Minijob von Studenten in der Lohnabrechnung

Minijob von Studenten in der Lohnabrechnung

Ein Minijob von Studenten wirft vielfach Fragen im Lohnbüro auf. Es geht also darum, ob es Besonderheiten gibt, die Sie im Lohnbüro beachten sollten.

Übt ein Student eine Beschäftigung aus, so sollten Sie zunächst einmal schauen, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung, also einen Minijob oder eine kurzfristige Aushilfstätigkeit, handelt. Ist dies der Fall, so gelten die „herkömmlichen Regelungen“ für die Beschäftigung von Geringfügigen.

Sofern es sich jedoch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt – weil die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind – kann das Werkstudenten-Privileg greifen. Greift das Werkstudenten-Privileg nicht (mehr), dann handelt es sich um eine voll versicherungspflichtige Beschäftigung.

Student im Minijob

Übt ein Student eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von maximal 450 € monatlich aus, dann handelt es sich um einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Das Werkstudenten-Privileg mit seinen Sonderregelungen greift hier nicht, da der Minijob vorrangig zu betrachten ist.


Beispiel Minijob von Studenten:

Ein Student arbeitet bei Ihnen in einer unbefristeten Beschäftigung und erhält dafür 380 € im Monat.

Da das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 € beträgt, handelt es sich um einen Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung).


Auch im Minijob von Studenten gilt natürlich, dass grundsätzlich Rentenversicherungspflicht gegeben ist. Allerdings besteht natürlich auch hier die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

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Student als kurzfristige Aushilfe

Arbeitet ein Student bei Ihnen befristet in den Ferien, so kann es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln, wenn die Kurzfristigkeitsgrenze (3 Monate/ 70 Arbeitstage) eingehalten wird.

 Lesen Sie dazu bitte auch meinen Artikel zu Ferienjobbern.

Liegt eine kurzfristige Aushilfstätigkeit bei einem Studenten vor, so handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Auch hier kommt das Werkstudenten-Privileg nicht zur Geltung.

 

Wichtiger Hinweis: Arbeitet ein Student in einer geringfügigen Beschäftigung, so ist die Immatrikulationsbescheinigung entbehrlich. Allerdings empfehle ich Ihnen trotzdem den Studentennachweis zu dokumentieren und die Immatrikulationsbescheinigung in den Entgeltunterlagen abzulegen.

 

Mindestlohn gilt auch für Studenten

Auch bei einem Minijob von Studenten ist der gesetzliche Mindestlohn (bzw. ein geltender Branchen-Mindestlohn) zu zahlen.

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