Überschreiten der Minijobgrenze 2023

Zum 1.10.2022 haben sich auch die Kriterien für eine unschädliche Überschreitung der Minijobgrenze geändert. So spielt nun auch die Höhe der Überschreitung eine Rolle bei der Frage, ob ein Überschreiten zulässig ist oder nicht. Überschreitet ein Arbeitnehmer nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Monaten die Minijobgrenze, hat dies unter Umständen keinen Einfluss auf den Minijobberstatus. Ein Überschreiten der Minijobgrenze ist unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro (12 x 520 Euro) nicht überschritten wird.

Besonderheit beim Überschreiten im Minijob

Darüber hinaus ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze bis zum Doppelten der Minijobgrenze (aktuell 1.040 Euro) zulässig, wenn dieses nur in zwei Kalendermonat innerhalb eines Zeitjahres vorkommt.

Dabei ist vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonat ein Jahr zurückzurechnen. Monate, in denen die Minijobgrenze vorhersehbar überschritten wird, sind nicht zu berücksichtigen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten.

Als unvorhersehbare Zahlungen gelten hier Entgelte, die bei einer vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigt werden konnten. Das sind beispielsweise Mehrarbeit aus einem unvorhersehbaren Anlass, wie zum Beispiel eine Krankheitsvertretung oder Einmalzahlungen, die dem Grunde und in der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

In dem Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung des Entgelts unschädlich für den Minijobberstatus, solange das insgesamt erzielte Entgelt in diesem Monat das Doppelte der monatlichen Minijobgrenze nicht überschreitet. Somit ist wegen des zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens für Minijobber ein maximaler Jahresverdienst von insgesamt 7.280 Euro (=14 x 520 Euro) möglich.

Wird die Minijobgrenze innerhalb eines Zeitjahres mehr als zweimal unvorhersehbar überschritten, handelt es sich nicht mehr um ein unvorhersehbares Überschreiten und der Minijobberstatus geht verloren. Ein erneuter Minijob liegt erst wieder vor, wenn das regelmäßige Entgelt wieder innerhalb der Grenzen liegt. Dies ist vielfach bereits einen Monat später wieder der Fall.

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Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin arbeitet als Reinigungskraft und erhält monatlich 520 Euro. Aufgrund der Erkrankung einer Kollegin leistet sie im August und September 2023 Mehrarbeit und erhält in diesen beiden Monaten jeweils 1.040 Euro. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Insgesamt wird durch die Mehrarbeit zwar die maßgebende Minijobgrenze überschritten. Dennoch bleibt hier der Minijobberstatus erhalten, da es sich bei der Krankheitsvertretung um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt. Ferner ist auch in den Monaten des Überschreitens die Minijobgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten worden. Sie ist weiterhin versicherungsfrei zu allen Sozialversicherungszweigen.

Fortsetzung des Beispiels:

Im November 2023 muss die Arbeitnehmerin erneut einen Monat unvorhersehbare Mehrarbeit aufgrund einer Krankheitsvertretung leisten. Auch hier erhält sie 1.040 Euro.

Da sie bereits im relevanten Jahreszeitraum (1.12.2022 bis 30.11.2023) zweimal die Minijobgrenze unvorhersehbar überschritten hat, verliert sie ab 1.11.2023 den Minijobberstatus und ist versicherungspflichtig.

Ab 1.12.2023 sind die Voraussetzungen für einen Minijob jedoch wieder erfüllt, so dass dann wieder die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegeben sind. Allerdings besteht nunmehr – wegen der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht – ab 1.1202023 Rentenversicherungspflicht für die Arbeitnehmerin. Von dieser kann sie sich aber durch einen (erneuten) Befreiungsantrag) befreien lassen.

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