Kurzfristige Beschäftigung verlängern ist möglich

In den Sommermonaten arbeiten zahlreiche Aushilfen als kurzfristig Beschäftigte in den Betrieben. Wichtiges Kennzeichen dieser Beschäftigungsart ist die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses. Doch kann ein solches befristetes Beschäftigungsverhältnis auch verlängert werden?

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Nur dann können die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung angewendet werden.

In einigen Betrieben stellt sich die Frage, ob eine solche kurzfristige Beschäftigung auch verlängert werden kann. Also die ursprüngliche Befristung während der Beschäftigung verlängert werden kann.

Das ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auch der Verlängerung noch eingehalten werden. Ist dies der Fall, ist eine Verlängerung einer solchen Beschäftigung problemlos möglich.

Beispiel:

Eine kurzfristige Aushilfe ist vom 1.8. bis 31.8. kurzfristig beschäftigt. Die Beschäftigung soll bis 15.9. verlängert werden.

Es liegen hier keine Vorbeschäftigungen vor, so dass auch mit der Verlängerung die Kurzfristigkeitsgrenzen (weiterhin) eingehalten werden. Somit ist die Verlängerung in diesem Fall problemlos möglich.

 

Verlängerung einer kurzfristigen Beschäftigung

Anders sieht es jedoch aus, wenn eine (zunächst) kurzfristige Beschäftigung verlängert werden soll und dadurch die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten werden. In einem solchen Fall, entfällt der Status als kurzfristige Beschäftigung und es tritt (zum Zeitpunkt der Verlängerung) Versicherungspflicht ein. Konkret tritt die Versicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, ab dem erkennbar ist, dass die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten werden.

Beispiel:

Eine kurzfristige Aushilfe ist vom 1.7. bis 30.9. beschäftigt (= 3 Monate).  Die Kriterien der Kurzfristigkeit sind erfüllt.

Am 15.8. beschließen Arbeitgeber und die Aushilfe, die Beschäftigung über den 30.9. bis 15.10. zu verlängern. Durch diese Verlängerung werden die Kurzfristigkeitsgrenzen (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) überschritten und es tritt Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verlängerung (15.8.) ein.

 

Alternative Gestaltung:

Eine kurzfristige Aushilfe ist vom 1.7. bis 30.9. beschäftigt (= 3 Monate).  Die Kriterien der Kurzfristigkeit sind erfüllt.

Am 30.9. beschließen Arbeitgeber und die Aushilfe, die Beschäftigung über den 30.9. bis 15.10. zu verlängern. Durch diese Verlängerung werden die Kurzfristigkeitsgrenzen (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) überschritten und es tritt Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verlängerung (hier ab 30.9.) ein.

 

Sie sehen, dass durch das richtige Timing die Versicherungspflicht „aufgeschoben“ werden kann. Je später eine solche Verlängerung erfolgt, desto länger können Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den Vorteilen einer kurzfristigen Beschäftigung profitieren. Konkret können hier auf beiden Seiten regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

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