Probearbeit als LKW-Fahrer ist kein Praktikum

Probearbeit als LKW-Fahrer ist kein Praktikum

Probearbeit kein Praktikum

Nur weil ein Beschäftigungsverhältnis im Arbeitsvertrag als Praktikum bezeichnet wird, muss aus rechtlicher Sicht noch lange kein Praktikum vorliegen. Und selbst Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB III haben keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn in einem Fall entschieden.

Probearbeit – der Sachverhalt

Im verhandelten Streitfall hatte ein Arbeitgeber einen LKW-Fahrer gesucht. Mit einem Bewerber wurde dabei Probearbeiten als LKW-Fahrer vereinbart. Für diese Probearbeit beantragte der Betrieb einen Eingliederungszuschuss nach § 45 SGB III bei der zuständigen Arbeitsagentur. Dieser wurde letztlich auch gewährt.

Die Probearbeit des Arbeitnehmers war hingegen weniger erfolgreich. Der Betrieb beendete das Beschäftigungsverhältnis nach zwei Wochen wegen mangelnder Motivation des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag als Praktikant eingestellt worden war, habe auch nur ein Praktikum vorgelegen.

Dies verneinte das Arbeitsgericht Bonn, welches sich mit der Klage des Arbeitnehmers beschäftigen musste, jedoch. Die ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer entspreche der eines Arbeitnehmers. Es liegt hier kein Praktikum vor. Auch die Bewilligung des Eingliederungszuschusses durch die Arbeitsagentur hat auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluss, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege. Ebenso ist auch die Bezeichnung als „Praktikant“ im Arbeitsvertrag nicht relevant (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 7.3.2019, Az: 3 Ca 1255/18).

Bezeichnung im Arbeitsvertrag nicht entscheidend

Für die Annahme eines Praktikantenverhältnisses ist die Bezeichnung im Vertrag als „Praktikant“ kein allein entscheidendes Kriterium. Vielmehr kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, also die tatsächlichen Verhältnisse“ an.

Zuwendungen aus öffentlich-rechtlichen Stellen, wie beispielsweise Eingliederungsmaßnahmen der Arbeitsagentur, haben keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Bewertung der Rechtsbeziehung.

Praktikantenverhältnis dient der Ausbildung

Ein Praktikantenverhältnis zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Ausbildung des Praktikanten im Fokus steht. Hierbei hat der Praktikant einen oder mehrere Ansprechpartner (Ausbilder), die dem Praktikanten die verschiedenen Arbeitsbereiche (Abteilungen) zeigen und ihn dort entsprechend unter Anleitung einsetzen.

Die Arbeitsergebnisse stehen dabei ausdrücklich nicht im Vordergrund, sondern die Ausbildung.

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