Feiertagslohn für Minijobber

Feiertagslohn erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt. Daher gilt, dass es Feiertagslohn immer dann gibt, wenn die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Dies gilt im Grunde auch für Minijobber. Es sind aber auch einige Besonderheiten zu beachten

Feiertagslohn für Minijobber ist Gesetz

Die Grundlage für den Feiertagslohn steht im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer, somit auch für Ihre Minijobber. Hier ist geregelt, dass Arbeitnehmer auch für die „ausgefallene Arbeit“ an einem gesetzlichen Feiertag zu vergüten sind. Der Arbeitnehmer erhält somit Entgeltfortzahlung an einem Feiertag. Dabei ist der Arbeitnehmer so zu vergüten, als wenn er gearbeitet hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG).

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 12 Euro. Seine regelmäßige Arbeitszeit jeden Donnerstag beträgt 6 Stunden (= 72 Euro).

Am Donnerstag, den 22.5.2020, fällt aufgrund von Christi Himmelfahrt (Feiertag) die Arbeit aus. Der Minijobber erhält für den Feiertag dennoch Feiertagslohn in Höhe von 72 Euro.

 

Diesen Feiertagslohn erhalten alle Arbeitnehmer, die normalerweise an dem Feiertag gearbeitet hätten. Dies gilt auch für kurzfristige Aushilfen, wenn sie an diesem Tag gearbeitet hätten. Ist allerdings vereinbart, dass ein Minijobber oder anderer Teilzeitarbeitnehmer nur bestimmte Wochentage arbeitet, so erhält er auch nur für die vereinbarten Wochenarbeitstage, die durch einen Feiertag ausfallen Entgeltfortzahlung an Feiertagen (Feiertagslohn).

Beispiel:

Der Minijobber aus dem Beispiel arbeitet jeweils donnerstags. An den anderen Tagen wird keine Arbeitsleistung erbracht.

Im Mai 2020 sind der 1. Mai (Freitag) und der 22. Mai (Donnerstag) gesetzliche Feiertage. Aufgrund des Feiertags Christi Himmelfahrt fällt die Arbeit für den Minijobber am 22.5.2020 tatsächlich aus und er erhält Feiertagslohn.

Für den 1.5.2020 erhält er hingegen keine Feiertagsvergütung, da er freitags nicht arbeitet. Somit ist für ihn am 1.5.2020 (Freitag) keine Arbeit ausgefallen, die der Betrieb vergüten muss.

 

Wechselnde Einsatzpläne und Feiertagslohn für Minijobber

Bei Minijobbern, die an wechselnden Arbeitstagen arbeiten, und diese Arbeitstage durch einen Dienstplan bzw. Einsatzplan bestimmt werden, ist es etwas schwieriger.

Hier gilt, dass für die Minijobber, deren Arbeitstage wechseln und diese durch einen Einsatzplan oder Dienstplan bestimmt werden, einen Anspruch auf Feiertagslohn haben, wenn sie an diesem Feiertag „laut Dienstplan“ arbeiten müssten.

Andersrum bedeutet dies jedoch auch, dass diese Minijobber keinen Feiertagslohn erhalten, wenn sie an diesem Feiertag ohnehin dienstfrei hätten.

Der Arbeitgeber (Betrieb) darf aber nicht so verfahren werden, dass die arbeitsfreien Tage absichtlich auf einen Feiertag fallen. Es ist also nicht zulässig den Dienstplan so zu gestalten, dass die arbeitsfreien Tage auf einen ohnehin arbeitsfreien Feiertag gelegt werden.

Vielmehr sollte ein gewisses Schema (aus der Vergangenheit) erkennbar sein, wonach sich die arbeitsfreien Tage des Minijobbers ablesen lassen. Dies wurde bereits vor einigen Jahren vom Bundesarbeitsgereicht bestätigt (BAG-Urteil vom 27.03.2014; Az: 6 AZR 621/12). In der Urteilsbegründung heißt es, dass kein Anspruch auf Feiertagslohn besteht, wenn die Freistellung an dem Feiertag aus einem Planungsschema ergibt, dass unabhängig der gesetzlichen Feiertagsruhe ist.

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Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet in geraden Kalenderwochen dienstags und donnerstags und in ungeraden Kalenderwochen Montag und Freitag.

Im Mai 2020 liegt der 1. Mai (Maifeiertag – Freitag) in einer geraden Kalenderwoche und der 22. Mai (Christi Himmelfahrt – Donnerstag) in einer ungeraden Kalenderwoche.

Somit erhält der Minijobber – trotz zwei Feiertagen- keinen Feiertagslohn im Mai 2020. Die Feiertage fallen auf ohnehin arbeitsfreie Tage.

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