten die Minijobregelungen (mit rund 30 % Arbeitgeberbelastung) so erst ab 1.5.und der kurzfristige (sozialabgabenfreie) Job endet am 30.4. – wie ursprünglich geplant.

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Erst kurzfristig und dann im Minijob – die Dokumentation

Sie sehen es funktioniert einen kurzfristigen in einen Minijob zu wandeln und möglichst lange die Vorteile eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses zu nutzen. Entscheidende Hilfe für eine Betriebsprüfung ist dabei Ihre Dokumentation. Schließen Sie daher unbedingt einen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag über das kurzfristige Arbeitsverhältnis.

Dokumentieren Sie auch – durch einen geänderten oder neuen Arbeitsvertrag – ab welchem Zeitpunkt es sich nicht mehr um einen kurzfristigen Job, sondern einen Minijob handelt.

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Achten Sie auf die Steuer bei kurzfristigen Jobs

Auch wenn die hier aufgezeigte Möglichkeit, erst kurzfristig und dann im Minijob zu arbeiten verlockend klingt, sollten Sie die steuerliche Betrachtung einer kurzfristigen Beschäftigung nicht aus den Augen lassen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist immer nur dann besonders günstig aus steuerlicher Sicht, wenn die kurzfristige Aushilfe mit den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), also über die Steuerklasse, abgerechnet wird. Nur in den Steuerklassen I bis IV wirkt sich die Steuereinsparung optimal aus.

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Eine Antwort

  1. […] Sie mehr zum Thema Kurzfristigkeit wissen möchten, tragen Sie sich in meinen Newsletter […]

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