Mindestlohn 2017 und Arbeitszeitkonten

Mindestlohn 2017 und Arbeitszeitkonten

Seit 1.1.2017 hat sich der allgemeine Mindestlohn auf 8,84 € erhöht. Dies hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Höhe Stundenlöhne Ihrer Arbeitnehmer, sondern in einigen Fällen müssen durch die Mindestlohnerhöhung auch die Arbeitszeiten in den Arbeitszeitkonten verringert werden. Nehmen Sie daher Ihre Minijobber mit Arbeitszeitkonten besonders unter die Lupe.

Mindestlohnerhöhung ab 2017 beachten

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns 2017 müssen Sie bei Arbeitnehmern, die bislang einen Stundenverdienst von nicht mehr als 8,84 € erzielen, eine Lohnerhöhung auf (mindestens) 8,84 € Stundenlohn ab 1.1.2017 vornehmen.

Hinweis: Aktuelle Informationen zum Mindestlohn 2019 finden Sie hier.

Bei Minijobbern, die bereits vor 2017 oberhalb des neuen gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 € verdient haben, brauchen Sie aufgrund der Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns zum Jahreswechsel natürlich keine Lohnerhöhung vornehmen.

Allerdings können auch andere Gründe (Tariferhöhung, Arbeitsvertragsvereinbarungen, etc.) eine Lohnerhöhung der Arbeitnehmer verursachen. Sollten Sie in einer Branche tätig sein, die einem Branchen-Mindestlohn unterliegt (z.B. Baubranche, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Landwirtschaft, Pflege), beachten Sie bitte die dortigen (neuen) Branchen-Mindestlöhne und die damit eventuell verbundenen Lohnerhöhungen.

Tipp: Schauen Sie sich die Stundenlöhne Ihrer Minijobber zum Jahresbeginn ganz genau an. Alle Minijobber mit weniger als 8,84 € erhalten ab 2017 eine Lohnerhöhung auf mindestens 8,84 €.

Flexible Arbeitszeitkonten können zur Stolperfalle werden

In vielen Betrieben werden Arbeitszeitkonten geführt. Dabei erhalten die Arbeitnehmer ein festes (verstetigtes) Monatsentgelt und müssen dafür eine bestimmte „Sollarbeitszeit“ im Monat leisten. Vorsicht ist jetzt allerdings bei Arbeitszeitvereinbarungen geboten, bei denen sich die Arbeitnehmer im Bereich des Mindestlohns bewegen. Denn der Mindestlohn 2017 und Arbeitszeitkonten können durch die Erhöhung ab 1.1.2017 zum Stolperstein in der nächsten Betriebsprüfung werden.

Nutzen Sie die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitkonten auch für Ihre Minijobber? Dann sollten Sie die Arbeitszeitvereinbarungen bei Ihren Minijobbern prüfen. Denn nach dem neuen Mindestlohnbestimmungen gilt eine maximale Monatsstundenzahl von nur noch 50 Stunden im Monat, wenn die Minijobgrenze nicht überschritten werden soll.

Beachten Sie in den Mindestlohn-Branchen (z. B. Elektrohandwerk, Pflege, Gebäudereinigung etc.) unbedingt die (höheren) Branchentariflöhne. Hier ist die zulässige Monatsstundenzahl sogar noch niedriger. In den alten Ländern ist im Pflegebereich beispielsweise nur eine Monatsstundenzahl von nur 44 Stunden möglich.

Übersicht der Entgelte und zulässigen Monatsstunden unter Berücksichtigung des aktuellen Mindestlohns.

Monatsstunden Monatsverdienst 2017 (8,84 € je Stunde) Monatsverdienst 2016 (8,50 € je Stunde)
52 459,68 € 442 €
50 442 € 425 €
40 353 € 340 €

Abhängig von der Monatsstundenzahl finden Sie in der Tabelle die dazugehörigen Mindest-Monatsentgelte. Sollten Sie Arbeitnehmer unterhalb dieser Monatsverdienst mit der genannten Stundenzahl beschäftigen, so sollten Sie zwingend reagieren. Denn eine Beschäftigung unterhalb des Mindestlohns kann eine sehr teure Angelegenheit werden.

Mindestlohn 2017: Entgelt erhöhen oder Stunden verringern

Bei Ihren Minijobbern, die über ein Arbeitszeitkonto verfügen und deutlich über dem Mindestlohn verdienen, stellt sich nicht die Frage, ob durch die Mindestlohnerhöhung eine Anpassung der Stunden oder der Vergütung angezeigt ist.

Anders ist es sich jedoch bei Minijobbern, die sich im Mindestlohnbereich mit ihrem Verdienst bewegen. Hier ist es unter Umständen erforderlich, dass Sie ab 1.1.2017 reagieren müssen. Sollte der Mindestlohn 2017 nämlich unterschritten werden, bleibt nur den Lohn zu erhöhen (auf Mindestlohnniveau) oder (alternativ) die Arbeitszeitvereinbarung zu ändern.

Minijobber, Mindestlohn 2017 und Arbeitszeitkonten

Im Bereich der Minijobber werden oft Arbeitszeitkonten verwendet, um monatlich ein verstetigtes Entgelt von nicht mehr als 450 € zu zahlen und damit den Minijobberstatus aufrecht zu erhalten. In den Arbeitszeitvereinbarungen finden sich dann oft Formulierungen wie diese:

„Das monatliche Entgelt beträgt 450 € bei einer Monatsstundenzahl von 45 Stunden.“

Eine solche Arbeitszeitvereinbarung an sich ist nicht weiter problematisch. Allerdings sollten Sie wissen, dass sich die Arbeitszeit durch die Mindestlohnerhöhung reduzieren kann. Durch die aktuelle Mindestlohnerhöhung um 34 Cent kann dies eine Arbeitszeitreduzierung von 2 Stunden monatlich bei einem Minijobber bedeuten.

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Beispiel:

Ein Minijobber hat bislang 52 Stunden monatlich für den Mindestlohn von 8,50 € gearbeitet und erzielte damit ein monatliches Entgelt von 442 €.

Ab 2017 kann der Minijobber nur noch 50 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass die 450-€-Grenze überschritten wird. Bei 50 Stunden und einem Stundenlohn von 8,84 € erzielt der Arbeitnehmer ebenfalls 442 €. Würde er allerdings weiterhin 52 Stunden im Monat arbeiten so würde er die Minijobgrenze überschreiten, da sein Monatsentgelt dann bei 459,68 € liegen würde (52 Stunden x 8,84 €).


Tipp: Prüfen Sie Ihre Arbeitszeitvereinbarungen über die Stundenanzahl, damit Sie nicht in die Mindestlohnfalle tappen und die Minijobgrenze überschreiten. Ihre Minijobber dürfen ab Januar 2017 maximal 50 Stunden im Monat arbeiten.

Arbeitszeitvereinbarung anpassen

Sollte bei einem Ihrer Minijobber eine Arbeitszeitvereinbarung von mehr als 50 Stunden monatlich getroffen worden sein, so müssen Sie aktiv werden, wenn der Status als Minijobber erhalten bleiben soll.

Da es sich bei den Arbeitszeitvereinbarungen oft um Teile des Arbeitsvertrags handelt ist der Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern, wenn Sie die Stundenzahl anpassen (verringern) wollen.

Sprechen Sie hier mit den betroffenen Minijobbern. Ihr Minijobber wird in einem solchen Fall sicher einer Arbeitszeitreduzierung zustimmen, bevor er den Minijobberstatus verliert.

Überschreiten der Minijobgrenze

Viele Betriebe und Minijobber scheuen das Überschreiten der Minijobgrenze wie der Teufel das Weihwasser. Ob das Überschreiten der Minijobgrenze wirklich immer so tragisch ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Es lohnt sich aber auf jeden Fall ein Überschreiten der Minijobgrenze einmal durchzuspielen und mit den betroffenen Arbeitnehmern zu besprechen. Für den Betrieb können hier unter Umständen Einsparpotentiale verborgen sein. Denn für einen Minijobber betragen die Lohnebenkosten rund 30 % wogegen ein Gleitzonen-Arbeitnehmer und andere versicherungspflichtige Beschäftigungen nur mit rund 20 % Lohnnebenkosten zu Buche schlagen.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

Dann schreiben Sie mir gern eine Email oder einen Kommentare

 

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3 Antworten

  1. Manu B. sagt:

    Sehr geehrter Herr Wehrstedt,

    vielen Dank für den Text.
    Wenn ich als Minijobber ein Arbeitszeitkonto besitze und dort noch Stunden von 2016 drauf sind, die ich mit dem alten Mindestlohn erarbeitet habe, wie werden diese dann in 2017 ausgezahlt? Mit dem alten Mindestlohn oder dem neuen?
    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Mühe.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Sehr geehrte Manu B.,

      aus meiner Sicht sind auch die „Alt-Stunden“ mit dem neuen Mindestlohn zu vergüten, da im Auszahlungszeitpunkt der neue Mindestlohn gilt. Es gibt hierzu aber sicher auch andere Meinungen, doch in der Praxis werden aus meiner Erfahrung Überstunden mit dem aktuellen Stundensatz vergütet.

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