Die Minijobgrenze oder auch Geringfügigkeitsgrenze steigt im Jahr 2026 auf 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich. Die Anhebung der Minijobgrenze dürfte zu einer Entgelterhöhung bei zahlreichen Minijobbern führen.
Minijobgrenze steigt wegen Mindestlohnanhebung
Die Erhöhung der Minijobgrenze 2026 hängt unmittelbar mit der Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns 2026 zusammen. Denn seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt.
Dadurch hat eine Änderung des Mindestlohns auch stets eine Änderung der Minijobgrenze zur Folge.
Mindestlohn und Minijobgrenze 2026
Die Minijobgrenze wird nach einer festgelegten Formel berechnet.
Mindestlohn x 130 : 3 = Minijobgrenze
Für das Jahr 2026 heißt dies konkret:
13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro
Das Ergebnis dieser Formel wird immer auf den nächsten vollen Euro aufgerundet (hier 603 Euro), so dass die Minijobgrenze 2026 monatlich 603 Euro beträgt.
Der Jahreswert für die Jahres-Minijobgrenze ergibt sich sodann, wenn die monatliche Minijobgrenze mit 12 multipliziert wird. Für 2026 heißt dies, dass die Jahres-Minijobgrenze bei 7.236 Euro liegt (= 12 x 603 Euro).
Für das Jahr 2026 können Sie im Lohnbüro den Minijobbern somit ein regelmäßiges monatliches Entgelt von monatlich bis zu 603 Euro zahlen und der Minijobberstatus bleibt erhalten.
Allerdings sollten Sie gerade im Minijobbereich beachten, dass der Mindestlohn ab 1.1.2026 auf 13,90 Euro je Stunden angehoben wird. Dies bedeutet, dass auch die Minijobber mindestens einen Stundenlohn von 13,90 Euro erhalten. Tatsächlich dürfte dies vielfach zu Lohnerhöhungen bei den Minijobbern führen. Denn viele Minijobber werden zum Mindestlohn beschäftigt.
Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies auch, dass Sie unbedingt eine versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Mitarbeiter im Minijobbereich vornehmen müssen. Einerseits steigt der Mindestlohn, so dass sich bei vielen Minijobbern der Verdienst ändert. Andererseits ändert sich die Minijobgrenze 2026, so dass dann (ohnehin) eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgen sollte.
Daneben dürften Sie die neuen Stundenlöhne für das Jahr 2026 in Ihrer Lohnsoftware erfassen müssen – und natürlich auch entsprechend auszahlen.
Praxis-Tipp: Nehmen Sie die versicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnt Beschäftigten (Minijobber) im Januar 2026 vor.
Höhere Minijobgrenze – mehr Arbeitsstunden?
Die Anhebung der Minijobgrenze bedeutet nicht, dass die Minijobber nun auch mehr Stunden arbeiten können. Denn mit der Anhebung der Minijobgrenze ist zeitgleich der Mindest-Stundenlohn angehoben worden. Hier beißt sich die berühmte Katze in den Schwanz.
Grundsätzlich gilt: Ein Minijobber, der zum Mindestlohn arbeitet, darf 10 Wochenstunden arbeiten und befindet sich dann immer noch im Minijobbereich.
Höhere Lohnkosten für Minijobber 2026
Durch die Erhöhung des Mindestlohns und der Minijobgrenze steigen für Ihre Minijobber letztlich auch die Lohnkosten. Diese Steigerung liegt bei knapp über 60 Euro je Minijobber, der von der Minijobgrenze 2025 auf die Minijobgrenze 2026 mit seinem Verdienst steigt.
