Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung

Kündigt ein Minijobber, so stellt sich oft die Frage, wie hoch der Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung ist? Wie so oft kommt es auf ein paar weitere Bedingungen an, um den Urlaubsanspruch konkret zu bestimmen.
Der Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung bemisst sich genauso wie bei Ihren anderen Arbeitnehmern. Das bedeutet, es kommt darauf an, wann die Kündigung wirksam ist und wie lange der Minijobber bereits bei Ihnen beschäftigt ist, also ob er schon den vollen Urlaubsanspruch erworben hat.
Wichtig: Auch Minijobber haben Urlaubsansprüche!
Urlaubsanspruch von Minijobbern
Der komplette Jahresurlaub steht Minijobbern zu, wenn sie 6 Monate (Wartezeit) im Betrieb beschäftigt sind (§ 4 Bundesurlaubsgesetz). Ist dies der Fall besteht im Grunde der volle Jahresurlaubsanspruch.
Bis dahin hat der Minijobber einen Anspruch auf Teilurlaub von 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Nun jedoch zu der Frage, ob ein Minijobber bei einer Kündigung Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat. Es kommt darauf an zu wann die Kündigung wirksam ist. Scheidet ein Minijobber nach erfüllter Wartezeit (von 6 Monaten) in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus, steht ihm nur 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Beschäftigungsmonat in dem ersten Halbjahr zu.
Beispiel: Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung im ersten Halbjahr
Ein Minijobber ist seit Jahren beschäftigt und kündigt zum 31. Mai. Sein Jahresurlaubsanspruch beträgt 12 Tage.
Da er im ersten Halbjahr gekündigt hat, hat er einen Urlaubsanspruch von 5/12, also in diesem Beispiel 5 Tage Urlaubsanspruch.
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Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Kündigt ein Minijobber hingegen in der zweiten Jahreshälfte, so sieht das Ganze anders aus. In diesem Fall hat der Minijobber nämlich bereits seinen vollen Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr erworben und somit auch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Beispiel: Urlaubsanspruch von Minijobbern bei Kündigung im zweiten Halbjahr
Ein Minijobber ist seit Jahren beschäftigt und kündigt zum 31. Oktober. Sein Jahresurlaubsanspruch beträgt 12 Tage.
Da er im zweiten Halbjahr gekündigt hat, hat er den vollen Urlaubsanspruch von 12 Tagen.
Urlaubsbescheinigung bei Kündigung ausstellen
Damit der Minijobber bei seinem neuen Arbeitgeber nicht noch einmal Urlaubsansprüche gelten macht, sollten Sie ihm eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Diese Urlaubsbescheinigung zeigt an, wie viele Urlaubstage der Mitarbeiter bereits genommen hat.
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Tipp: Ihre Lohnsoftware hält sicher eine solche Urlaubsbescheinigung bereit, schauen Sie hier doch einfach einmal nach.
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Aktuell: Resturlaubsanspruch bei Tod eines Arbeitnehmers ist abzugelten.
8 Antworten
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Ich habe zum 31.07 meinen Minijob gekündigt, wieviel Urlaubstage stehen mir zu?
das sollte aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen…
Moin,
in meinem Vertrag zum Minijob ist zum Urlaubsanspruch geregelt. Habe ich dann den gesetzlichen Mindestanspruch oder einen im Betrieb üblichen Satz, welcher mit 27-30 Tagen deutlich höher als das gesetzliche Minimum ist?
Vielen Dank!
Guten Morgen, wenn im Vertrag nichts geregelt ist, kann eventuell noch eine Betriebsvereinbarung (wenn vorhanden) oder ein Tarifvertrag (wenn anwendbar) zum Tragen kommen.
Ist nichts geregelt, gilt mindestens der Mindesturlaub.
Gibt es vergleichbare Arbeitnehmer (die den gleichen Job, mit gleicher Qualifikation und seit gleicher Zeit), so könnte der Urlaubsanspruch dieser Arbeitnehmer noch als Vergleich herangezogen werden.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt
Moin, ich habe einen Mini-Job in einer Bäckerei und einen Anspruch von 4 Tagen, da ich nur Sonntags arbeite. Ich wurde am 15.10.21 eingestellt und will jetzt Kündigen, habe theoretisch also keinen vollen Tag Urlaubsanspruch. Wie ist das in diesem Fall geregelt?
Hallo,
wenn kein voller Tag „Urlaubsanspruch“ erreicht wird, ist dieser anteilig zu gewähren, also zum Beispiel statt 6 Stunden Arbeit nur 4 Stunden.
Alternativ kann auch vereinbart werden, dass der Urlaubsanspruch (in Stunden) mit der letzten Abrechnung ausgezahlt wird, also eine Urlaubsabgeltung (der „Urlaubsstunden“)
Ich hoffe, das hilft etwas weiter
Viele Grüße
Marc Wehrstedt