Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage

Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage

Beispiel: Minijob Berechnung

Ab 1.1.2018 ändert sich der Rentenversicherungsbeitragssatz, so dass sich auch die Werte für ein Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage ändern.

Ab 2018 neuer Rentenversicherungsbeitrag bringt Vorteil für Minijobber

Der Rentenversicherungsbeitragssatz 2018 sinkt auf 18,6 %. Das ist eine Beitragsermäßigung von 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr 2017 für rentenversicherungspflichtige Minijobber bedeutet das 2018, dass ein geringerer Eigenanteil zur Rentenversicherung zu zahlen ist.

Die Beitragssenkung beläuft sich auf 0,1 %, also auf 10 Cent je 100 € Verdienst.

Keine Änderung für Arbeitgeber

Aus Arbeitgebersicht ist hier leider keine Beitragserleichterung vorgenommen wurden. Es bleibt also auch 2018 bei den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 15 % zur Rentenversicherung. Die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verbleiben im Übrigen auch bei 13 %.

Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage

Die Mindestbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobber ist auch 2018 nicht geändert worden. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge beläuft sich weiterhin auf 175 € im Monat. Hier ist also der unveränderte Wert der Vorjahre weiter zu verwenden.

Tipp: Mehr zur Mindestbemessungsgrundlage finden Sie hier.

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Berechnungsbeispiel rentenversicherungspflichtiger Minijob 2018 und Mindestbemessungsgrundlage

Ein Minijobber, der rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist,(Beitragsgruppenschlüssel 6100) verdient im Monat 100 €. 

Da sein Verdienst unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage von 175 € muss er Rentenversicherungsbeiträge neben den Eigenanteilen aus dem tatsächlichem Verdienst auch aus der Differenz der Mindestbemessungsgrundlage und seines tatsächlichen Verdienstes (100 €) vollständig selbst bezahlen.

Rentenversicherungsbeitrag Arbeitgeber:

100 € x 15 % = 15,00 €

Rentenversicherungsbeitrag Arbeitnehmer:

100 € x 3,6 % = 3,60 €

75 € x 18,6 % = 13,95 €

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer: 17,55 €

Nettoverdienst Arbeitnehmer: 82,45 € (= 100 € – 17,55 €)

 

Hier finden Sie ein Berechnungsbeispiel Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2017 und Mindestbemessungsgrundlage.

 

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3 Antworten

  1. […] ohne Hauptbeschäftigung. Natürlich stellt sich auch beim Minijob im Nebenjob die Frage nach der Rentenversicherungspflicht bzw. der Befreiung von der […]

  2. […] unter Umständen durchaus Sinn in Ihrer Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, denn daraus folgt eine üppige […]

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