Gefährlich: Einmalzahlungen und die Minijobgrenze

Gefährlich: Einmalzahlungen und die Minijobgrenze

Einmalzahlungen und die Minijobgrenze können eine gefährliche Kombination sein. Denn ob Einmalzahlungen die Minijobgrenze gefährden, ist weder mit einem klarem ja oder nein zu beantworten. Denn es kommt darauf an. Handelt es sich um eine vertraglich zugesicherte Einmalzahlung, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, dann muss diese Einmalzahlung bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts des Minijobbers berücksichtigt werden.

Einmalzahlungen und die Minijobgrenze: So ermitteln Sie das regelmäßige Entgelt

Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses und bei jeder abrechnungsrelevanten Änderung, also zum Beispiel einer Entgelterhöhung (Mindestlohnerhöhung) oder einer Anpassung der Arbeitszeiten, sollten geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Minijob noch gegeben sind.

Die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts erfolgt dabei durch eine vorausschauende Jahresbetrachtung – also eine Betrachtung/Prognose der kommenden 12 Monate.


Beispiel:

Ein Minijobber beginnt am 1.4.2017 einen neuen Job bei Ihnen. Er soll monatlich 35 Stunden arbeiten und einen Stundenlohn von 10 € erhalten.

Für die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts betrachten Sie den Zeitraum der kommenden 12 Monate, also vom 1.4.2017 bis 31.3.2018 und legen für diese Beurteilung das voraussichtliche Monatsentgelt zugrunde.

Im Beispiel sind dies monatlich 350 € bzw. 4.200 € für den Jahreszeitraum. Da das Monatsentgelt nicht die 450-€-Minijobgrenze überschreitet, handelt es sich um einen Minijob.


Einmalzahlungen gehören zum regelmäßigem Entgelt

Erhält Ihr Minijobber vertraglich zugesicherte oder aufgrund von betrieblicher Übung regelmäßig Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), dann sind diese Einmalzahlungen auf bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen. Die Einmalzahlungen und die Minijobgrenze haben also einen direkten Bezug.

Unter Umständen kann dies zur Überschreitung der Minijobgrenze führen, wenn die laufenden Entgelte und die Einmalzahlungen nämlich die Minijobgrenze übersteigen.

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Beispiel:

Ein Minijobber erhält monatlich 400 € und ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 400 €.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

12 Monate x 400 € = 4.800 € + 400 € Weihnachtsgeld

= 5.200 €

Es handelt sich – trotz der Berücksichtigung des Weihnachtsgelds – um einen Minijob, da das regelmäßige Entgelt die Jahresgrenze von 5.400 € nicht überschreitet.


Einmalzahlungen und die Minijobgrenze: Überschreiten der Minijobgrenze 

Überschreitet ein Minijobber die Minijobgrenze aufgrund einer Einmalzahlung, so verliert er den Minijobberstatus und es besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.


Beispiel:

Ein Minijobber erhält monatlich 450 € und ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 300 €.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

12 Monate x 450 € = 5.400 € + 300 € Weihnachtsgeld

= 5.700 €

Da die Jahres-Minijobgrenze von 5.400 € überschritten ist, kommt hier kein Minijob in Betracht, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (in der Gleitzone).


Einmalzahlungen und die Minijobgrenze: Verzicht auf Einmalzahlung möglich

Um den Verlust des Minijobberstatus durch das Überschreiten der Minijobgrenze wegen einer Einmalzahlung zu verhindern, kann der Minijobber schriftlich im Voraus auf die Einmalzahlung verzichten. Dies wird von den Sozialversicherungsprüfern – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – anerkannt.


Beispiel:

Ein Minijobber erhält monatlich 450 € und ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 300 €. Auf dieses Weihnachtsgeld verzichtet er zum Beschäftigungsbeginn schriftlich.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

12 Monate x 450 € = 5.200 €

= 5.400 €

Da die Jahres-Minijobgrenze von 5.400 € nicht überschritten ist, kommt hier ein Minijob in Betracht.

Der Verzicht auf die Einmalzahlung rettet hier den Minijobberstatus.

 


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12 Antworten

  1. […] können Sie einen Arbeitnehmer als Minijobber einsetzen, wenn das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 € im Monat […]

  2. […] Variante der Beschäftigung sein. Denn innerhalb der Gleitzone besteht nicht mehr die Gefahr des Überschreitens der Minijobgrenze und auch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten entfällt in vielen Fällen. Zudem kann der […]

  3. Hans Otto Dürckheim sagt:

    Unter welchen Voraussetzungen gefährden Einmalzahlungen NICHT den Minijobber-Status trotz 450€ vertraglich zugesichertem Gehalt? Das war was ich eigentlich aufgrund der Artikelüberschrift erwartet habe und wissen wollte. Können Sie einen solchen Fall beschreiben?

    „Denn ob Einmalzahlungen die Minijobgrenze gefährden, ist weder mit einem klarem ja oder nein zu beantworten.“

    Typisch für unsere unsägliche, deutsche Sozialgesetzgebung, die am besten auf den Müllhaufen der Geschichte gehört.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,

      Einmalzahlungen gefährden nicht die Minijobgrenze, wenn sich die laufenden Entgelte (Monatslohn) und die Einmalzahlung innerhalb von 12 Monaten nicht auf mehr als 5.400 € summieren.
      Ein Minijobber, der monatlich 400 € verdient (4.800 € im Jahr) und dann eine Einmalzahlung von 200 € erhält (insgesamt 5.000 €), behält seinen Minijobberstatus, da (auf das Jahr betrachtet) die Jahresminijobgrenze von 5.400 € (12 x 450 €) nicht überschritten wird.

      Erhält der Minijobber jedoch eine (oder mehrere) vertraglich zugesicherte Einmalzahlung(en), die in dem Beispiel insgesamt mehr als 600 € betragen, übersteigt das Jahresentgelt des Minijobbers die 5.400-€-Grenze und der Minijobber verliert seinen Minijobberstatus.

      Ebenso kann eine „unvorhergesehene“ und nicht planbare Einmalzahlung zwar zum Überschreiten der Minijobgrenze führen, zum Beispiel ein Verbesserungsvorschlag, eine Erfinderprämie oder eine nicht vorhersehbare Provisionszahlung, aber es bleibt dann trotzdem bei dem Minijobberstatus. Hier muss dann dem Prüfer verdeutlicht werden, dass die Einmalzahlung weder vertraglich zugesichert war noch aus betrieblicher Übung heraus dem Minijobber zugeflossen ist. Also es sich um eine „einmalige“ (und nicht jährlich wiederkehrende“) Einmalzahlung handelt.

      Ich hoffe ich konnte Ihre Frage soweit beantworten und Ihnen weiterhelfen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

      • A. Krüger sagt:

        Guten Tag Herr Wehstedt,
        wie Sie oben beschrieben haben, ist eine Einmalzahlung bei Minijobbern möglich, wenn diese nicht vorhersehbar war, z.B. bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Kollegen, habe ich das soweit richtig verstanden? Meine Frage ist: Wie hoch darf diese Einmalzahlung sein und muss ich sie als Minijobber versteuern?

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Abend,
          die Höhe der Einmalzahlung ist im Grunde unerheblich. Theoretisch kann sie also auch sehr hoch sein. Einmalzahlungen als Einkünfte aus dem Minijob sind auch zu versteuern. Auch hier kann die 2 % Pauschsteuer verwendet werden, zum Beispiel bei einer Leistungsprämie.

  4. […] Allerdings kann es aber aufgrund von tariflichen Regelungen dennoch zu einem Anspruch auf Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen für Minijobber kommen. Daher sollten Sie, wenn Sie tarifgebunden sind, einen Blick in den Tarifvertrag werfen. Hier ist in aller Regel recht ausführlich beschrieben, ob und für welche Personenkreise ein Anspruch auf Sondergratifikationen besteht. Aus einem Tarifvertrag kann sich also für Minijobber der Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten. […]

  5. Elke sagt:

    Hallo. Ich war Schulbusfaherin und habe einen Vertrag auf 450.Euro
    Doch ich mußte ab Sept. 17 jeden Tag. 5 bis 6 Stunden fahren. Mein Chef sagte die Stunden werden in den Ferien abgezogen. Hatte 6 Monate Probezeit. Nix gesagt. Es häuften sich die Stunden auf 136.Urlaustage habe ich noch 33. Feiertage wurden nicht bezahlt Dann wurde ich im Juni krank 18.und bekam Bescheid das mein Arbeitsvertrag am 31.8 ausläuft. Nun bezahlt er nix mehr. Wie sieht es mit einer Einmalzahlung aus? Habe ja alles noch gut. Er wusste ja das ich nur Minijobber bin. Muss ich darauf Steuern zahlen.??

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      wenn Sie von Mo bis Freitag jeweils 5-6 Stunden gefahren sind, dann dürften die Minijobgrenzen eigentlich nicht eingehalten worden sein, also bestünde eigentlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
      Überstunden und Urlaubstage, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch vorhanden sind, sollten abgegolten, also ausbezahlt werden.
      Ob Sie darauf Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, wie Sie in der Beschäftigung besteuert worden.
      Waren Sie in einem Minijob zu 2 % Pauschsteuer, so ist die Urlaubs-und Überstundenabgeltung auch mit 2 % zu versteuern (vom Arbeitgeber).

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  6. […] übrigens nicht nur die vertraglich vereinbarten Einmalzahlungen einzubeziehen, sondern auch solche Einmalzahlungen auf die der Minijobber aufgrund betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch […]

  7. Kästner sagt:

    Wie sieht das mit Einmalzahlung einer Riesterrente(ca 8000 €) aus. Wird ja nur einmal ausgezahlt. Entfällt dann der Status des Minijobs?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      …würde ich als einmalig ansehen und damit bleibt der Minijobstatus erhalten – zur Sicherheit würde ich mir dazu aber eine schriftliche Bestätigung einer Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale einholen…

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