Autor: Marc Wehrstedt

Höhe des Urlaubsanspruchs im Minijob

Urlaubsanspruch im Minijob

Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass auch die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Urlaub nehmen können. Doch wie viele Urlaubstage bekommt ein Minijobber eigentlich?

Minijob und unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub im Minijob ist möglich

Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch. Doch ist dieser Urlaubsanspruch bereits verbraucht, bleibt auch dem Minijobber nur die Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Arbeitslose und Minijob

Arbeitslos und Minijob – das ist zu beachten

Arbeitslose im Minijob sind eine besondere Spezies in der Lohnabrechnung – oder besser gesagt in punkto Personalführung.

Erhebliche Entgeltschwankungen bei Minijobs

Unterliegt die Entgelthöhe eines Minijobbers erheblichen Entgeltschwankungen, dann kann dies zum Verlust des Minijobber-Status führen. Das gilt auch, wenn das Jahresarbeitsentgelt insgesamt nicht mehr als 5.400 Euro beträgt.

Krankmeldung auch bei Ferienjob

Auch kurzfristige Aushilfen in einem Ferienjob müssen eine Krankmeldung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

Unterscheidung Minijob und kurzfristiger Job

Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen

Für kurzfristige Aushilfen besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Doch ist die pauschale Lohnsteuer nicht immer die günstigste Möglichkeit. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen

Eine Stückelung des Urlaubs soll nicht sein. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen.

Midijobber 2019

Midijobs 2019 – Gleitzone wird zum Übergangsbereich

Ab 1.7.2019 wird die Gleitzone zum Übergangsbereich. Aber nicht nur der Name für die Midijobs ändert sich, sondern auch der Personenkreis der Midijobber wird wesentlich größer. Denn neben dem Namen ändert sich auch der Entgeltbereich für die Midijobber auf 1.300 Euro monatlich. Damit sind ziemlich weitreichende Änderungen im Lohnbüro ab Juli 2019 zu berücksichtigen.

Probearbeit kein Praktikum

Probearbeit als LKW-Fahrer ist kein Praktikum

Nur weil ein Beschäftigungsverhältnis im Arbeitsvertrag als Praktikum bezeichnet wird, muss aus rechtlicher Sicht noch lange kein Praktikum vorliegen. Und selbst Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB III haben keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn in einem Fall entschieden.

Mindestlohn für Auszubildende beschlossen

Ab 2020 erhalten Auszubildende eine Mindestausbildungsvergütung, die nicht unterschritten werden darf.

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