Minijobs: Meldungen in entgeltlosen Monaten

Immer wieder Ärger mit Meldungen in entgeltlosen Monaten bei den Minijobbern. Was gilt eigentlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Minijobbers fortdauert, er aber für einen Monat oder auch mehrere Monate kein Entgelt erhält. Sind hier Meldungen in entgeltlosen Monaten zu erstatten oder nicht. Falls Meldungen in entgeltlosen Monaten zu erstatten sind, welche Meldungen müssen Sie dann im Lohnbüro absetzen.

Diese Fragen kommen immer wieder auf, wenn in den laufenden Lohnabrechnungen ein solcher Fall auftritt. Die Antwort auf die Frage gebe ich schon an dieser Stelle: Es sind Meldungen in entgeltlosen Monaten zu erstatten.

Hinweis: einen aktuellen Artikel zu diesem Thema finden Sie hier.

Meldungen in entgeltlosen Monaten

Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass eine Beschäftigung auch ohne Entgeltzahlung fortbesteht. Das heißt, das Beschäftigungsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Ende des Entgeltbezugs. Allerdings besteht ein Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung nur für längstens einen Monat fort (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Danach gilt das Beschäftigungsverhältnis als unterbrochen.

Das bedeutet, bekommt ein Minijobber einen Monat kein Geld, dann müssen Sie das Beschäftigungsverhältnis abmelden. Dabei endet jedoch nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern es wird vielmehr unterbrochen, da die Entgeltzahlung fehlt. Das Arbeitsverhältnis ist damit also nicht beendet.

Sie müssen für die Sozialversicherung in dem Fall „keine Entgeltzahlung für länger als einen Zeitmonat“ eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ erstatten. Sobald der Arbeitnehmer dann wieder gegen Entgelt arbeitet, ist er durch Sie im Lohnbüro wieder anzumelden (Abgabegrund „13“).

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Beispiel Meldungen in entgeltlosen Monaten:

Ein Minijobber arbeitet je nach Arbeitsanfall bei Ihnen. Dadurch kommt es immer wieder einmal zu längeren Beschäftigungspausen. Im August hat er gar nicht gearbeitet, so dass er eine Nullabrechnung im August erhält. Er nimmt seine Arbeit erst im Oktober wieder auf.

Dadurch, dass der Arbeitnehmer kein Entgelt für mehr als einen Monat erzielt hat, müssen Sie eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ im August erstellen. Im Oktober müssen Sie den Arbeitnehmer dann wieder anmelden (Grund „13“), da er nun wieder gegen Entgelt beschäftigt ist.


Müssen Sie jetzt jede Unterbrechung melden?

Auch wenn die Rentenversicherung gern konkretere Meldedaten von Ihnen haben möchte, müssen Sie nicht für jeden einzelnen Arbeitseinsatz An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung erstellen. Das würde bei Ihren Minijobbern ja zu einem unüberschaubaren Wust an Meldungen führen.

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Das Meldevolumen wird aber dennoch zunehmen. Denn Sie sollten auf jeden Fall die Unterbrechungen von mehr als einen Monat ohne Entgeltzahlung melden. Allerdings brauchen Sie hier nicht bei jeder Lohnabrechnung einzeln überprüfen, ob ein Minijobber aufgrund seiner Arbeitseinsätze einen Monat „ohne Entgelt beschäftigt“ war. Prüfen Sie lediglich, ob Sie Minijobber abrechnen, die im aktuellen Abrechnungsmonat (Kalendermonat) kein Geld bekommen, weil sie nicht gearbeitet haben, also mit 0 € abgerechnet werden. Nur für diese Minijobber erstellen Sie die 34er-Abmeldungen.

In Ihrer Lohnsoftware können Sie eine solche Abmeldung mit Abmeldegrund 34 ganz einfach über eine Fehlzeit „unbezahlter Urlaub“ auslösen. Der Beginn der Fehlzeit sollte dabei am 1. des ersten entgeltlosen Monats beginnen. Im vorherigen Beispiel also am 1. August.

Sie erhalten dann eine Abmeldung (34) zum Ende des ersten entgeltlosen Monats (im Beispiel zum 31. August). Wenn der Minijobber dann seine Beschäftigung „wieder aufnimmt“, also arbeitet, dann beenden Sie die Fehlzeit „unbezahlter Urlaub“ (im Beispiel zum 30. September). Sie erhalten dann eine entsprechende Anmeldung (Grund 13) zum 1. Oktober.

Lohnsoftware hilft mit unbezahltem Urlaub für Meldungen in entgeltlosen Monaten

Sofern Sie eine zum maschinellen Beitrags- und Meldeverfahren zugelassene Lohnsoftware verwenden, wird Ihnen die Software entsprechende Hinweis in der Abrechnung geben.

Die Software erkennt nämlich, dass es hier eine 0 € Abrechnung für einen Arbeitnehmer geben soll, obwohl keine (sozialversicherungsrechtliche) Fehlzeit für diesen Monat erfasst ist. Aufgrund dieser Erkenntnis schlägt dann die Software beispielsweise vor, dass eine Fehlzeit ab dem 1. Des aktuellen Abrechnungsmonats angelegt wird, um letztlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu erzeugen.

Wird dann im nächsten (oder übernächsten Monat) der Mitarbeiter mit einem Eurobetrag abgerechnet, erzeugt die Lohnsoftware automatisch eine Anmeldung (Abgabegrund „13“) durch ein automatisches Beenden der Fehlzeit (unbezahlter Urlaub).

Wissen Sie welche Meldungen beim Wechsel von Minijob in die Gleitzone erforderlich sind? Hier lesen Sie es.

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