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Überschreiten der Minijobgrenze – jetzt fünf Monate möglich

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben auf die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen reagiert. Dabei sind auch die Regelungen für ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze (Minijobgrenze) erleichtert worden. Diese Erleichterung gilt aber nur in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.

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Keine anteilige Minijobgrenze (mehr)

Arbeitet ein Minijobber keinen vollen Kalendermonat, so ist trotzdem die monatliche Minijobgrenze von 450 Euro maßgebend. Es erfolgt keine Kürzung der monatlichen Minijobgrenze, nur weil der Minijobber keinen vollen Monat gearbeitet hat bzw. beschäftigt war.

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