Lohnnachweis 2020: Vollarbeiterrichtwert und Minijob

Zum 16. Februar ist stets der Lohnnachweis für das abgelaufene Kalenderjahr an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Problematisch ist hierbei oft die Ermittlung der Arbeitsstunden, die sich ebenfalls im Lohnnachweis befinden müssen. Der Vollarbeiterrichtwert kann hier als sinnvolle Pauschale auch für die Minijobber genutzt werden.

Vollarbeiterrichtwert – was ist das überhaupt?

Im Lohnnachweis zur Unfallversicherung sind auch die Arbeitsstunden der Beschäftigten aufzuführen. Grundsätzlich sollen die tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden zur Unfallversicherung gemeldet werden. Das gilt aber nur soweit dies möglich ist. Werden die Arbeitszeiten nicht im Lohnprogramm geführt, sondern in einer eigenen Zeiterfassung bzw. Zeiterfassungssystem oder in einem papiergebundenen System, können die Arbeitsstunden nicht aus der Lohnsoftware ermittelt und gemeldet werden.

In diesen Fällen ist der Vollarbeiterrichtwert eine sinnvolle Lösung. Er fungiert hierbei als Rechengröße für die Ermittlung der Arbeitsstunden. Diese Rechengröße ist der Vollarbeiterrichtwert zur Unfallversicherung, der eine pauschale Anzahl der Arbeitsstunden für ein Jahr vorgibt. Der Vollarbeiterrichtwert gilt für alle Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) einheitlich.

Der Vollarbeiterrichtwert für das Kalenderjahr 2020 beträgt 1.560 Stunden für einen Vollzeitbeschäftigten. Also ein Arbeitnehmer, der das komplette Meldejahr (Kalenderjahr) gearbeitet hat. Als Vollzeitarbeitnehmer gilt, derjenige, der Vollzeit innerhalb des Betriebes arbeitet. Es ist keine feste Stundenzahl, z. B 40-Stunden-Woche, vorgeschrieben. Damit kann es zwischen verschiedenen Betrieben auch abweichende Werte geben, da die betriebsübliche Wochenarbeitszeit variieren kann. Dies kann sogar innerhalb eines Betriebs gelten, wenn verschiedene Abteilungen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten haben, zum Beispiel 38 Stunden in der Produktion und 40 Stunden in der Verwaltung.

Beispiel:

In einem Betrieb wird betriebsüblich 40 Stunden je Woche gearbeitet. Ein Vollzeit-Arbeitnehmer ist das komplette Jahr 2020 beschäftigt gewesen.

Im Lohnnachweis kann für die Arbeitsstunden der Wert von 1.560 Stunden angegeben werden.

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Lohnnachweis 2020: Vollarbeiterrichtwert und Minijob

Natürlich kann der Vollarbeiterrichtwert auch bei Teilzeitkräften und Minijobbern oder kurzfristigen Aushilfen verwendet werden. Hier ist der Vollarbeiterrichtwert im Verhältnis der individuellen Teilzeit-Wochenstunden zur betriebsüblichen Vollzeitarbeit zu reduzieren (kürzen). Grundlage für die individuelle Wochenarbeitszeit kann die (vertraglich vereinbarte) regelmäßige Arbeitszeit des Minijobbers.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet 10 Stunden je Woche. Die betriebsübliche Vollzeitarbeit beläuft sich auf 40 Stunden je Woche.

Der Vollarbeiterrichtwert ist hier im Verhältnis 10 / 40 zu kürzen.

1.560 Stunden x 10 : 40 = 390 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert).

Der Minijobber wird mit 390 Stunden im Lohnnachweis gemeldet

 

Artikeltipp: Lohnnachweis und MinijobLohnachweis und Minijob – das gilt es zu beachten

 

Vollarbeiterrichtwert und Minijob

Arbeitet ein Minijobber nicht das komplette Jahr, weil er im laufenden Jahr die Beschäftigung begonnen hat oder scheidet der Minijobber im laufenden Kalenderjahr aus, so ist der Vollarbeiterrichtwert auf den Beschäftigungszeitraum zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Minijobber nimmt eine Vollzeit-Beschäftigung am 1.7. auf. Im Lohnnachweis ist somit nur der Zeitraum vom 1.7. bis 31.10. (4 Monate) zu bescheinigen. Der Minijobber arbeitet regelmäßig 5 Stunden je Woche.

1.560 Stunden x 5 : 40 = 195 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert für das komplette Meldejahr)

195 Stunden x 4 Monate : 12 Monate = 65 Stunden

Für den Lohnnachweis sind also nur 65 Stunden (nach dem anteiligen Vollarbeiterrichtwert für den Zeitraum Juli bis Oktober zu melden).

 

Übrigens: Die Arbeitsstunden sind nicht in den UV-Jahresmeldungen mit dem Abgabegrund 92 (mehr) zu melden.

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