Die vom Arbeitgeber allein getragene Insolvenzgeldumlage sinkt 2017 auf 0,09 % des grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts. Damit vergünstigen sich die Lohnnebenkosten für Ihre Minijobber im Jahr 2017 um 0,03 % von 0,12 %.
Arbeitgeber muss Insolvenzgeldumlage zahlen
Bereits seit 2009 müssen Sie als Betrieb die Insolvenzgeldumlage im Rahmen der monatlichen Beitragszahlung überweisen. Sie ist Teil des Beitragsnachweises und ist grundsätzlich von (fast) jedem Betrieb zu zahlen. Die Beiträge zur finden Sie in der Zeile 0500 des Beitragsnachweises.
Ausgenommen sind von der Insolvenzgeldumlage Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Die Prüfung, ob der Betrieb insolvenzgeldumlagepflichtig ist, obliegt dem Betrieb.
Rentenversicherungspflichtiges Entgelt ist Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage wird das rentenversicherungspflichtige Entgelt angesetzt. Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, zum Beispiel von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber, ist das Entgelt anzusetzen, welches rentenversicherungspflichtig wäre, wenn Rentenversicherungspflicht bestehen würde.
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