Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen

Nehmen Arbeitnehmer Urlaub, wirkt sich das meist auch auf dem Betrieb aus. Das gilt besonders immer dann, wenn die Urlaubsansprüche mehrerer Arbeitnehmer koordiniert werden müssen. Meist nehmen die Mitarbeiter ihre Urlaubstage mehrere Wochen am Stück. Aber auch die Aufteilung in kürzere Urlaubszeiten kann Aufwand verursachen. Hier gilt es rechtzeitig zu planen, um die Arbeitsabläufe sicher zu stellen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte hier nun in einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer seinen vollen Urlaub auf halbe Urlaubstage aufteilen wollte (Urteil vom 6.3.2019; Az: 4 Sa 73/18).

Im verhandelten Fall betrieb ein Mechaniker nebenbei ein Weingut. Hier war er als Winzer tätig. Bereits seit 1977 teilte der Mechaniker seine insgesamt 31 Urlaubstage regelmäßig in halbe Tage auf. Sein Arbeitgeber hatte nichts dagegen und gewährte ihm die halbierten Urlaubstage. Im Jahr 2015 wechselte aber der Betriebsinhaber. Der neue Arbeitgeber sah nicht ein, dass er die zusätzlichen Kosten und Dispositionsprobleme des Mechanikers tragen sollte. Nach dem Gesetz bestehe kein Anspruch auf halber Urlaubstage. Der neue Betriebsinhaber kam dem Winzer jedoch insoweit entgegen, als er immerhin noch die übergesetzlichen Urlaubstage halbiert gewähren wollte. Den gesetzlichen Mindesturlaub wollte der Arbeitgeber aber nur als ganze Tage gewähren. Dem Mechaniker reicht das aber nicht aus. Er müsse oft auf die Wetterbedingungen reagieren und benötige dafür mehr halbe Urlaubstage. Er klagte vor dem Arbeitsgericht.

Der Arbeitgeber bekam Recht. Urlaub sei nach der gesetzlichen Vorgabe zusammenhängend zu gewähren. Einen Urlaubswunsch, der auf die Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubsanspruchs hinauslaufe, müsse der Arbeitgeber nicht nachkommen.

Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren

Grundsätzlich gilt: der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Ausnahmen sind nach dem Bundesurlaubsgesetz nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Selbst wenn derartige Gründe vorliegen muss ein Urlaubsteil mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage – zusammenhängend zwei Wochen umfassen.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ihr Mitarbeiter eine kürzere Stückelung seines Urlaubs beantragt. Eine Zerstückelung in kleinste Teile und Bruchteile müssen Sie als Arbeitgeber aber nicht einmal dann hinnehmen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Der Urlaub dient nämlich der Erholung. Dies ist bei zu kurzen Urlaubseinheiten nicht mehr gewährleistet.

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Urlaub nicht zusammenhängt, schon gar keine 12 Tage am Stück gewährt werden. Umstritten ist die Folge aus der Missachtung der Regelung. Ausgehend vom Gesetz, dürfte der Arbeitnehmer anschließend erneut Urlaub, und zwar zusammenhängend, verlangen. Dies wird von einer Mehrheit jedoch dann abgelehnt, wenn die Stückelung auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt ist.

 

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