Ab 2022 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Dies führt dazu, dass in der Lohnabrechnung ab 2022 zwingend die Krankenkassendaten der Minijobber vorliegen und im Lohnprogramm eingetragen sein müssen.
Auch im Rahmen der Minijobs kommt es immer wieder zu der Fragestellung, ob eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt wird oder ob die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. In den letzten Monaten gab es dazu mehrere Entscheidungen, die zwar nicht in allen Fällen Minijobber betraf, aber im Grunde die Problematik und das Haftungsrisiko des Arbeitgebers gut darstellen. Fraglich ist, ob selbstständig oder angestellt beschäftigt?