Kurzfristige Aushilfen in der Landwirtschaft 2026

Seit Beginn des Jahres 2026 gelten ausgeweitete Kurzfristigkeitsgrenzen für Aushilfen in der Landwirtschaft. Damit können landwirtschaftliche Betriebe länger die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nutzen.

Kurzfristigkeit 2026 – neue Kurzfristigkeitsgrenzen für Landwirtschaft

Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Vorhinein befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Seit 01.01.2026 gilt von diesem Grundsatz eine Ausnahme für landwirtschaftlich Betriebe. Denn seitdem gelten für landwirtschaftliche Betriebe längere (ausgeweitete) Kurzfristigkeitsgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen für die Landwirtschaft wurde mit der angespannten Personalsituation in der Erntezeit begründet.

Die Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts.

 

Landwirtschaftliche Betriebe und Kurzfristigkeit 2026

Dies sind unter anderem Betriebe mit folgenden Tätigkeiten:

  • Anbau ein- und zweijähriger sowie mehrjähriger Pflanzen
  • Betrieb von Baumschulen und Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
  • Tierhaltung
  • Gemischte Landwirtschaft
  • Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten

Für Betriebe, die nicht nur landwirtschaftlich tätig sind, kommt es auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Diese werden als Mischbetriebe bezeichnet. Sind landwirtschaftliche Betriebe nicht ausschließlich in den oben genannten Wirtschaftsbereichen tätig, kommt es für die Frage, ob die erweiterten Kurzfristigkeitsgrenzen gelten, auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäftigten definiert.

Für Mischbetriebe gilt:

  • Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Es gelten dann für alle Beschäftigten die erweiterten Kurzfristigkeitsgrenzen.
  • Liegt der Schwerpunkt hingegen nicht im landwirtschaftlichen Bereich zählt der Mischbetrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und die üblichen Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Dies gilt dann auch für die Arbeitnehmer, die tatsächlich landwirtschaftliche Arbeiten erledigen.

Die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt beim Arbeitgeber. Daher sollten Sie diese Einstufung zu den Lohnunterlagen nehmen, insbesondere wenn es sich um einen Mischbetrieb handelt.

In (überwiegend) landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit 2026 die neuen erweiterten Kurzfristigkeitsgrenzen. Damit haben diese Betriebe die Möglichkeit, kurzfristige Aushilfen über einen längeren Zeitraum nahezu abgabenfrei zu beschäftigen und so Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sparen.

Beispiel:

Eine Hausfrau nimmt am 02.06.2026 eine Beschäftigung als Erntehelferin in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 08.08.2026 befristet. Sie umfasst 6 Arbeits­tage die Woche.

Die Aushilfe war im laufenden Kalenderjahr vom 02.01.2026 bis 10.02.2026 bereits kurzfristig im Einzelhandel beschäftigt (5-Tage Woche).

Für die Beurteilung der Beschäftigung in der Landwirtschaft müssen die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und geprüft werden, ob die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden. Es gelten jetzt die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen (105 Kalendertagen) oder 90 Arbeitstagen.

Die Aushilfe war im laufenden Kalenderjahr bereits beschäftigt:

Vorbeschäftigung: 02.01. – 10.02.2026: 40 Kalendertage/28 Arbeitstage

Aktuelle Beschäftigung: 02.06. – 08.08.2026: 68 Kalendertage/59 Arbeitstage

Die Beschäftigungszeiten im Kalenderjahr insgesamt

  • 108 Kalendertage (40 Tage Vorbeschäftigung und 68 Tage aktuelle Beschäftigung) oder
  • 87 Arbeitstage (28 Arbeitstage Vorbeschäftigung und 59 Arbeitstage aktuelle Beschäftigung).

Da es sich bei der aktuellen Beschäftigung  um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, gilt die die Zeitgrenze von 90 Arbeitstagen. Diese wird nicht überschritten, so dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.

Dass die Beschäftigung mehr als 105 Kalendertage dauert, ist irrelevant, da nur eine der zulässigen Kurzfristigkeitsgrenzen erfüllt sein muss.

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