Sofortmeldepflicht gilt auch für Minijobber

Sofortmeldepflicht gilt auch für Minijobber

Meldungen Sofortmeldungen

Die Sofortmeldepflicht soll helfen, Schwarzarbeit einzudämmen. Das gilt insbesondere für einige Branchen, in denen bereits vor einigen Jahren die Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung eingeführt wurde. In diesen Branchen wird verlangt, dass Arbeitnehmer bereits zum Beschäftigungsbeginn gemeldet werden. Dies sind die sogenannten Sofortmeldungen.

Sofortmeldepflicht – Sofortmeldungen

Um die Schwarzarbeit zu bekämpfen hat der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren – genauer 2004 – für einige Branchen eine generelle Sofortmeldepflicht eingeführt. Hierbei werden Sozialversicherungsmeldungen vom Arbeitgeber bestimmter Branchen verlangt, wenn ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen eintritt. Das Besondere an diesen Sofortmeldungen ist, dass bereits zum Beschäftigungsbeginn diese Sofortmeldung versendet sein muss.

Die Sofortmeldungen sollen nämlich unter anderem bei Prüfungen helfen, wenn der Zoll beispielsweise auf Baustellen die Arbeitnehmer überprüft. Liegen dann für einige Arbeitnehmer solche Sofortmeldungen nicht vor, kann vermutet werden, dass der Betrieb diese Arbeitnehmer unter Umständen gar nicht anmelden wollte, sondern diese schwarz arbeiten lassen wollte.

Sofortmeldepflicht: Sofortmeldungen kein Ersatz für Anmeldungen

Die Sofortmeldung ersetzen nicht die normalen Sozialversicherungs-Anmeldungen mit dem Abgabegrund „10“. Vielmehr ist die Sofortmeldung ergänzend abzugeben. Das heißt für Sie im Lohnbüro, dass bei der Beschäftigungsaufnahme zunächst die Sofortmeldung abzugeben ist mit dem Abgabegrund „20“ und dann mit der nächsten Abrechnung die normale Anmeldung (Grund „10“). Die Sofortmeldungen sind also für diese Branchen zusätzlich zu den ohnehin erforderlichen Anmeldungen abzugeben.

Sofortmeldungen – Branchenübersicht

Für folgende Branchen besteht die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und die damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe

 

In all diesen Bräuchen müssen die Arbeitgeber spätestens bei Beschäftigungsaufgabe eine Sofortmeldung versenden. Dies erfordert in der Lohnabrechnung besondere Aufmerksamkeit. Denn Sie müssen bereits rechtzeitig vor der Beschäftigungsaufnahme aktiv werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.1.2019 eine neue Beschäftigung in einem Restaurant.

Da es sich hier um, eine sofortmeldepflichtige Branche handelt, ist spätestens zur Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung zu versenden.

Die Sofortmeldung muss bis zur Beschäftigungsaufnahme versendet worden sein. Faktisch heißt das für Sie im Lohnbüro, dass Sie die Sofortmeldung bereits einige Tage vorher versenden müssen. Denn in aller Regel wird am 1. Januar (Neujahr) und Silvester im Lohnbüro nicht gearbeitet. Liegt dann vor dem Silvestertag auch noch ein Wochenende – wie beim Jahreswechsel 2018 auf 2019 – dann ist die Sofortmeldung bereits am 28.12.2018 (letzter Arbeitstag 2018) abzusetzen.

Übrigens: Sollten zwischen den Jahren im Lohnbüro „Urlaubszeit“ sein, wäre unter Umständen der 21.12.2018 letzter Versandtermin.

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Sofortmeldepflicht gilt auch für Minijobber

Die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldung gilt nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern für alle Arbeitnehmer in den genannten Branchen (sofortmeldepflichtige Branchen). Das bedeutet natürlich für Sie auch, dass Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen ebenfalls sofortmeldepflichtig sind. Daher müssen Sie auch für diese kleinen Beschäftigungsverhältnisse Sofortmeldungen versenden.

Sollte ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufgenommen haben, so müssen sie etwaige versandte Sofortmeldung natürlich auch wieder stornieren.

Sofortmeldepflicht und Mindestlohn

Neben der Sofortmeldepflicht gelten für diese Branchen übrigens auch besondere Regelungen im Bereich des Mindestlohns. Hier sind in diesen Branchen beispielsweise grundsätzlich erweiterte Arbeitszeitaufzeichnungen zu beachten.

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