Entgeltfortzahlung an Feiertagen auch für Minijobber

Entgeltfortzahlung an Feiertagen auch für Minijobber

Entgeltfortzahlung

Fällt die Arbeit aufgrund eines Feiertags aus, so erhalten auch Minijobber Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Der Betrieb ist nämlich verpflichtet, sämtlichen Arbeitnehmern für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt das Entgelt fortzuzahlen.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen – Gesetz

Laut Entgeltfortzahlungsgesetz ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn die Arbeit infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt (§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Das gilt natürlich auch für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen.

Die Entgeltfortzahlung für Feiertage gilt übrigens auch für Vollzeitarbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigten, Werkstudenten und Ihre Azubis. Praktikanten, die gegen Entgelt bei Ihnen tätig sind erhalten natürlich auch die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung für Feiertage ist, dass es sich um gesetzliche Feiertage handelt. Das müssen nicht immer auch alle kirchlichen Feiertage sein. Die Feiertagsregelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich.

Für die Weihnachtszeit gelten hier folgende gesetzliche Feiertage:

  • 1. Weihnachtsfeiertag
  • 2. Weihnachtsfeiertag
  • Neujahrstag

Heiligabend und Silvester gelten hier nicht als gesetzliche Feiertage. Somit haben Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen an diesen beiden Tagen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auf Feiertagslohn.

Allerdings müssen Sie hierbei beachten, dass in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen für Heiligabend und Silvester besondere Regelungen getroffen sind, so dass hier eventuell doch ein vertraglicher Anspruch auf Feiertagslohn besteht. Gesetzlich ist die Entgeltfortzahlung für diese beiden Tage jedoch nicht vorgesehen.

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Entgeltfortzahlung an Feiertagen für alle?

An Feiertagen erhalten nur Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung, deren Arbeit an diesem Feiertag (feiertagsbedingt) ausfällt. Ist ein Minijobber an dem Feiertag gar nicht für die Arbeit eingeplant, hat er also einen freien Tag, dann kann der Minijobber auch keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen für diesen Tag beanspruchen.

Es lohnt sich daher gerade bei Ihren Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen einen Blick in den Dienstplan zu werfen, ob Entgeltfortzahlung an den betreffenden Feiertagen zu zahlen ist.

Flexible Arbeitszeitregelungen

Für Minijobber und kurzfristige Aushilfen, die sehr flexibel eingesetzt werden, kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch an Feiertagen entstehen, wenn sie laut Dienstplan an dem Feiertag eingesetzt worden wären.

Hier muss der Betrieb daher beweisen, dass die Arbeitskräfte an diesem Feiertag nicht eingeplant waren. Besonders leicht fällt dies Arbeitgebern, die eine entsprechende Vereinbarung über „flexible Arbeitszeiten“ mit den Aushilfskräften vereinbart haben.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen – kein vertraglicher Ausschluss

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist gesetzlich verankert. Das bedeutet, Sie können als Arbeitgeber nicht unter das gesetzliche Mindestmaß fallen. Somit sind ungünstigere vertragliche Abweichungen aus Arbeitnehmersicht nicht gestattet.

 

 

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2 Antworten

  1. […] Minijobber dürfen also im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht schlechter gestellt bzw. bezahlt werden, als wenn sie gearbeitet […]

    • Maria Marquedant sagt:

      In meinem Fall wurde ich für den Arbeitsplan, nach meiner telefonischen Ankündigung meines bevorstehenden stationären Krankenhausaufenthaltes, nicht mehr vorgesehen. Heute wird es als Argument für die Nichtzahlung der Lohnfortzahlung genutzt.

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