Die 5 häufigsten Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen der Minijobber

Die 5 häufigsten Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen der Minijobber

Arbeitszeitaufzeichnungen Minijob

Vermeiden Sie diese Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen der Minijobber und Sie können entspannt die nächsten Betriebsprüfungen abwarten. Die Arbeitszeiten bei Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen aufzuzeichnen ist ein absolutes Muss. Keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorweisen zu können bedeuten in aller Regel Bußgelder für den Betrieb und auf diese Nachzahlungen möchten Sie sicher verzichten.

Deshalb sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie die 5 häufigsten Fehler bei den Arbeitszeitaufzeichnungen vermeiden.

1. Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen: keine Aufzeichnungen

Es hört sich eigentlich ganz einfach an: Die Arbeitszeiten der Minijobber und kurzfristigen Aushilfen sind aufzuzeichnen. Leider vergessen viele Betriebe gerade bei den „kleinen“ Arbeitsverhältnissen Ihre Aufzeichnungspflicht.

Gehören Sie nicht dazu und zeichnen Sie die Arbeitszeiten unbedingt auf.

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2. Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen: tatsächliche Zeiten

Für die Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Minijobber und kurzfristigen Aushilfen ist es notwendig, die tatsächlichen (echten) Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Dies bedeutet, den tatsächlichen Beginn, das tatsächliche Ende und die tatsächliche Dauer.

Es genügt hierbei ausdrücklich nicht, wenn Sie die Arbeitszeiten vertraglich festlegen, aber keine tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen anfertigen.

Zeichnen Sie deshalb die tatsächlichen Arbeitszeiten der Minijobber arbeitstäglich auf.

3. Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen: Ordnung muss sein

Die Arbeitszeiten der Minijobber müssen Sie aufzeichnen. Denken Sie dabei auch daran, dass Sie diese Aufzeichnungen im Falle einer Prüfung vorlegen müssen. Sorgen Sie also dafür, dass Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen ordentlich aufbewahren und schnell zur Hand haben.

Tipp: Entfernen Sie regelmäßig persönliche Notizen oder Zettel, die nicht für eine Prüfung bestimmt sind aus Ihren Arbeitszeitaufzeichnungen.

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4. Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen: zu früh vernichten

Die Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Minijobber müssen Sie nach dem Mindestlohngesetz mindestens für 2 Jahre aufbewahren. Ich empfehle Ihnen jedoch die Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Minijobber für 4 Jahre aufzubewahren. Denn auch die Betriebsprüfer der Rentenversicherung haben einen Anspruch die Arbeitszeitaufzeichnungen zu sehen – und hier umfasst der Prüfzeitraum in aller Regel die letzten 4 Jahre.

Vernichten Sie die Aufzeichnungen also nicht zu früh!

5. Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen: Ferienjobber

Ein kleiner, aber oft teurer Fehler bei Arbeitszeitaufzeichnungen, es werden die Arbeitszeiten bei Ferienjobbern nicht aufgezeichnet. Auch hier können sich die Prüfer leider zu oft freuen, weil die Betriebe die Arbeitszeiten der kurzfristig beschäftigten Ferienjobber schlichtweg vergessen.

Denken Sie auch bei den Ferienjobbern an die vollständige und korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeiten.

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5 Antworten

  1. […] Und genau für diese schreibt das Mindestlohngesetz vor, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten aufzuzeichnen sind. Damit ist gemeint, dass auch für kurzfristige Aushilfen der tatsächliche […]

    • Horst Martschina sagt:

      Ist Bereitschaftsdienst definiert als Arbeitsleistung? So orientiert sich z.B. das Entgelt von 520 Euro am
      gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro/Std. Daraus resultiert eine Arbeitszeit von 10,8 Std./Woche.
      Was ist zu vergüten? Die Bereitschaft d.h die Arbeitszeit oder die geleistete Arbeit?

  2. […] Aufgrund der Mindestlohnerhöhung kann es in einigen Betrieben ab 2019 zu Engpässen kommen. Denn die Mindestlohnerhöhung bedeutet einerseits mehr Geld für die Beschäftigten, aber auf der anderen Seite auch eine Verringerung der Arbeitszeit bei Minijobbern. […]

  3. Thomas sagt:

    Ein ganz wichtiger Schritt, der hier im Bereich der Arbeitszeitaufzeichnungen getroffen wird. Bleibt dennoch abzuwarten, was sich in Zukunft noch in diesem Bereich alles ändert. Daher habe ich mich zu ihrem Newsletter angemeldet.

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