Insolvenzgeldumlage 2018 sinkt auf 0,06 %

Eine gute Nachricht für alle Betriebe zur Insolvenzgeldumlage 2018. Die Umlage, die nahezu alle Betriebe zahlen müssen, sinkt ab 1.1.2018 auf 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Der ganz große Entlastungswurf ist dies freilich nicht. Aber immerhin ist es eine leichte Entlastung für alle Betriebe, wenn die Insolvenzgeldumlage 2018 gesenkt wird.

Insolvenzgeldumlage 2018

Die Absenkung der Insolvenzgeldumlage 2018 auf 0,06 % senkt die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber um 0,03 %. Im Jahr 2017 beträgt die Insolvenzgeldumlage nämlich 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Die Absenkung spielt jedoch in den meisten Betrieben sicher keine allzu große Rolle. Ein Blick auf die tatsächlichen Einsparungen zeigt schnell, dass für den Betrieb zwar eine Entlastung gegeben ist, aber diese kaum zu Buche schlagen wird.

Eine Absenkung um 0,03 % entspricht einer Einsparung von 3 Cent je 100 € Lohnsumme des Betriebs beziehungsweise 0,30 € je 1.000 € Lohnsumme beziehungsweise 3 € bei 10.000 € Lohnsumme.

Lesetipp: Mehr Infos zur Insolvenzgeldumlage 2017.

Insolvenzgeldumlage 2018 und Minijobber

Natürlich gilt die Absenkung der Insolvenzgeldumlage 2018 auch für Ihre beschäftigten Minijobber und kurzfristigen Aushilfen.

Beispiel Insolvenzgeldumlage 2018;

Für einen Minijobber mit 450 € Bruttolohn im Monat zahlt der Betrieb Insolvenzgeldumlage.

2017: 450 € x 0,09 % = 0,41 €

2018: 450 € x 0,06 % = 0,27 €

 

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Hintergrund Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage ist bereits seit 2009 von den Betrieben zu zahlen. Die Abführung der Insolvenzgeldumlage erfolgt über den monatlichen Beitragsnachweis. Auf dem Beitragsnachweis werden sie in Zeile „0500“ ausgewiesen.

Die Insolvenzgeldumlage ist allein vom Arbeitgeber zu zahlen und kann nicht auf den Beschäftigten abgewälzt werden.

Nicht alle Betriebe müssen die Insolvenzgeldumlage zahlen

Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit. Denn diese Arbeitgeber können – so die Meinung des Gesetzgebers – nicht insolvent gehen.

Die Prüfung, ob Ihr Betrieb insolvenzgeldumlagepflichtig ist, obliegt dem Betrieb.

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