Kurzfristige Aushilfen und Steuern

In den Ferien sind in vielen Betrieben kurzfristige Aushilfen im Einsatz. Neben den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sind auch im Bereich der Lohnsteuer ein paar Besonderheiten zu beachten. Clever genutzt, spart der betrieb hier auch den ein oder anderen Euro.

Kurzfristige Aushilfen finden sich mittlerweile in fast allen Branchen wieder, da sie sozialversicherungsfrei eingesetzt werden können. Das hat den großen Vorteil, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die teuren Sozialversicherungsbeiträge sparen können. Schließlich macht dies bei den Arbeitgebern knapp und bei den Arbeitnehmern oft mehr als 21 % des Bruttolohns aus. Doch wie sieht es mit den Steuern für kurzfristige Aushilfen aus?

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – wie ist das überhaupt?

Grundsätzlich sind die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer zu versteuern. Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, wie bei einem Vollzeitjob.

Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Sie die kurzfristigen Aushilfen immer auch mit den persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrechnen können. Konkret also der individuellen Steuerklasse, den geltenden Kinderfreibeträgen und mit etwaigen Kirchensteuern.

Alternativ dazu kann der Betrieb aber auch (statt der individuellen Steuerklasse) eine kurzfristige Aushilfe pauschal versteuern. Diese Pauschalversteuerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 40a Absatz 1 Satz 1 EStG).

Dies sind:

  • höchstens 150 € Arbeitslohn durchschnittlich je Tag,
  • höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage.

 

Danach kann der Arbeitgeber eine kurzfristige Aushilfe auch mit 25 % pauschalversteuern. Allerdings muss hier wahrheitsgemäß ergänzt werden, dass zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuern zu bezahlen sind, so dass sich die Steuerlast insgesamt auf rund 30 % beläuft.

Beispiel:

Eine kurzfristige Aushilfe verdient im Abrechnungsmonat 2.000 €.

Sie wird mit 25 % pauschal lohnversteuert.

Pauschale Lohnsteuer:

2.000 € x 25 % = 500 €

Solidaritätszuschlag

500 € x 5,5 % = 27,50 €

Kirchensteuer (Niedersachen pauschal 6%)

500 € x 6 % = 30,00 €

Steuerlast insgesamt 557,50 €

 

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – pauschal oder individuell versteuern?

Kurzfristige Aushilfen können sowohl individuell als auch pauschal versteuert werden. Grundsatz ist dabei die individuelle Versteuerung nach der individuellen Steuerklasse. Vielfach macht das auch bei kurzfristigen Aushilfen Sinn, da bei geringen Monatsverdiensten oft gar keine Steuern anfallen. So fallen bei einem Monatslohn von 1.000 € in der Steuerklasse I gar keine Steuern an.

Wird hingegen die Pauschalversteuerung in einem solchen Fall angewendet, würde dies mit rund 300 € zu Buche schlagen.

Praxis-Tipp: Kurzfristige Aushilfen und Steuern: In den Steuerklassen 1 bis 4 ist die Versteuerung nach Steuerklasse oft günstiger als die Pauschalversteuerung.

 

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – trägt Pauschalversteuerung der Arbeitgeber?

Die pauschale Lohnsteuer bei kurzfristigen Aushilfen muss nicht zwingend vom Betrieb getragen werden. Vielmehr kann der Arbeitgeber diese pauschalen Steuern auch auf den Arbeitnehmer abwälzen (§ 40 Absatz 3 EStG).

Praxis-Tipp: Nehmen Sie hierfür am Besten eine entsprechende Formulierung in den Arbeitsvertrag mit auf. Dann gehen Sie auf Nummer Sicher, dass die Pauschalsteuern vom Arbeitnehmer getragen werden.

 

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – Lohnsteuerbescheinigung

Wird eine kurzfristige Aushilfe individuell nach der Steuerklasse versteuert, so ist auch für kurzfristige Aushilfen eine Lohnsteuer-Bescheinigung zu erstellen.

Die Lohnsteuerbescheinigung kann dabei auch 0 € Lohnsteuer ausweisen.

Pauschalversteuerte Aushilfen erhalten hingegen keine Lohnsteuerbescheinigung.

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – pauschale Steuern wohin?

Die pauschalen Lohnsteuern für kurzfristige Aushilfen werden über die Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstätten-Finanzamt des Betriebs gesendet. Sie finden sich nicht im Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale.

Im Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale sind nur die Pauschsteuer in Höhe von 2 % für Minijobber enthalten.

Kurzfristige Aushilfen und Steuer – Steuerklasse 6 für kurzfristige Aushilfen im Zweitjob?

Übt eine kurzfristige Aushilfe den Aushilfsjob neben einer anderen steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung aus, so muss der kurzfristige Aushilfsjob im Grunde (als 2. Dienstverhältnis) mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden.

Hier sollte jedoch geprüft werden, ob es nicht vielleicht günstiger für die Aushilfe ist, wenn die Aushilfe die Pauschalversteuerung selbst trägt. In diesen Fällen sollte unbedingt im Vorfeld eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, um die Lösung mit dem höheren Nettoentgelt zu nutzen.

 

Fazit: Die individuelle Besteuerung von kurzfristigen Aushilfen ist in den meisten Fällen wesentlich günstiger als die pauschale Lohnsteuer für kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen.

 

 

Übersicht pauschale Lohnsteuer versus individuelle Steuerklasse 2025

Steuerklasse I II, 1 Kind III IV V VI pauschal *
Bruttoentgelt
            500,00 €      46,75 €      61,58 €    139,38 €
            750,00 €      77,58 €      92,33 €    209,06 €
         1.000,00 €    108,41 €    123,16 €    278,75 €
         1.250,00 €            –   €            –   €    139,16 €    154,00 €    348,44 €
         1.500,00 €      37,75 €      37,75 €    197,41 €    241,75 €    418,13 €
         1.750,00 €      87,75 €      15,66 €      87,75 €    294,33 €    338,58 €    487,81 €
         2.000,00 €    164,08 €      58,00 €    164,08 €    388,66 €    433,00 €    557,50 €

 

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