Schüler im Minijob und das Jugendarbeitsschutzgesetz

Schüler im Minijob und das Jugendarbeitsschutzgesetz

Minijob von Schülern

Viele Jugendliche bessern sich durch einen Minijob ihr Taschengeld auf – sie sind Schüler im Minijob. Für die Betriebe gilt es aber bei der Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern einige Besonderheiten zu beachten. Denn für Jugendliche gilt in Deutschland ein Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses stellt klare Regelungen für die Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern auf, die Sie im Betrieb unbedingt einhalten müssen. Daher sollten Sie unbedingt diesen Artikel lesen und prüfen, ob die bei Ihnen beschäftigten jugendlichen Minijobber nach den Grundsätzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden oder ob es Nachbesserungsbedarf in Ihrem Betrieb in punkto Jugendarbeitsschutz gibt.

Schüler im Minijob: Jugendarbeitsschutzgesetz für alle bis 18 Jahre

Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll jugendliche Arbeitnehmer schützen. Dabei geht es in erster Linie um den zeitlichen Einsatz der jugendlichen Minijobber, also genau die Schüler im Minijob, aber auch um bestimmte Tätigkeiten, die den Jugendlichen nicht gestattet sind.

Inhalte Jugendarbeitsschutzgesetz

Im Wesentlichen regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz diese Bereiche für jugendliche Minijobber:

Wenn Sie Schüler im Minijob, also jugendliche Minijobber oder kurzfristige Aushilfen (Ferienjobber), in Ihrem Betrieb einsetzen wollen, gilt es daher die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu kennen und darauf Rücksicht zu nehmen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: JArbSchG) gilt für alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildende, also auch für Ihre jugendlichen 450-€-Kräfte und kurzfristigen Aushilfen.

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Bedenken Sie das Alter des Schüler im Minijob

Abhängig vom Alter des Jugendlichen gelten die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. So dürfen Sie Schüler im Minijob, die noch keine 13 Jahre alt sind, im Grunde nicht beschäftigen. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen für Theater oder Filmaufführungen, die beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden können. Hier können dann unter bestimmten Auflagen auch jüngere Schüler im Minijob mitwirken.

Schüler im Minijob unter 15 Jahre

Minijobber, die noch keine 15 Jahre alt sind, können nur leichte und für die Jugendliche geeignete Tätigkeiten ausführen. In der Praxis bedeutet dies, dass diese jugendlichen Minijobber als Zeitungsausträger oder für das Verteilen von Werbeprospekten eingesetzt werden können. Auch für leichte hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder als Hilfe im Garten können sie arbeiten. Aber auch für die Kinderbetreuung oder für die Nachhilfe.


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Ab 15 Jahren beginnt der ernstere Teil auch für Schüler im Minijob

Aber auch Minijobber, die das 15. Lebensjahr bereits erreicht haben, dürfen nur eingeschränkt beschäftigt werden, wenn sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Diese Vollzeitschulpflicht variiert zwischen 9 oder 10 Jahren im Bundesgebiet in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland.

Minijobber, die älter als 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen täglich bis zu 8 Stunden arbeiten, jedoch nicht länger als 40 Stunden in der Woche.

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Schüler im Minijob: Regelungen zur Arbeitszeit – Arbeitstage

Generell dürfen Sie jugendliche Minijobber nur an 5 Tagen je Woche beschäftigen. Die anderen beiden Tage sollen als Ruhetage dienen (§ 15 JArbSchG).

Dabei sollen die Jugendlichen in der Regel Montag bis Freitag arbeiten. Für Samstag und Sonntag gilt im Grunde nämlich ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche (§ 16, § 17, § 18 JArbschG). Allerdings sind in einigen Branchen Ausnahmen möglich, wie beispielsweise in der Landwirtschaft zur Erntezeit. Hier können diese Arbeitszeiten auch einmal überschritten werden.

Für die Arbeitsdauer gilt, wie bereits erwähnt folgende Regelung (§ 8 JArbschG):

  • wöchentliche Arbeitszeit (Montag bis Freitag) maximal 40 Stunden,
  • tägliche Arbeitszeit maximal 8 Stunden.

Schüler im Minijob: Sonderfall Schichtdienst

Sofern Sie Ihre jugendlichen Minijobber im Schichtdienst einsetzen wollen, müssen Sie Folgendes bedenken:

Die Schichtarbeit (Arbeitszeit und Pausen) darf maximal 10 Stunden betragen. Ausnahmen gelten hier in der Gastronomie, der Landwirtschaft und Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen (höchstens 11 Stunden Schichtzeit).

Wichtig: Die Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen!


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Schüler im Minijob: Diese Ausnahmen sollten Sie kennen

Neben all den Regelungen rund um den Jugendarbeitsschutz sollten Sie sich auch mit den besonderen Ausnahmeregelungen vertraut machen. Denn in der Hektik des Arbeitsalltags kommt es immer wieder mal vor, dass bestimmte Grenzen überschritten werden. Dann sollten Sie besser die folgenden Ausnahmeregelungen kennen – vielleicht können sie Ihnen helfen.

Längere Arbeitszeit: Die tägliche Freizeit nach Beendigung der Arbeit muss laut § 13 JArbSchG ununterbrochen 12 Stunden betragen in welcher der Jugendliche zu keinerlei Arbeiten herangezogen werden darf.

Das heißt Sie müssen dem Jugendlichen nach einer Schicht 12 Stunden Freizeit gewähren.

Schüler im Minijob – Nachtarbeit: ja, nein, vielleicht

Weiter regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Zeiten in welchen Jugendliche unter 18 Jahren nicht zu Arbeiten herangezogen werden dürfen. In diesen Zeiten ist es dem Ausbildenden strikt untersagt Jugendliche zu beschäftigen.

Gemäß § 14 JArbSchG gilt nämlich eine Nachtruhe, danach dürfen Jugendliche generell nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahme im Jugendarbeitsschutzgesetz

Es gelten aber auch Ausnahmen bei der Nachtarbeit, so dürfen Jugendliche über 16 Jahren in

  • Gaststätten und Schaustellegewerbe bis 22:00 Uhr
  • mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
  • Landwirtschaftsbetrieben ab 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr
  • Bäckereien und Konditoreien ab 05:00 Uhr

Jugendliche ab 17 Jahren dürfen

  • in Bäckereien und Konditoreien ab 04:00 Uhr

beschäftig werden.

Pausenregelung für Schüler im Minijob

Die Ruhepause für Arbeitnehmer muss täglich mindestens 30 Minuten betragen. Besondere Regelungen sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz auch hier wieder für Jugendliche vor. Es müssen den Jugendlichen nämlich im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden (§ 11 JArbSchG). Die Ruhepausen müssen demnach mindestens:

  • bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten Pause gewährt werden.

Als Ruhepause gilt nur hierbei eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 ununterbrochenen Minuten. Daneben müssen die Pausen in angemessener, zeitlicher Lage, mindestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens 1 Stunde vor Beendigung der Arbeitszeit gewährt werden.

Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Sie Jugendliche nicht beschäftigen. Der Aufenthalt der Jugendlichen während der Ruhezeiten am Arbeitsplatz darf nur dann gewährt werden, wenn dort die Arbeit vollständig eingestellt wird. Ist das betrieblich nicht umsetzbar, so ist der Jugendliche während der Ruhezeit vom Arbeitsplatz zu verweisen, also zum Beispiel in einen Pausenraum.

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35 Antworten

  1. […] nicht für jede beliebige Tätigkeit und zu jeder Zeit eingesetzt werden. Zu den Regelungen des Jugendarbeitsgesetztes bei Schülern habe ich Ihnen die wichtigsten Punkte in einem Blogbeitrag […]

  2. […] Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz […]

  3. Yvonne Niebergall sagt:

    Darf ich mit 15 Jahren im Rahmen eines Minijobs an einem Weinstand ( dem Weinstand meiner Familie) Wein ausschenken, wenn ich ihn nicht selbst konsumiere? Es geht wirklich nur um den Ausschank von Wein und Sekt im Rahmen eines Weinfestes…?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ich würde davon abraten eine Jugendliche, die Sie sind, mit dem Ausschank von Alkohol zu betrauen. Der Arbeitgeber (hier Ihre Eltern) müssen nämlich sicherstellen bzw. lückenlos überwachen, dass Sie selbst keinen Alkohol konsumieren. Daneben stellt sich auch noch die Frage, ob Sie Alkohol ausschenken dürfen, den Sie selbst nicht konsumieren dürfen. Wenn Sie eine Arbeit in dem elterlichen Betrieb aufnehmen könnten, die nichts mit dem Ausschank von Alkohol zu tun hat, wäre dies aus meiner Sicht die beste Lösung.

      Das Land Baden-Württemberg hat hierzu auch ein Schreiben aufgesetzt, das Ihnen evt. auch weiterhilft.
      http://www.ajs-bw.de/media/files/aktuell/2011/ajs_SM-Alkverkauf_Jugendliche.pdf

  4. vife@gmx.net sagt:

    Mein Sohn ist 17. Darf er Sonntags 13:30-18:00 in einem Fitnessstudio arbeiten?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      im Grunde nein, es gilt nämlich grds. ein Verbot für Sonntagsarbeit (§ 17 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz. Allerdings gilt beim Sport (§ 17 Abs. 2 Nr 6 JArbSchG) eine Ausnahme. Aus meiner Sicht kann er dann also arbeiten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

  5. Anja sagt:

    Meine Tochter ist 16 und benötigt für ihren Nebenjob auf 450 EUR Basis in einem Konditor-Café mit max. 10 h/Woche einen Gesundheitspass.
    Den Termin für den Gesundheitspass hat man ihr beim Gesundheitsamt verweigert mit der Begründung, dass sie im jeweiligen Bundesland in der 10. Klasse noch vollschulzeitpflichtig ist und deshalb als Kind gilt. Das verstehe ich nicht. Dann dürften 13-jährige auch keine Zeitungen mehr austragen. Außerdem verstehe ich nicht, dass das Gesundheitsamt wissen muss, wofür der Gesundheitspass gebraucht wird.

    • Max sagt:

      Vollzeitschulpflichtige Jugendliche sind laut Jugendarbeitsschutzgesetz §3 Abschnitt 1 Nummer 3 wie Kinder zu behandeln. Das bedeutet, daß sie nur zwei Stunden leichte Arbeiten verrichten darf. Ich traf aber noch nicht viele, die mit 16 noch vollzeitschulpflichtig sind.

  6. Susanne Will sagt:

    Hallo,
    meine Tochter ist 15, wird im November 16 und hat die Möglichkeit, in einem Hotel in der Küche und Patisserie zu arbeiten. Ist die möglich und wenn ja, was ist zu beachten? Gesundheitszeugnis liegt bereits vor.

    Vielen Dank für ihre Antwort.

    Susanne Will

  7. Ute Peters sagt:

    Mein Sohn (14) trägt 1 x wöchentlich Zeitungen aus. Sie werden Abends angeliefert und er muss sie bis am Folgetag um 18 Uhr ausgetragen haben. Er möchte diese am Anlieferungstag Abend austragen (nach 18 Uhr).
    Darf ICH (!) ihm das Austragen abends erlauben, wenn er das möchte? Oder muss ihm das als Sorgeberechtigte verbieten (er geht hier nicht um bis „in-die-Puppen-austragen“ sondern so bis ca. 20 Uhr).

  8. Melanie Meyer sagt:

    Darf ich meinen Sohn (16) trotz § 17 JArbSchG sonntags im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ein paar Mal im Jahr Flyer / Merchandise verteilen lassen?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,
      wenn man das Gesetz eng auslegt, darf er aus meiner Sicht nicht beschäftigt werden.

      (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
      (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
      1.
      in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
      2.
      in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
      3.
      im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
      4.
      im Schaustellergewerbe,
      5.
      bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
      6.
      beim Sport,
      7.
      im ärztlichen Notdienst,
      8.
      im Gaststättengewerbe.
      Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
      (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.

  9. Theo sagt:

    Vollschulzeitpflichtige Jugendliche (ab 15 Jahren) dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen pro Jahr arbeiten.
    Wie viele Wochen im Jahr dürfen nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (17 Jahre) arbeiten?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      mir ist keine Regelung bekannt, das es hier eine Wochenhöchstgrenze gibt.
      Aber noch ein paar weitere Gedanken dazu:
      maximal 40 Stunden je Woche und die Kurzfristigkeitsgrenzen (wenn dies gewollt ist) sind natürlich auch einzuhalten.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter

      • Jutta Sommer sagt:

        Guten Abend…
        Meine Tochter (17) arbeitet neben der Schule als Aushilfe in einer Bäckerei. Wollte wissen ob es ihr zuzumuten ist Abends bis 20.30 Uhr alleine zu arbeiten mit Kasse abrechnen und sauber machen. Ab 20.30 Uhr wird nicht mehr bezahlt. Das ist Samstag’s wie auch in der Woche. Als sie dort angefangen ist hieß es Samstag und Sonntag anrbeiten und evtl. einen Nachmittag in der Woche. Jetzt hat sie teilweise das Wochenende und zweimal in der Woche Schicht.

        • Marc Wehrstedt sagt:

          … im Grunde sollte um 20 Uhr Feierabend sein, für Bäckereien ist nur ein früherer Beginn im Gesetz definiert. Hier sollte Ihre Tochter oder Sie als Elternteil vielleicht einmal das Gespräch mit dem Betrieb suchen.
          Wenn andere Arbeitszeiten abgesprochen waren, sollte dies besprochen werden.
          Fragwürdig finde ich auch, dass eine Schüleraushilfe allein die Kasse macht und das Geschäft schließt.

          Falls Sie keine Lösung finden können, sollte Ihre Tochter über eine andere Tätigkeit neben der Schule nachdenken…

          ich hoffe dies hilft Ihnen etwas bei der Entscheidungsfindung.

  10. David sagt:

    Ich möchte mich nochmal über diesem Wege informieren, damit ich nichts falsch verstehe. Ich bin 15 Jahre alt und möchte in den Sommerferien von der 8. zur 9. Klasse bei einen Landwirtschaftlichen Lohnunternehmen aushelfen. ich würde selbstverständlich nicht bis nach 22:00 Uhr arbeiten, da die Aufmerksamkeit zu sehr bei mir schwinden würde. Währe es sonst Rechtlich gesehen legitim?

  11. Segebarth sagt:

    Meine Tochter (16 Jahre und noch schulpflichtig) möchte samstags auf 450 € Basis in einem Hotel von 8 – 14 Uhr arbeiten. Ist das rechtlich möglich?

  12. Daniel sagt:

    Hallo, mein Sohn 16 (Vollzeitschulpflichtig), arbeitet im Supermarkt als Minijobler und füllt die Regale auf. Er arbeitet zur Zeit am Montag, Dienstag , Donnerstag, Freitag und Samstag meist von 17-20Uhr und das schon 3 Wochen lang. Der Schulbeginn ist um 7:45 Uhr( 12h Freizeit wird ja nicht eingehalten, oder gibt es da eine Ausnahme?). Auch wenn er einen Termin hat muss er sich selbst um eine Vertretung unter den Kollegen suchen. Auch die 2 aufeinanderfolgenden Tage zu Erholung sehe ich hier nicht. Können Sie mir bitte sagen, ob das gegen das Gesetz verstößt? Wir werden sicher Kündigen? Müssen wir da auf was bestimmts achten, wenn es fristlos ist?
    Es sind dort noch andere Jugendliche beschäftigt und würde da gern etwas dagegen tun.

    Grüße
    Daniel

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      ob und inwieweit eine fristlose Kündigung möglich ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen.
      Inwieweit hier ein Gesetzesverstoß vorliegt, sollten Sie konkret mit einem Anwalt besprechen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Mühe und die Kosten lohnen.

      Es handelt sich hier um einen Minijob mit einem Stundenlohn von unter 7 Euro – Dies ist rechtlich zulässig und der Schüler (Ihr Sohn) sollte sich hier evt. fragen, ob die Bezahlung aus seiner Sicht in Ordnung ist.
      Daneben stellt sich die Frage, ob fünf Arbeitstage die Woche als Schüler wirklich sein müssen.
      Das sind aus meiner Sicht zwei wichtige Argumente den Job zu beenden oder die Konditionen mit dem Betrieb zu besprechen.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen ein wenig weiter

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  13. guten tag, herr wehrstedt,
    ich arbeite für ein Theater mit vor-, nachmittags- und abendprogramm.

    darf ich einen 17jährigen schüler (ca. 6x im monat) bei für abendliche vorstellungsbetreuung geringfügig beschäftigen? die arbeitszeit in diesem bereich umfasst etwa vier stunden, meist von 19h00 bis 23h00.
    Herzlichen Dank
    christian bollow / FITZ zentrum für figurentheater

  14. Conny sagt:

    Hallo,
    ich bin 17 Jahre, gehe weiterhin zur Schule, und habe bis vor kurzem bei uns am Ort am Samstag von 9 – 13 Uhr im Werststoffhof als Minijobber gearbeitet. Jetzt sei es aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr möglich.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,

      da haben sich meines Wissens nach keine Änderungen ergeben. Von den Arbeitszeiten sollte dies kein Problem sein. Einzig die Tätigkeit an sich (Gefahrenstoffe?) könnte ein Grund hierfür sein.
      Das wäre mit dem Arbeitgeber zu klären, ob er dazu nähere Angaben machen kann.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  15. Conny sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    nochmal zu meiner Tätigkeit in einem Wertstoffhof mit der Arbeitszeit Samstag von 9 – 12 Uhr.
    Da ich erst 17 Jahre bin, gilt hier das Jugenarbeitsschutzgesetz? (Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot).
    Wäre schade, dadurch würde dann mein Arbeitsverhältnis beendet sein.

  16. Jens sagt:

    Hallo,
    darf ich als Betreiber eine 17 Jährige Samstags für 8 Stunden in einem Testzentrum anstellen?
    Danke Gruß

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich würde ich sagen, das darf nicht sein!!! Testzentren sind nicht als Ausnahmen im Jugendarbeitsschutzgesetz bei Samstagsarbeit genannt.

      Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__16.html

      Hier würde ich aber um eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes ersuchen, um das Ganze eventuell doch möglich zu machen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  17. Cathleen sagt:

    Hallo!
    Kann ich eine 16jährige Babysitterin als Minijobber anmelden? Sie würde sowohl nach 20Uhr als auch Sa/So arbeiten, aber eben deutlich unter 40h/Woche.

    beste Grüße

  18. N. J. sagt:

    Guten Tag, dürfte meine Tochter (15Jahre *30.08.2007) in einer Gaststätte (nicht Kneipe) arbeiten
    In der Regel geht es um Zeiten von 10.30Uhr-15.00Uhr samstags oder sonntags
    Oder auch mal am Abend von 17.30-21Uhr (in den Ferien vorrangig)
    Herzlichen Dank für die Hilfe

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