Berechnungsbeispiel: Minijob und Rentenversicherungspflicht 2017
In der betrieblichen Praxis geht es beim Thema Minijob und Rentenversicherungspflicht oft um die Frage, wie denn die Abrechnung eines solchen rentenversicherungspflichtigen Minijobbers aussieht. Genau das erfahren Sie in diesem Artikel anhand von zwei Berechnungsbeispielen.
Hat sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dann ist er rentenversicherungspflichtig und zahlt eigene Rentenversicherungsbeiträge. Ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht liegt also nicht vor.
Für den Betrieb fallen Lohnnebenkosten bei einem Minijob und Rentenversicherungspflicht im üblichen Rahmen an. Die Rentenversicherungspflicht des Arbeitnehmers hat keine Auswirkungen auf die Arbeitgeberbeiträge. Das bedeutet, dass der Betrieb weiterhin die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie (in aller Regel) auch die Pauschsteuer zu zahlen hat. Auf diese (Arbeitgeber)Beiträge wirkt sich die Rentenversicherungspflicht nicht aus.
Beispiel 2017 – Minijob und Rentenversicherungspflicht – Bruttolohn 450 €:
Ein Minijobber ist rentenversicherungspflichtig. Er verdient monatlich 450 €. Die 2 % Pauschsteuer wird vom Betrieb getragen.
Bruttoverdienst: 450 €
Arbeitnehmerbeiträge:
Rentenversicherung: 450 € x 3,7 % = 16,65 €
Nettoverdienst: 433,35 €
Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung: 450 € x 13 % = 58,50 €
Rentenversicherung: 450 € x 15 % = 67,50 €
Pauschsteuer: 450 € x 2 % = 9,00 €
U1-Umlage: 450 € x 1 % = 4,50 €
U2-Umlage: 450 € x 0,3 % = 1,35 €
Insolvenzgeldumlage: 450 € x 0,09 € = 0,41 €
Lohnnebenkosten gesamt: 141,26 €
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Beispiel 2017 – Minijob und Rentenversicherungspflicht Bruttolohn 300 €:
Ein Minijobber ist rentenversicherungspflichtig. Er verdient monatlich 450 €. Die 2 % Pauschsteuer wird vom Betrieb getragen.
Bruttoverdienst: 300 €
Arbeitnehmerbeiträge:
Rentenversicherung: 300 € x 3,7 % = 11,10 €
Nettoverdienst: 288,90 €
Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung: 300 € x 13 % = 39,00 €
Rentenversicherung: 300 € x 15 % = 45,00 €
Pauschsteuer: 300 € x 2 % = 6,00 €
U1-Umlage: 300 € x 1 % = 3,00 €
U2-Umlage: 300 € x 0,3 % = 0,90 €
Insolvenzgeldumlage: 300 € x 0,09 € = 0,27 €
Lohnnebenkosten gesamt: 94,17 €
Mindestbemessungsgrundlage bei Verdienst bis 175 € bei Minijob und Rentenversicherungspflicht
Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern müssen Sie neben den Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung noch die Mindestbemessungsgrundlage beachten. Diese wird fällig, wenn der Monatsverdienst nicht mehr als 175 € beträgt. Mehr dazu finden Sie in meinem Artikel zur Mindestbemessungsgrundlage.
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5 Antworten
[…] Minijob und Rentenversicherungspflicht 2017 […]
[…] gilt auch, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig ist, also keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Denn obwohl volle […]
[…] Hier finden Sie ein Berechnungsbeispiel zu einem rentenversicherungspflichtigen Minijob. […]
[…] Mindestbemessungsgrundlage müssen Sie also nur beachten, wenn es […]
[…] In Betrieb kann man sich diese Flexibilität natürlich zu Nutze machen. Denn gerade bei Minijobber ist es so, dass die freie Zeiteinteilung ein wichtiges Kriterium für die Einstellung eines Miniobbers ist. […]