Ehefrau im Minijob: Achtung beim Lohn

Ehefrau im Minijob: Achtung beim Lohn

Ehegatte im Minijob

Die Beschäftigung der Ehefrau im Minijob ist in vielen Betrieben Usus. Das ist im Grunde natürlich auch kein Problem, wenn dieses Beschäftigungsverhältnis auch einem Fremdvergleich standhält. Das ist nicht immer ganz einfach, wie der Bundesfinanzhof wieder einmal gezeigt hat.

Ehefrau im Minijob: Vergütungshöhe

Auf die Beschäftigung eines Ehegatten, also beispielsweise der Ehefrau im Minijob, legen die Betriebsprüfer immer ein besonderes Augenmerk. So ist die Höhe der Entlohnung oftmals ein Thema bei einer Prüfung, denn die Ehefrau im Minijob darf nicht schlechter gestellt werden als eine „fremde“ Arbeitskraft. Dies bedeutet auch für die Ehefrau im Minijob gelten natürlich die Mindestlohnbestimmungen und der damit verbundene Mindestlohn.

Ehefrau im Minijob – Fremdvergleich

Doch auch nach oben ist den Eheleuten eine Verdienstgrenze gesetzt. Diese ist zwar nicht auf Euro und Cent festgelegt, so dass hier der Prüfer ein gewisses Ermessen hat. Dennoch gilt: Der Verdienst des Ehegatten darf auch nicht zu hoch ausfallen, sondern muss einem Fremdvergleich standhalten.

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Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 21.12.2017 mitgeteilt (Az: III B 27/17), dass die Nutzung eines sehr teuren Firmenwagens für eine Ehefrau im Minijob keine Anerkennung findet.

So lehnte der Bundesfinanzhof den Betriebsausgabenabzug für die Sachlohnaufwendungen und die damit zusammenhängenden Fahrzeugkosten eines Firmenwagens ab. Der Betriebsinhaber hatte hier seine Lebenspartnerin, die im Minijob bei ihm beschäftigt war einen Firmenwagen überlassen. Dies ist im Grunde kein Problem.

Hier wurde der Minijobberin jedoch ein hochwertiger Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen. Sie übte in ihrem Minijob nur einfache Bürotätigkeiten aus. Dies nahm der Bundesfinanzhof zum Anlass den Betriebsausgabenabzug abzulehnen. Denn: Einer fremden Person würde kaum ein Arbeitgeber für die Ausführung einfacher Bürotätigkeiten in einem Minijob einen hochwertigen Firmenwagen zur Verfügung stellen und dann auch noch die Privatnutzung zulassen. Der Bundesfinanzhof verneinte hier deshalb die „Fremdüblichkeit“.

Fazit: Ein Firmenwagen im Minijob ist zwar im Grunde in Ordnung und hält auch einer Prüfung stand. Doch wenn es sich um ein Luxusauto handelt, dass die Ehefrau im Minijob oder die Freundin des Arbeitgebers nutzen kann, gibt es Probleme bei einer Betriebsprüfung.

Artikeltipp: Ehegatten-Arbeitsverhältnis (Stand 20.3.2023)

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6 Antworten

  1. Rolf Bohnow sagt:

    Anfrage ;wie verhält es sich mit einer Teilzeit beschäftigung Und Minijob bzw Kurzfristigkeit

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      auch teilzeitbeschäftigte Ehegatten, die mehr als einen Minijob ausüben, sollten natürlich nicht zu hoch vergütet werden, so dass auch ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei einer Prüfung einem Fremdvergleich standhält.

  2. […] Finanzamt erkannt das Ehegatten-Arbeitsverhältnis jedoch nicht an. Dagegen klagte der Arbeitgeber und verlor nun vor dem Finanzgericht Münster. Auch […]

  3. Dan Cully sagt:

    Hallo,
    wie verhält es sich denn, wenn der Ehemann arbeitslos ist (ALG I bezieht) und die Ehefrau einen Minijob antreten möchte?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      das ALG I des Ehemanns wird nicht auf den Minijob der Ehefrau angerechnet, wenn Sie dies meinen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  4. […] Finanzamt erkannt das Ehegatten-Arbeitsverhältnis jedoch nicht an. Dagegen klagte der Arbeitgeber und verlor nun vor dem Finanzgericht Münster. Auch […]

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