Rentenversicherungspflicht von Minijobbern: Mindestbemessungsgrundlage beachten

Rentenversicherungspflicht von Minijobbern: Mindestbemessungsgrundlage beachten

Mindestbemessungsgrundlage bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern beachten

Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eine Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Von dieser Mindestbemessungsgrundlage sind die Rentenversicherungsbeiträge mindestens zu berechnen. Das heißt für Sie im Lohnbüro, dass Sie auf diese besondere Fallkonstellation achten sollten.

Mindestbemessungsgrundlage – was ist das überhaupt?

Die Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge in der Rentenversicherung dient dazu, dass der rentenversicherungspflichtige Minijobber keine „Mini-Rentenansprüche“ erwirbt und die Rentenversicherung dann Bagatellbeträge auszahlen muss.

Zunächst ist aber einmal festzuhalten, dass diese Mindestbemessungsgrundlage nur für rentenversicherungspflichtige Minijobber, also mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

Für Ihre rentenversicherungsfreien Minijobber, also den Großteil der Minijobber, kommt die Mindestbemessungsgrundlage somit nicht zum Tragen.

Daneben gilt, dass die Mindestbemessungsgrundlage nur wirksam wird, wenn das Entgelt im Abrechnungsmonat nicht mehr als 175 € beträgt. Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber oberhalb dieses Betrags, so werden die Rentenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich erzieltem (höherem) Entgelt berechnet.

Die Mindestbemessungsgrundlage müssen Sie also nur beachten, wenn es sich

  • um einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber
  • mit einem Entgelt von weniger als 175 € handelt.

Mindestbemessungsgrundlage von 175 €

Liegt der Monatsverdienst unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage von 175 €, so sind die Rentenversicherungsbeiträge – unabhängig vom tatsächlichem Verdienst –  stets aus 175 € zu bemessen. Das heißt für einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber mit einem Verdienst von weniger als 175 € ist immer ein „Mindest-Rentenversicherungsbeitrag“ von 32,73 € zu zahlen. Das entspricht im Jahr 2017 (aktualisiert 20.10.2017) nämlich dem Rentenversicherungsbeitrag von 18,7 % von 175 €.

Interessant ist hierbei aber die Verteilung der Beitragslast. Während bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern mit einem Verdienst von mehr als 175 € die Tragung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Minijobber stets nach festen Prozentsätzen verteilt ist, trägt der Minijobber eine höhere Beitragslast, wenn die Mindestbemessungsgrundlage angewendet werden muss.

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Bei einem Verdienst von mehr als 175 € trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 15 % des beitragspflichtigen Entgelts als pauschaler Arbeitgeberanteil und der Minijobber im Jahr 2017 immer 3,7 % als Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrag.


Beispiel:

Ein Minijobber verdient 300 €.

Pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 15 % = 45,00 €

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 3,7 % = 11,10 €


Beitragsberechnung bei Mindestbemessungsgrundlage

Ist hingegen die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, dann bleibt es für den Arbeitgeber bei einem Beitragssatz von 15 % des tatsächlich erzielten Entgelts. Der Minijobber hingegen trägt 3,7 % Rentenversicherungsbeitrag vom tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und zusätzlich den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,7 % von der Differenz zwischen Mindestbemessungsgrundlage (175 €) und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Der Minijobber trägt hier also einen verhältnismäßig höheren Anteil am Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung.


Beispiel:

Ein Minijobber verdient 100 €.

Pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 15 % von 100 € = 15,00 €

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 3,7 % von 100 € = 3,70 €

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 18,7 % aus der Differenz Mindestbemessungsgrundlage und tatsächlichem Entgelt, also 75 € = 14,03 €


Haben Sie Fragen zu Anwendung der Mindestbemssungsgrundlage, dann schreiben Sie bitte einen Kommentar.

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3 Antworten

  1. […] rentenversicherungspflichtigen Minijobber sind die Rentenversicherungsbeiträge mindestens aus der Mindestbemessungsgrundlage von 175 € monatlich zu berechnen. Das bedeutet für den rentenversicherungspflichtigen […]

  2. […] Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern müssen Sie neben den Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung noch die Mindestbemessungsgrundlage beachten. Diese wird fällig, wenn der Monatsverdienst nicht mehr als 175 € beträgt. Mehr dazu finden Sie in meinem Artikel zur Mindestbemessungsgrundlage. […]

  3. […] der Minijobber in seiner Hauptbeschäftigung bereits rentenversicherungspflichtig ist, braucht die Mindestbemessungsgrundlage von 175 € im Monat bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern im Nebenjob nicht beachtet zu […]

Schreibe einen Kommentar zu So rechnen Sie 2017 Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber ab - Minijobs aktuell Antworten abbrechen

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