Krankenkasse bei Minijobbern ab 2022 zwingend abfragen

Krankenkasse bei Minijobbern ab 2022 zwingend abfragen

Krankenkasse Minijob

Ab 2022 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Dies führt dazu, dass in der Lohnabrechnung ab 2022 zwingend die Krankenkassendaten der Minijobber vorliegen und im Lohnprogramm eingetragen sein müssen.

Ab 2022 müssen die Daten des Krankenversicherungsschutzes für Ihre Minijobber zwingend vorliegen. Denn künftig fragen Ihre Lohnsoftwareprogramme die Daten zu etwaigen Krankheitszeiten direkt bei den Krankenkassen ab. Dazu ist es ab 2022 erforderlich die Daten der gesetzlichen Krankenkasse der Arbeitnehmer zu kennen. Das Verfahren startet voraussichtlich spätestens ab 1.7.2022.

Bei den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist dies regelmäßig kein Problem, da Sie diese Daten kennen. Schließlich werden die Sozialversicherungsbeiträge monatlich an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers übermittelt.

Anders sieht es jedoch bei den Minijobbern aus. Hier sollten Sie zwar auch wissen, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Doch in der Abrechnungspraxis ist bei den meisten Betrieben die aktuelle Krankenkasse eines Minijobbers sicherlich nicht bekannt. Ab 2022 müssen Sie jedoch im Lohnbüro die Krankenkasse der Minijober kennen, denn nur so können Sie die Arbeitsunfähigkeitsdaten Ihrer Minijobber künftig abrufen.

Der Betrieb ist künftig nämlich dazu aufgefordert die Arbeitsunfähigkeitszeiten von den Krankenkassen anzufordern. Dieses neue Abrufverfahren für die Arbeitsunfähigkeitszeiten birgt für Arbeitgeber von Minijobber einen erhöhten Arbeitsaufwand. Denn ab sofort sollten Sie die Minijobber nach einer Bescheinigung (Mitgliedsbescheinigung) der jeweiligen Krankenkasse fragen und diese mit zu den Entgeltunterlagen legen. Denn nur wenn Sie künftig bei der aktuellen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten anfordern, bekommen Sie diese auch. Leider ist in dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungszeiten keine Lieferung durch die Krankenkassen an den Betrieb vorgesehen.

Krankenkasse bei Minijobber

Um vorbereitet ins neue Abrechnungsjahr zu starten sollten Sie ab sofort beginnen, die Krankenkasse Ihrer Minijobber abzufragen. Denn Sie brauchen diese ab dem kommenden Jahr.

Des Weiteren sollten Sie die Minijobber verpflichten, künftige Änderungen des Krankenversicherungsschutzes unmittelbar im Lohnbüro mitzuteilen. Denn bei einem Wechsel der Krankenkasse des Minijobbers, müssen Sie darauf im Lohnbüro reagieren.

Auch sollten Sie künftig bei Neueinstellungen von Minijobbern die Krankenkasse abfragen, um die Entgeltunterlagen gleich bei Einstellung der Minijobber komplett zu haben.

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Sonderfall PKV-Minijobber

Minijobber, die in der PKV krankenversichert sind (privat krankenversicherte Minijobber), gilt dies allerdings nicht. Denn die privaten Krankenversicherungsunternehmen machen bei der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mit. Für PKV-Arbeitnehmer sind weiterhin die „alten“ Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Arbeitgeber vorzulegen.

Somit müssen Sie für Ihre privat krankenversicherten Minijobber keinen konkreten Nachweis führen, bei welchem Unternehmen Sie versichert sind. Allerdings sollten Sie unbedingt eine Bestätigung in den Entgeltunterlagen hinterlegen, dass der Minijobber in der PKV versichert ist (damit kennen Sie in der Regel natürlich auch das Unternehmen).

Anmerkung: PKV versicherte Minijobber sind beitragsfrei zur Krankenversicherung und es muss nicht der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent gezahlt werden.

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2 Antworten

  1. Frau Hartig sagt:

    Hallo,
    können Sie mir bitte sagen, welche Krankenkasse ich bei einem Minijobber erfasse, welcher seinen Wohnsitz und Hauptkrankenkasse in Tschechien hat??

    Dort gibt es wohl eine gesetzliche Krankenkasse, wo auch die betr. AN versichert ist.

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