Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist ein Muss

Der Großteil der Minijobber möchte brutto für netto arbeiten und legt daher einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass der Minijobber keine eigenen Beiträge (Eigenanteile) zur Rentenversicherung zahlt. Er erhält somit grundsätzlich seinen Bruttolohn als Nettolohn ausgezahlt.

Dieses beliebte Minijobmodell ist aber an eine zwingende Voraussetzung geknüpft. Sie benötigen nämlich in der Lohnabrechnung – konkret in den Lohnunterlagen bzw. Entgeltunterlagen– den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht des Minijobbers.

Liegt Ihnen dieser Befreiungsantrag von der Rentenversicherung nicht vor, dann wird es in der nächsten Betriebsprüfung unangenehm. Sie dürfen einen Minijobber nämlich nur rentenversicherungsfrei abrechnen, wenn Sie einen gültigen Befreiungsantrag vorliegen haben. Ohne diesen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht, kann der Betriebsprüfer von Ihnen die Nachzahlung der fehlenden Rentenversicherungsbeiträge verlangen. Dies wird er in aller Regel auch tun!

Ist der Minijobber dann bereits aus ihrem Unternehmen ausgeschieden, wird es richtig ärgerlich. Denn der Arbeitgeber trägt die fehlenden Beiträge dann allein.

Daher sollten Sie regelmäßig prüfen, ob sie für alle Minijobber, die Sie rentenversicherungsfrei abrechnen, einen gültigen Befreiungsantrag vorliegen haben.

Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht in den Lohnunterlagen

Sie brauchen einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht von Ihren Minijobbern in den Lohnunterlagen, wenn sie in der Lohnabrechnung den Minijobber rentenversicherungsfrei abrechnen. Dies erkennen Sie am Beitragsgruppenschlüssel „5“ im Bereich der RV (zweite Stelle des Beitragsgruppenschlüssels).

Für alle Minijob war, die Sie dort mit der Beitragsgruppe „1“ abrechnen, brauchen Sie keinen Befreiungsantrag.


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Sonderfall: Altersvollrentner und Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht

Eine Besonderheit gilt für Altersvollrentner. Bis 31.12.2016 genügte es, wenn ein Minijobber eine Altersvollrente bezogen hat, um rentenversicherungsfrei zu sein. Für die Minijobber, die auch eine Altersvollrente bezogen haben, welche Sie bis 31. 12.2016 abgerechnet haben, brauchen Sie nicht zwingend ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht, wenn Sie einen Nachweis über den Altersvollrentenbezug vorlegen können (Kopie vom Rentenausweis).

Ab 2017 gilt diese Regelung allerdings nicht mehr ganz so pauschal. Ab 1.1.2017 gilt nämlich das Flexirentengesetz. Danach gilt auch für Ihre Minijobber eine etwas abgewandelte Regelung. Nun kommt Rentenversicherungsfreiheit für Altersvollrentner im Minijob nur noch dann zum Tragen, wenn der Minijobber eine Altersvollrente bezieht und die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat.

Für alle Altersvollrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben (vorgezogene Altersrente), ist hingegen ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht nötig.

Übrigens: Für Altersvollrentner, die bereits vor dem 1.1.2017 den Minijob bei Ihnen ausgeübt haben und eine Altersvollrente bezogen haben, brauchen Sie keinen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht. Für diese Personen gilt eine Bestandsschutzregelung.

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