Minijob und Arbeitgeberwechsel – Überschreiten der Minijobgrenze?

Endet oder beginnt ein Minijob im laufenden Kalendermonat, so muss keine anteilige Minijobgrenze gebildet werden, wenn der Minijob länger als einen Monat andauert. Doch was gilt bei Minijob und Arbeitgeberwechsel, wenn es dadurch zum Überschreiten der Minijobgrenze kommt?

Minijob und Arbeitgeberwechsel – wann gilt Minijobgrenze?

Beginnt oder endet ein Minijob im laufenden Kalendermonat, so ist keine anteilige Minijobgrenze (mehr) zu ermitteln. Vielmehr gilt auch für diesen anteiligen Monat die 450-Euro-Minijobgrenze.

Beispiel:

Eine Lagerhilfe beginnt am 10.4. einen Minijob. Bereits im Abrechnungsmonat April soll das Entgelt 450 € betragen.

Obwohl der Minijob nicht den vollen April über ausgeübt wird, handelt es sich um einen Minijob und es ist für den Abrechnungsmonat April keine anteilige Minijobgrenze zu ermitteln.

 

Minijob und Arbeitgeberwechsel – Wechsel zum Monatswechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt diese eben geschilderte Sichtweise ebenfalls. Das ist bei einem Arbeitgeberwechsel zum Monatswechsel natürlich im Grunde problemlos möglich.

Beispiel:

Ein Minijobber beendet seinen „alten“ Minijob mit einem Monatsverdienst von regelmäßig 450 Euro bei Arbeitgeber A zum 30.4.. Ab 11.5. nimmt er bei Arbeitgeber B einen neuen Minijob auf und erhält in diesem ebenfalls (bereits ab Mai) 450 Euro monatlich.

Ein Überschreiten der Minijobgrenze liegt hier weder für April noch Mai vor.

 

Minijob und Arbeitgeberwechsel – Wechsel innerhalb eines Kalendermonats

Komplizierter stellt sich allerdings der Minijob und Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalendermonats dar. Denn dann kann es durchaus zu einem höheren Verdienst als 450 Euro kommen. Hier gilt, dass die Entgelte aus den beiden Minijobs bei den verschiedenen Arbeitgebern nicht zusammenzuzählen sind, wenn es sich um einen Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalendermonats handelt.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet bei Arbeitgeber A bis 10.4. als Minijobber für 450 Euro. Ab 15.4. nimmt er einen neuen Minijob bei Arbeitgeber B zu ebenfalls 450 Euro (ab April) auf.

Obwohl das Entgelt insgesamt mehr als 450 Euro im April beträgt, werden die Entgelte der verschiedenen Arbeitgeber (A und B) in diesem Fall nicht addiert. Es handelt sich daher sowohl bei Arbeitgeber A als auch bei Arbeitgeber B um einen Minijob.

 

Linktipp: Minijob und Meldungen

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