Minijobgrenze steigt auf 520 Euro

Die Minijobgrenze wurde zum 1.10.2022 auf 520 Euro angehoben. Dies bedeutet aber leider nicht, dass der Arbeitsumfang der Minijobber erhöht worden ist. Vielmehr ist die Anhebung der Minijobgrenze der Mindestlohnerhöhung geschuldet.

Ab 1.10.2022 gilt in Deutschland ein Mindest-Stundenlohn von 12 Euro. Dieser Mindestlohn muss auch für Minijobber gezahlt werden. In der Vergangenheit haben sich die Anhebungen des Mindestlohns stets negativ auf dem Arbeitsumfang der Minijobber ausgewirkt. So konnten Minijobber in den vergangenen Jahren mit jeder Mindestlohnerhöhung weniger Stunden arbeiten.

Bei der erneuten Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro hat der Gesetzgeber nun einen Zusatz zum Arbeitsumfang der Minijobber eingebaut. Denn nun ist klargestellt, dass sich die Minijobgrenze stets an der Mindestlohnhöhe orientiert. Konkret: Ein Minijobber soll zum Mindestlohn wöchentlich 10 Stunden arbeiten können. Denn nunmehr ist die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt.

Erfreulich für die Betriebe, die die Minijobber beschäftigen, es kann künftig mit den Minijobbern (die zum Mindestlohn beschäftigt sind) 10 Stunden die Woche geplant werden. Sollte künftig der Mindestlohn steigen, steigt auch die Minijobgrenze.

Auswirkungen der Anhebung auf 520 Euro

Durch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 Euro liegt ab 1.10.2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Entgelt eines Beschäftigten monatlich 520 Euro nicht übersteigt.

Sollte das Entgelt monatlich schwanken (zum Beispiel bei Stundenlöhnern), tritt an die Stelle des monatlichen regelmäßigen Entgelts das regelmäßige Jahresentgelt. Diese Jahresentgeltgrenze liegt nunmehr bei 6.240 Euro (= 12 x 520 Euro).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird 8 Stunden wöchentlich beschäftigt und erhält 14 Euro je Stunde.

Berechnung Monatsentgelt:

8 Stunden x 4,33 Wochen = 484,96 Euro < 520 Euro

Berechnung Jahresentgelt:

8 Stunden x 52 Wochen x 14 Euro = 5824 Euro < 6.240 Euro

 

Da der Arbeitnehmer im Monat regelmäßig nicht mehr als 520 Euro verdient handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

 

Die Regelungen zum Minijob sind in weiten Teilen unverändert geblieben. Allerdings hat sich die Minijobgrenze auf 520 Euro erhöht.

Minijob weiterhin versicherungsfrei

So ist auch weiterhin der Minijob versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung kann sich der Beschäftigte auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (dies erfolgt auch in den meisten Fällen – ca. 85 Prozent Befreiungsanträge).

Dennoch muss der Arbeitgeber (hohe) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Minijobber bezahlen. Aus diesen Beitragszahlungen erwachsen auch weiterhin keinerlei Leistungsansprüche für den Minijobber.

Minijobgrenze 520 Euro und Entgeltabrechnung

In der betrieblichen Entgeltabrechnung ist ab 1.10.2022 zu prüfen, ob alle Minijobber den neuen Mindestlohn erhalten.

Bislang betrug der Mindestlohn seit 1.7.2022 je Stunde 10,45 Euro. Ab 1.10.2022 ist dieser nun auf 12 Euro angehoben worden. Dies dürfte in zahlreichen Fällen zu einer Anhebung des Stundenlohns bei den Minijobber führen. Das bedeutet die Lohnkosten bei den Minijobber dürften zum 1.10.2022 (teilweise) ordentlich steigen.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet 9 Stunden je Woch und erhält dafür einen Stundenlohn (seit 1.1.2022) von 11 Euro.

Bis 30.9.2022 entsprach dies einem Monatslohn von rund 428,67 Euro (= 11 Euro x 9 Stunden x 4,33).

Ab 1.10.2022 muss der Mindestlohn auf 12 Euro erhöht werden, so dass der Arbeitnehmer dann 467,64 Euro monatlich verdient (= 12 Euro x 9 Stunden x 4,33). Damit würde der Arbeitnehmer die bis 30.9.2022 geltende Minijobgrenze überschreiten. Ab 1.10.2022 gilt aber die Minijobgrenze von 520 Euro, so dass es sich weiterhin um einen Minijob handelt (trotz Entgelterhöhung).

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Mehr Arbeitsleistung ist dadurch aber nicht zu erwarten, denn die Mindestlohnanhebung sorgt bei vielen Minijobbern für eine „staatliche Lohnerhöhung“.

Für Minijobber, die bislang schon oberhalb der neuen Minijobgrenze verdient haben, ändert sich hier (zunächst) nichts. Hier kann die Entgeltabrechnung (wie bisher) erfolgen.

Beispiel:

Ein Minijobber ist 5 Stunden wöchentlich im Einsatz und erhält einen Stundenlohn von 20 Euro.

Berechnung Monatsverdienst

20 Euro x 5 Stunden x 4,33 = 433 Euro

Da der Minijobber bereits vor der Mindestlohnerhöhung 433 Euro (bei 5 Stunden/Woche und 20 Euro Stunden) verdient hat (oberhalb Mindestlohn), ändert sich zum 1.10.2022 in diesem Beispiel nichts.

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