Insolvenzgeldumlage 2018 sinkt auf 0,06 %

Insolvenzgeldumlage 2018 sinkt auf 0,06 %

Eine gute Nachricht für alle Betriebe zur Insolvenzgeldumlage 2018. Die Umlage, die nahezu alle Betriebe zahlen müssen, sinkt ab 1.1.2018 auf 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Der ganz große Entlastungswurf ist dies freilich nicht. Aber immerhin ist es eine leichte Entlastung für alle Betriebe, wenn die Insolvenzgeldumlage 2018 gesenkt wird.

Insolvenzgeldumlage 2018

Die Absenkung der Insolvenzgeldumlage 2018 auf 0,06 % senkt die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber um 0,03 %. Im Jahr 2017 beträgt die Insolvenzgeldumlage nämlich 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Die Absenkung spielt jedoch in den meisten Betrieben sicher keine allzu große Rolle. Ein Blick auf die tatsächlichen Einsparungen zeigt schnell, dass für den Betrieb zwar eine Entlastung gegeben ist, aber diese kaum zu Buche schlagen wird.

Eine Absenkung um 0,03 % entspricht einer Einsparung von 3 Cent je 100 € Lohnsumme des Betriebs beziehungsweise 0,30 € je 1.000 € Lohnsumme beziehungsweise 3 € bei 10.000 € Lohnsumme.

Lesetipp: Mehr Infos zur Insolvenzgeldumlage 2017.

Insolvenzgeldumlage 2018 und Minijobber

Natürlich gilt die Absenkung der Insolvenzgeldumlage 2018 auch für Ihre beschäftigten Minijobber und kurzfristigen Aushilfen.

Beispiel Insolvenzgeldumlage 2018;

Für einen Minijobber mit 450 € Bruttolohn im Monat zahlt der Betrieb Insolvenzgeldumlage.

2017: 450 € x 0,09 % = 0,41 €

2018: 450 € x 0,06 % = 0,27 €

 

Werbung:
Büromaterial alle? – Hier geht es zu den amazon Bestsellern

 

Hintergrund Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage ist bereits seit 2009 von den Betrieben zu zahlen. Die Abführung der Insolvenzgeldumlage erfolgt über den monatlichen Beitragsnachweis. Auf dem Beitragsnachweis werden sie in Zeile „0500“ ausgewiesen.

Die Insolvenzgeldumlage ist allein vom Arbeitgeber zu zahlen und kann nicht auf den Beschäftigten abgewälzt werden.

Nicht alle Betriebe müssen die Insolvenzgeldumlage zahlen

Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit. Denn diese Arbeitgeber können – so die Meinung des Gesetzgebers – nicht insolvent gehen.

Die Prüfung, ob Ihr Betrieb insolvenzgeldumlagepflichtig ist, obliegt dem Betrieb.

Werbung:

 

Mehr Informationen zu Minijobbern finden Sie in meinem Newsletter

 

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

5 Antworten

  1. […] Für Arbeitgeber, die Geringverdiener 2018 beschäftigen, gibt es 2018 eine doppelte Beitragsentlastung. Neben dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sinkt 2018 auch die Insolvenzgeldumlage. […]

  2. […] Aktuelles zur Insolvenzgeldumlage 2018 finden Sie […]

  3. […] Ihrer Gleitzonen-Arbeitnehmer 2018 im Vergleich zu 2017. Daneben ist auch noch die Insolvenzgeldumlage auf 0,06 % gesunken, die hier in dem Beispiel jedoch nicht berücksichtigt […]

  4. […] den U1 und U2-Umlagebiträge sinkt 2018 auch der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage. Die Insolvenzgeldumlage sinkt 2018 auf 0,06 % von bislang 0,09 %. Damit wird die Beschäftigung […]

  5. […] Arbeitgeberseite verbleiben allerdings noch die Beiträge zu den Umlagekassen (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur gesetzlichen […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner