Feiertagszuschläge für Minijobber berechnen

Feiertagszuschläge für Minijobber berechnen

Zuschläge und Feiertagszuschläge

Ob und in welcher Höhe Feiertagszuschläge für Minijobber zu zahlen sind, werde ich immer wieder gefragt. Daher soll es in diesem Blogeintrag um das Thema Feiertagszuschläge für Minijobbern gehen. Wie werden die Feiertagszuschläge berechnet und worauf müssen Sie in der Lohnabrechnung achten.

Müssen Feiertagszuschläge für Minijobber überhaupt sein?

Die Antwort ist ein klares JEIN. Wie so oft sind in der Lohnabrechnung mehrere Aspekte zu beachten. Zunächst ist daher beim Thema Feiertagszuschläge für Minijobber zu klären, ob im Betrieb andere Arbeitnehmer einen solchen Feiertagszuschlag erhalten. Sie müssen nämlich bei der Vergütung Ihrer Arbeitnehmer grundsätzlich auf Gleichbehandlung achten. So dürfen Sie beispielsweise Teilzeitbeschäftigte nicht von bestimmten Zahlungen, wie einen Feiertagszuschlag, ausnehmen, weil es sich nur um Minijobber oder andere Teilzeitkräfte handelt.

Zahlen Sie generell keine Feiertagszuschläge, zahlen Sie natürlich auch keine Feiertagszuschläge für Minijobber.

Sobald Sie jedoch für Ihre Vollzeitarbeitnehmer Zuschläge an den Feiertagen zahlen, sollten Sie diese Feiertagszuschläge auch für Ihre Minijobber vergüten.

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Höhe der Feiertagszuschläge für Minijobber

Die Höhe der Zuschläge ist Ihnen im Betrieb im Grunde selbst überlassen. Da es aber steuerliche Vergünstigungen für die Feiertagszuschläge gibt, orientieren sich die meisten Betriebe an diesen steuerlichen Höchstsätzen (§ 3b EStG).

Steuerfreiheit gilt für einen Feiertagszuschlag von 125 % an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr und an Silvester ab 14 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Daneben gilt ein Feiertagszuschlag von 150 % für die Arbeit am Heiligabend ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. (Weihnachtsfeiertage) sowie am 1.5. (Maifeiertag, Tag der Arbeit) eines Jahres.

Diese Prozentsätze sind nicht verbindlich, es handelt sich vielmehr um steuerlich mögliche Höchstsätze. Sie können daher in Ihrem Betrieb auch geringere Feiertagszuschläge zahlen, wenn Sie möchten.

Wichtig: Sie können die Steuer- und Beitragsfreiheit für Feiertagszuschläge nur nutzen, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht worden ist!

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Nutzen Sie die Steuerfreiheit

Wenn Sie innerhalb der steuerlichen Höchstsätze bleiben, können Sie den Feiertagszuschlag für Minijobber steuer- und beitragsfrei auszahlen. Der Minijobber erhält den Feiertagszuschlag dann netto ausgezahlt. Es fallen dann auch keine Arbeitgeberbeiträge oder die 2-prozentige Pauschsteuer an.

Berechnung der Zuschläge auf Grundlage des Grundlohns

Berechnungsgrundlage bei der Ermittlung der Feiertagszuschläge ist der Grundlohn. Als Grundlohn wird der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn gesehen, den der Minijobber für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum unter Zugrundelegung seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Dies ist bei Stundenlöhner grundsätzlich der Stundenlohn.

Zusätzlich gehören aber noch folgende Lohnbestandteile zum Grundlohn (wenn diese überhaupt gezahlt werden):

  • vermögenswirksame Leistungen (VWL),
  • laufende Zuschläge und Zulagen (z. B. Schmutzzulage), die nicht steuerbegünstigt sind,
  • laufende Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind,
  • steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse (die nicht pauschal mit 15 % besteuert werden),
  • laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (selbst wenn sie pauschal versteuert werden oder steuerfrei sind),
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn, die zum laufenden Arbeitslohn gehören.

Dagegen gehören folgende Lohnbestandteile nicht zum Grundlohn:

  • Einmalzahlungen,
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn als sonstiger Bezug,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Vergütungen für Überstunden,
  • steuerfreier Arbeitslohn.

Feiertagszuschläge für Minijobber: Grundlohnberechnung kann kompliziert werden

Damit Sie in der Lohnabrechnung nicht schon jede Menge Zeit mit der Grundlohnberechnung verschwenden, empfiehlt es sich hier zu vereinfachen und den Stundenlohn als Grundlohn anzusetzen. Dies sollten Sie auch in die Vereinbarung zu den Feiertagszuschlägen mit aufnehmen.

Wenn Sie im Lohnbüro nicht durch einen Tarifvertrag die umfangreiche Grundlohnberechnung durchführen müssen, beziehen Sie die Zuschläge auf den vereinbarten Stundenlohn. Denn dieser übersteigt in keinem Fall den maßgebenden Grundlohn.

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Berechnung der Feiertagszuschläge für Minijobber

Haben Sie den Grundlohn (Stundenlohn) für die Feiertagsarbeit ermittelt, brauchen Sie nur noch die Stunden mit dem jeweiligen Stundenlohn und dem Feiertagszuschlag zu multiplizieren.


Beispiel:

Ein Minijobber hat im Abrechnungsmonat insgesamt 45 Stunden gearbeitet. Davon hat er 5 Stunden Feiertagsarbeit geleistet bei einem Stundenlohn von 10 €.

Stundenlohn für 45 Stunden: 10 € x 45 Stunden = 450 €

Feiertagszuschlag für 5 Stunden: 10 € x 5 Stunden x 125 % = 62,50 €

Der Feiertagszuschlag ist steuer- und beitragsfrei, so dass der Minijobber insgesamt 512,50 € im Monat erzielt, ohne dass er die 450-€-Minijobgrenze überschreitet.

 


Wichtig: Arbeitszeiten aufzeichnen auch für Feiertagszuschläge

Damit Sie die Feiertagsstunden ermitteln können, brauchen Sie natürlich die konkreten Arbeitsstunden der Minijobber. Das sollte jedoch kein Problem sein, da Sie für Ihre Minijobber die Arbeitszeit ohnehin aufzeichnen müssen.

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Achtung Falle: Feiertagszuschläge für Minijobber bei Entgeltfortzahlung

Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, so erhält er Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für die zugesicherten Feiertagszuschläge. Das heißt, die Zuschläge sind auch zu zahlen.

Allerdings sind diese Feiertagszuschläge nur steuer- und beitragsfrei, wenn tatsächlich gearbeitet worden ist. Das ist bei Krankheit nicht der Fall (auch nicht bei Urlaub). Daher sind die fortgezahlten Zuschläge bei Krankheit steuer- und beitragspflichtig. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei Ihrer Lohnabrechnung. Denn die Betriebsprüfer nehmen diese Krankheits- und Urlaubszeiten im Rahmen einer Prüfung gern etwas genauer unter die Lupe. Es können saftige Nachzahlungen drohen, wenn Sie die Steuerfreiheit für Tage nutzen wollen, an denen nicht tatsächlich gearbeitet worden ist.

Haben Sie noch Fragen?

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, nutzen Sie meinen monatlichen Newsletter für Tipps rund um Minijobs, um sich weiter über dieses Thema zu informieren.

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Artikeltipp:

Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen

 

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23 Antworten

  1. Einsitel Daniel sagt:

    bin rentner 64 jahre also vor volendeterentezeit.arbeite hier und da wenn die firma mich braucht als minijobber.
    Habe gearbeitet von 10/04/2017 bis 25/04/2017 und in dieser zeit sind 2 feiertage Kfreitag und Oster montag.Muss die firma mir diese feiertage auch auszahlen?.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn Sie für diese beiden Wochentage, also Freitag und Montag normalerweise gearbeitet hätten, dann besteht ein Anspruch auf Lohn.
      Da Sie aber anscheinend „nur“ auf Abruf arbeiten, also die Firma sich meldet, wenn Sie arbeiten sollen, denke ich, dass Sie für diese beiden Feiertage nicht eingeplant worden sind, also dann auch kein Lohnanspruch besteht.

      Sollte aber eine Vereinbarung (Vertrag) getroffen worden sein, der die regelmäßige Arbeit an Freitagen und Montagen vorsieht, dann würden Sie für diese beiden Feiertage auch Entgelt erhalten.

  2. Einsitel Daniel sagt:

    bin rentner 64 jahre also vor volendeterentezeit.arbeite hier und da wenn die firma mich braucht als minijobber.
    Habe gearbeitet von 10/04/2017 bis 25/04/2017 und in dieser zeit sind 2 feiertage Kfreitag und Oster montag die ich nich gearbeitet an .Muss die firma mir diese feiertage auch auszahlen?.

  3. […] Feiertagszuschläge bei Minijobbern berechnen […]

  4. […] Weitere Informationen zu Feiertage und Minijobber sowie der Grundlohnberechnung finden Sie hier. […]

  5. Wir stellen erstmalig Minijobber ein, kennen uns also noch nicht sehr gut mit dem Thema aus.
    Nun fragte eine neue Mitarbeiterin, ob wir denn Feiertagszuschläge zahlen würden.
    Sie ist im Vertrag für Montags und Dienstags eingeteilt.
    An Feiertagen wird bei uns aber nicht gearbeitet.
    Hat die Mitarbeiterin trotzdem Anspruch auf Lohn, nur weil der Montag z.B. ein Ostermontag also ein Feiertag ist, an dem sie gar nicht arbeitet aber trotzdem eingeteilt wäre laut Vertrag?
    Danke

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,
      die Arbeitnehmerin bekommt für den Ostermontag Feiertagslohn – also ihr normales Gehalt/Stundenlohn. Hierbei werden die „normalen“ Stunden/Arbeitszeit vergütet, die angefallen wären, wenn kein Feiertag gewesen wäre.

      Feiertagszuschläge sind Extra-Vergütungen für die Arbeit an einem Feiertag. Hier gibt es beispielsweise die Möglichkeit, für die Feiertagsarbeit je Stunde einen Zuschlag von x % auf den Stundenlohn zusätzlich zu zahlen.

      Diese Feiertagszuschläge sind bei Ihnen eigentlich nicht relevant, wenn Sie an Feiertagen eh nicht arbeiten.

      Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

  6. Luisa sagt:

    Hallo, ich befinde mich noch in der Elternzeit und habe aber seit Oktober 2017 bei meinem Arbeitgeber auf 450€ Basis wieder angefangen zu arbeiten. Ich arbeite nur am Wochenende im Schichtdienst und bekomme aber keine Nachtdienst/Wochenendzuschläge obwohl das im Krankenhaus sonst üblich ist. Der Grund dafür, sagte der Arbeitgeber wäre, weil es zu aufwändig wäre alle 450€ Verträge zu ändern. Ich weiß nicht wie ich weiter verfahren soll um zu bekommen was mir zusteht. Gibt es Paragraphen auf die ich mich beziehen kann?
    Ich soll laut Arbeitgeber ein Antrag stellen dass der Vertrag geändert wird. Ob das dann durchgeht steht in den Sternen. Ich sehe es aber nicht ein mich damit abzufinden.
    MfG Luisa

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn ich Sie richtig verstehe, arbeiten Sie in einem Krankenhaus. Hier gibt es oft Tarifverträge oder Haustarife, die auch die Bezahlung von Nachtarbeit bzw. am Sonntag regeln. Schauen Sie einmal dort hinein, da werden Sie sicher fündig.

      Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen gibt es nicht. Dies bleibt dem Betrieb überlassen. Allerdings gibt es auch einen Gleichbehandlungsgrundsatz für Teilzeitkräfte. Danach dürfen Minijobber nicht gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt werden (§ 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz – https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html). Das bedeutet, wenn kein sachlicher Grund besteht, müssen auch Minijobber dieselben Zuschläge erhalten, wie Vollzeitkräfte.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen ein wenig weiter.

  7. Maria sagt:

    Hallo, ich arbeite seit dem 15. Juli 2017 in einem kleinen Hotel, Minijob, ich arbeite auch am Wochenende und an Feiertagen, meine Frage ist: gibt es für minijober im Hotel Sonntags und Feiertags Zuschlag? Wir sind nur zwei Angestellte.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      solche Zuschläge sind in aller Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Steht dort nichts, sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber dazu suchen.

      • Nina sagt:

        Ich hab den Artikel erst jetzt gesehen, wo kann man in der Steuererklärung denn den Sonn- und Feiertagszuschlag angeben, wenn man den Minijob neben dem Hauptjob macht?

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Guten Tag,
          in die Steuererklärung kommen die steuerpflichtigen Einkünfte. Die steuerfreien SFN-Zuschläge werden meines Wissens nicht extra aufgeführt.

  8. Anton sagt:

    Hallo, ich bin Rentner und habe einen 450,-€-Minijob.
    Ich darf die monatliche Verdienstgrenze nicht überschreiten, da sonst meine Rente gekürzt wird.
    Wie berechnet sich diese Verdienstgrenze? Sind die SNF freien Zuschläge dazu gerechnet?
    Beispiel: 40Stdx 10,56€= 422,40€ brutto + 105,60€ steuerfreie Zuschläge
    Bekomme ich dann die Rente geschmälert?

  9. Viktor sagt:

    Hallo,
    Ich arbeite dauerhaft nur Nachts zwischen 1.00-3-.30 Uhr. Ich erhalte auch dafür ein Zuschlag in Höhe von 25 %.

    Meine Frage ist, darf ich nun die jährliche Entgeltgrenze in Höhe von 5400 Euro mit den Zuschlägen überschreiten?

    Mein Grundlohn beträgt jeden Monat 450 Euro. Dann kommen auf diese Stunden noch 112,50 € Zuschläge. Das macht dann 562,5 / Monat *12 = 6750 im Jahr .

    Ist das dann immer noch ein steuerfreier Minijob.

    Vielen Dank im Vorraus

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      da es sich um steuerfreie Zuschläge handelt, zählen diese bei Ermittlung des regelmäßigen Entgelts für die Minijobgrenze nicht dazu.
      ABER: Da Sie auch einen Urlaubsanspruch haben und diese Nachtarbeitszuschläge als Urlaubsentgelt steuerpflichtig und auch beitragspflichtig sind, kann ein Prüfer auf die Idee kommen, dass Sie durch das Urlaubsentgelt die Minijobgrenze überschreiten.

      Von daher sehe ich bei dem Job die Gefahr, dass es kein Minijob mehr ist… es kommt hier sicher auf den Prüfer an, aber streng genommen würde ich hier den Minijob verneinen…

      Vielleicht interessant dazu:
      https://www.minijobs-aktuell.de/teil-2-urlaubsentgelt-fuer-minijobber-berechnungsformel/

  10. Dryfarm sagt:

    Hallo,

    Arbeite in einem mini job 450€ in einem Museum dessen fest Angestellte „Öffentlicher Tarif“ Verträge haben. So weit ich das beurteilen kann, arbeitet von den Festangestellten keiner am Wochenende. Wir bekommen Urlaubsgeld. Wochenendzuschläge werden nicht gezahlt.
    Festangestellte Haben Gleitzeit. Falls wir Kasse machen wird die Vorbereitung und Nachbereitung (im Sommer zusammen bis zu 0,45 h pro Schicht nicht bezahlt. Zu den „Betriebsversammlungen“ werden wir nicht eingeladen. Separate Teambesprechungen, da wir kein Stammpersonal sind. Das „Stammpersonal“ hat alle deutschen Feiertage frei. Da der Träger eine Glaubensgemeinschaft ist , sind dieser Feiertage unabhängig der pers. religion Der Gemeinschaft zusätzlich frei. Dafür sind wir da, aber selbst Mini jobber die der Glaubensgemeinschaft angehören haben kein frei bzw Ausgleich. Auch wurde uns per mail. mitgeteilt das die Kassierer Sonntags – da niemand im Haus ist und sonst auch nicht erreichbar, sich bei Krankmeldung bitte selbst um Ersatz kümmert (?) (etwas am Thema vorbei) Das baut einen sehr starken Druck auf. Vielen Dank für eine Antwort.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      was ist die Frage?
      Soweit ich es verstehe, geht es um die unbezahlte Zeit zur Vor- und Nachbereitung der Kasse. Aus meiner Sicht ist dies Arbeitszeit und gerade Arbeitgeber einer Glaubensgemeinschaft (z.B. Kirchen) sollten sich natürlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
      Soll heißen: Solange die Minijobber diese Ungleichbehandlung mitmachen, wird es so weiterlaufen.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

  11. Jo sagt:

    Sorry, aber diese Rechnung ist doch falsch.
    „Beispiel:

    Ein Minijobber hat im Abrechnungsmonat insgesamt 45 Stunden gearbeitet. Davon hat er 5 Stunden Feiertagsarbeit geleistet bei einem Stundenlohn von 10 €.

    Stundenlohn für 45 Stunden: 10 € x 45 Stunden = 450 €

    Feiertagszuschlag für 5 Stunden: 10 € x 5 Stunden x 125 % = 62,50 €

    Der Feiertagszuschlag ist steuer- und beitragsfrei, so dass der Minijobber insgesamt 512,50 € im Monat erzielt, ohne dass er die 450-€-Minijobgrenze überschreitet.“

    Die Person bekommt 10€ x 40 Stunden = 400€ und dann 5 Stunden x 12,5€= 62,5€ macht zusammen 462,5€.
    Wenn man schon eine Nieschenseite voll mit Werbung betreibt, sollte doch sowas zumindest stimmen.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      das sehe ich etwas anders
      zunächst arbeitet der Minijobber insgesamt an 45 Stunden. Hierfür erhält er jeweils 10 Euro Stundenlohn für die geleistete Arbeit (ohne Zuschlag). Das sind 450 Euro.
      Zusätzlich kann er einen Feiertagszuschlag in Höhe von 125 % erhalten (steuer- und beitragsfrei). Das heißt, für die 5 Stunden Feiertagsarbeit bekommt er neben den 10 Euro Stundenlohn (= 50 Euro) noch zusätzlich einen Feiertagszuschlag von 125 % (bei 10 Euro je Stunde sind dies 12,50 Euro Feiertagszuschlag je Stunde). Also für 5 Stunden zusätzlich 5 x 12,50 (=62,50 Euro).
      Ich hoffe, das klärt die Rechnung etwas auf…

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  12. Nicole Lange sagt:

    Einen schönen guten Tag,

    ich habe folgendes Anliegen:
    Ich arbeite seit 2022 in einem Pflegeheim.
    Anfangs als Teilzeitkraft und seit 02/23 als Minijobber.
    Als Tz-Kraft wurden mir Feiertagszuschläge bezahlt, jetzt als Minijobber nicht mehr.
    Ist das korrekt?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,
      ich finde es etwas verwunderlich, den Arbeitnehmern nicht allen einen Feiertagszuschlag (also auch Aushilfen oder Minijobbern) zu zahlen.
      Tatsächlich liegt es aber am Arbeitgeber (bzw. einen Tarifvertrag oder sonstiger Vereinbarung), ob Feiertagszuschläge gezahlt werden. Bedeutet, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, ob er einen Feiertagszuschlag zahlt oder nicht.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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