DEÜV-Meldungen bei Wechsel von Minijob in Midijob
Wechselt ein Minijobber in einen Midijob, so ändert sich der versicherungsrechtliche Status. Dieser Statuswechsel ist auch per Sozialversicherungsmeldungen an die Minijob-Zentrale zu melden. Lesen Sie hier mehr über die Meldepflichten des Arbeitgebers und die häufigsten Meldungen beim Wechsel von Minijob in einen Midijob.
DEÜV-Meldungen im Minijob
Grundsätzlich gelten für Ihre Minijobber dieselben Meldegründe wie für die übrigen Arbeitnehmer auch. Neben den An- und Abmeldungen sind somit auch Jahresmeldungen zu erstatten.
Interessant wird es nun aber, wenn ein Minijobber in einen versicherungspflichtigen Midijob bei demselben Arbeitgeber wechselt. In diesen Fällen ändert sich im Arbeitsverhältnis selbst im Grunde relativ wenig, lediglich die Arbeitszeit wird in vielen Fällen ausgeweitet und das Entgelt steigt entsprechend der höheren Arbeitsstundenzahl.
Sozialversicherungsrechtlich ändert sich aber wesentlich mehr. Denn durch den Wechsel von Minijob in einen versicherungspflichtigen Midijob ändert sich der versicherungsrechtliche Status erheblich.
Ein Minijob ist im Grunde versicherungsfrei (außer zur Rentenversicherung, falls der Arbeitnehmer keinen Befreiungsantrag zur Rentenversicherung gestellt hat). Eine Midijob (Beschäftigung im Übergangsbereich) ist hingegen in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Das heißt, hier ändert sich durch den Wechsel von Minijob in Midijob der Beitragsgruppenschlüssel des Arbeitnehmers.
Als Minijobber gilt regelmäßig der Beitragsgruppenschlüssel „6500“ (oder „6100“) und für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist regelmäßig der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ zu verwenden. Da es sich bei einem Beitragsgruppenwechsel (Wechsel von Minijob in Vollzeit) um einen melderelevanten Tatbestand handelt, also einen Meldegrund, könnte der Beitragsgruppenwechsel bei dieser Konstellation in Frage kommen. In diesem Fall wären dies dann die Meldegründe „32“ und „12“ (Abmeldung und Anmeldung bei einem Beitragsgruppenwechsel).
DEÜV-Meldungen bei Wechsel von Minijob in Midijob
Doch nicht nur die Beitragsgruppe ändert sich, sondern auch die Einzugsstelle. Tatsächlich kommt nämlich ein „gewichtigerer“ Meldegrund zum Tragen. Hierbei handelt es sich um den Wechsel der Einzugsstelle/Meldestelle und damit zu den DEÜV-Meldegründen „31“ und „11“.
Denn Minijobber sind regelmäßig bei der Minijob-Zentrale angemeldet – dorthin gehen auch die Arbeitgeberbeiträge. Wechselt ein Minijobber nun in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, dann ist der (nun versicherungspflichtige) Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale mit dem Meldegrund „31“ (Abmeldung beim Wechsel der Einzugsstelle) abzumelden und bei der zuständigen Krankenkasse, bei der er krankenversichert ist, mit dem Meldegrund „11“ (Anmeldung bei einem Wechsel der Einzugsstelle) anzumelden.
Im Zuge dieser Meldungen werden dann auch die übrigen melderelevanten Änderungen, Beitragsgruppenänderungen und Personengruppenschlüssel gemeldet.
Ferner besteht nun für den Beschäftigten über die „versicherungspflichtige“ Beschäftigung auch der volle Sozialversicherungsschutz aufgrund der Beschäftigung. Demzufolge sind nunmehr aber natürlich auch Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
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Beispiel:
Ein Minijobber wechselt ab 1.9.2024 von seinem bisherigen Minijob in einen Midijob, da sich seine Wochenarbeitszeit von 8 Stunden wöchentlich auf 15 erhöht hat liegt sein Entgelt nun nicht mehr bei 538 Euro im Monat, sondern bei 1.000 Euro monatlich.
DEÜV-Meldungen:
Abmeldung zur Minijob-Zentrale Abgabegrund 31
Meldezeitraum: 1.1. bis 31.8.2024
Beitragsgruppenschlüssel: 6500 (oder 6100)
Personengruppenschlüssel: 109
Anmeldung zur Krankenkasse ab 1.9.2024 (Abgabegrund 11)
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigter)