Urlaubsentgelt für Minijobber – Berechnungsformel (Teil 2)

Urlaubsentgelt für Minijobber – Berechnungsformel (Teil 2)

Urlaubsentgelt Minijob

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für Minijobber ist die Höhe des Urlaubsentgelts je Urlaubstag oft strittig. Denn gerade bei Minijobber variieren die Entgelte oft von Monat zu Monat, so dass sich hier eine genauere Berechnung in der Praxis als sinnvoll erwiesen hat.

Urlaubsentgelt für Minijobber

Grundlage für die Höhe des Urlaubsentgelts für Minijobber ist letztlich der durchschnittliche Tagesverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Dabei ist bei Minijobbern die Besonderheit zu beachten, dass es sich um Teilzeitkräfte handelt, die nicht eine volle Arbeitswoche (5-Tage-Woche) arbeiten, sondern weniger Arbeitstage.

Somit fließt in die Berechnung letztlich der Verdienst der letzten drei Monate ein und die Arbeitstage in diesem Zeitraum.

Mehr zu den Entgeltbestandteilen für die Urlaubsentgeltberechnung im Teil 1

Urlaubsentgelt für Minijobber – Berechnungsformel

Um den Tagesverdienst für das Urlaubsentgelt zu berechnen, ist somit der Gesamtverdienst aus den letzten 13 Wochen (3 Abrechnungsmonaten) durch die Arbeitstage in dem Zeitraum zu teilen.


Berechnungsformel:

Gesamtentgelt : Arbeitstage = Tagesverdienst (Urlaubsentgelt je Tag)


Wenn der Tagesverdienst berechnet worden ist, ist dieser noch mit den Urlaubstagen des Minijobbers zu multiplizieren, um das Urlaubsentgelt für den kompletten Urlaubszeitraum zu berechnen.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet 2 Tage je Woche. Im Juli nimmt er 3 Wochen Urlaub (6 Arbeitstage). In den Vormonaten hat er folgende Verdienste erzielt:

  • Juni: 440 Euro
  • Mai: 390 Euro
  • April: 392 Euro
  • Gesamtverdienst: 1.222 Euro

Er hat in den letzten 13 Wochen insgesamt 26 Tage gearbeitet, so dass diese 26 Tage in die Berechnung einfließen.

Gesamtentgelt : Arbeitstage = Tagesverdienst

1.222 Euro : 26 Tage = 47 Euro

Je Urlaubstag beträgt das Urlaubsentgelt für den Minijobber somit 47 Euro je Urlaubstag. Im Juli sind dem Minijobber somit 282. Euro Urlaubsentgelt zu zahlen (47 Euro x 6 Urlaubstage).

Urlaubsentgelt für Minijobber – Varianz

Dadurch dass das Urlaubsentgelt für jeden Urlaubszeitraum berechnet werden muss, kann das Urlaubsentgelt je Urlaub variieren. Dies kann bei Minijobbern und anderen Teilzeitkräften zu unterschiedlichen Höhen beim Urlaubsentgelt bei den Minijobbern führen.

 

Fortsetzung des Beispiels:

Ein Minijobber arbeitet 2 Tage je Woche. Im Dezember nimmt er 2 Wochen Urlaub (4 Arbeitstage). In den Vormonaten hat er folgende Verdienste erzielt:

  • November: 360 Euro
  • Oktober: 380 Euro
  • September: 390 Euro
  • Gesamtverdienst: 1.130 Euro

Er hat in den letzten 13 Wochen insgesamt 26 Tage gearbeitet, so dass diese 26 Tage in die Berechnung einfließen.

Gesamtentgelt : Arbeitstage = Tagesverdienst

1.130 Euro : 26 Tage = 43,46 Euro

Je Urlaubstag beträgt das Urlaubsentgelt für den Minijobber somit für diesen Urlaubszeitraum „nur“ 43,46 Euro je Urlaubstag. Im Dezember sind dem Minijobber somit 173,84 Euro Urlaubsentgelt zu zahlen (43,46 Euro x 4 Urlaubstage).

 

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

28 Antworten

  1. Ulrike Kohlmeier sagt:

    Hallo Marc,
    ich möchte mich heute einmal für Ihren immer spannenden Newsletter mit den vielen hilfreichen Tips bedanken,
    freundliche Grüße
    Ulrike Kohlmeier

  2. Marc Wehrstedt sagt:

    das klingt für mich nach der klassischen Urlaubsentgeltberechnung – scheint aus der Ferne somit in Ordnung zu sein. Um sicher zu gehen, sollten Sie aber den Fall ggf. einem Steuerberater oder Anwalt vorlegen. Die können dies dann mit weiteren Unterlagen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) genau und verbindlich sagen.

  3. Blüte sagt:

    Danke für Ihre Antwort! Könnten Sie bitte meinen Kommentar vom 13.8.2019 von 14:25 Uhr löschen.
    Ich möchte nicht mehr dass er öffentlich sichtbar ist. Vielen Dank!

  4. az sagt:

    Hallo und guten Tag.

    Zu obigem Thema habe ich folgende Fragen: eine Minijob wird nur im Nachtdienst ausgeübt. Die Zuschläge für den Nachtdienst sind steuerfrei. Beim Urlaubsentgelt sind die Zuschläge zu berücksichtigen, der Stundenlohn erhöht sich entsprechend, die Grenze von 450Euro wird dadurch in jedem Monat überschritten, in dem Urlaub genommen wird.

    Ist das schädlich für die Einstufung als Minijobber? Beispiel: 25 Stunden mtl. á 18€ = 450 zuzüglich Nachtzuschlag 25% = 112,50€ (3 Dienste 8/8/9 Std.). Beim Urlaub ergibt sich dann ein Std.lohn von 22,50€ und die Grenze von 450 Euro ist z.B. in 6 Monaten überschritten, der anteilige Urlaub beträgt z.B. 6 Tage, in 6 Monaten wird je ein Urlaubstag genommen, in allen diesen 6 Monaten beträgt das Entgelt 8×22,50€ + 17×18€ = 486 Euro + Nachtzuschlag 76,50 (25% auf 306€). Insgesamt ist dann das Entgelt im Jahr 5.616 Euro und überschreitet die Grenzen.

    Geht das dann trotzdem? Handelt es sich hier trotzdem um einen Minijob?
    Vielen Dank für IHre Antwort im voraus.
    MfG
    AZ

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      leider vertreten die Betriebsprüfer die Auffassung, dass Urlaube (und damit auch die Urlaubsentgelte) planbar sind. In dem geschilderten Fall (immer Nachtdienst) müsste also bei der Beurteilung des Arbeitnehmers bereits zum Beginn der Beschäftigung (Kalenderjahres) eingeplant werden, dass x Tage Urlaub und damit auch y Euro Urlaubsentgelt für die versicherungsrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sind. In diesem Fall wäre es leider kein Minijob (sondern ein Midijob). Daher bleibt in einem solchen Fall aus Sicherheitsgründen nur die Kürzung der Arbeitsstunden.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  5. Luca S. sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,

    vorab ein großes Dankeschön für Ihren Blog und die hilfreichen Antworten! 🙂

    Zu meiner Frage zur Berechnung des Urlaubsentgeltes bei Minijobbern:
    Im vergangenen September habe ich meinen fast kompletten Jahresurlaub auf einmal nehmen können. Für die Berechnung werden die vergangenen 13 Wochen bzw. die vergangenen drei Monate herangezogen (Juni+Juli+August). In diesen Monaten habe ich durchschnittlich 1.732,99 € an 59 Tagen verdient. (Liege damit aber immer noch unter dem Jahresdurchschnitt, weil ich in den Monaten vor dem Juni deutlich weniger verdient habe). Demnach ergibt sich ein Tagesentgelt von 29,37 €. Für 21 Urlaubstage kommt ein Urlaubsentgelt von 616,77 € zustande. Ist das richtig? Oder bleibt es bei den 450,- €, die ausgezahlt werden?

    Danke vorab für Ihre Antwort, Luca S.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      bei schwankenden Entgelten, also monatlich unterschiedlichen Verdiensten, ist eigentlich das Urlaubsentgelt nach der Formel aus dem Bundesurlaubsgesetz zu bemessen. Es ist aber durchaus üblich, dass bei einem festen Monatsgehalt (bei Ihnen scheint dies bei 450 Euro) zu liegen, dieses „verstetigte Entgelt“ (Festlohn) einfach durchgängig auch während der Urlaubszeiten gezahlt wird.
      aus meiner Sicht wäre dies daher in Ihrem Fall soweit in Ordnung.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • Luca S. sagt:

        Guten Tag Herr Wehrstedt,

        vielen Dank für Ihre Antwort! Bitte erlauben Sie mir noch zu ergänzen, dass (aus meiner Sicht) es sich nicht um ein „verstetigtes Entgelt“ handelt. Ich werde mit dem Mindestlohn stundenweise bezahlt. xxxxxxx

        Frage gelöscht – Antwort per Mail

  6. Lieberum sagt:

    Guten Tag, Herr Wehrstedt, ich habe einen Minijob mit einer tägl. Arbeitszeit von
    mindestens 2h. Im August habe ich 15 Urlaubstage genommen. Die Lohnbescheinung wirft nun eine durchschnittliche tägl. Arbeitszeit von 1,83h und
    multipliziert diese mit 15. Das Ergebnis von ger. 27,5 sog. Urlaubsstunden wird dann
    mit dem Stundenlohn von 11€ multipliziert. Ergebnis: 302,50€
    Wenn ich nach der o.g. Formel vorgehe und den Geldwert eines Urlaubstages
    berechne, komme ich auf 22,45€. Auf 15 Urlaubstage bezogen sind das dann
    336,75€, also 34,25€ mehr. Bin ich im Recht?

    336,75€, also 34,25€ mehr.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      fraglich ist hierbei, wie viele Stunden in den letzten 3 Monaten/13 Wochen gearbeitet und verdient wurde. Anscheinend kommen Sie dann ja auf den Wert von 22,45 Euro pro Tag, so dass dann Ihr errechneter Wert korrekt wäre.
      Sprechen Sie doch einfach den Lohnsachbearbeiter dazu einmal an, wie die durchschnittliche Arbeitszeit von 1,83 Stunden täglich zustande kommt.

      Viele Grüße und viel Glück
      Marc Wehrstedt

      • Wolfgang Lieberum sagt:

        Hallo, Herr Wehrstedt, herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
        Ich habe seit 5 Wochen leider noch keine Antwort auf genau diese
        Frage erhalten. Aber ist das eigentlich entscheidend? Es geht doch
        nur um den Geldwert eines Urlaubstages und nicht die durchschnittliche
        tägl. Arbeitszeit, die ja sowieso immer bei mind. 2,0h lag.
        Wenn ich eine Stellungnahme des Lohnbüros habe , schreibe ich Ihnen und
        natürlich auch der Community noch einmal.
        Beste Grüße

        • Marc Wehrstedt sagt:

          Hallo,
          nicht so ganz. Das Lohnbüro scheint ja von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 1,83 h auszugehen. Anscheinend hat sich hier vielleicht ein Fehler in der Zeiterfassung eingeschlichen?

          Viele Grüße
          Marc Wehrstedt

  7. Etta Weller sagt:

    Wie wird das Urlaubsgeld berechnet, wenn der Minijobber nur 2,5 Std/Woche arbeitet und niemals Urlaubsansprüche geltend gemacht wurden. Jetzt verlangt er aber rückwirkend für 7 Jahre Urlaubsgeld.

    Gruß Etta Weller

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      das ist schwierig – hier ist sicher zunächst in den Vertrag (falls vorhanden) zu schauen.
      Ist nichts vereinbart, kann man sicher argumentieren, dass Urlaube grundsätzlich in dem jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen sind. Dann stellt sich die Frage, wie hoch der Urlaubsanspruch ist.
      Am Besten ein klärendes Gespräch mit dem Minijobber suchen, was er/sie jetzt genau will und falls man sich nicht einigen kann, bleibt wohl leider nur der Weg zum Anwalt…

  8. Wolfgang Lieberum sagt:

    Hallo, Herr Werstedt, das Lohnbüro hat nun Stellung bezogen.
    Nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage in dem betreffenden Monat seien maßgebend , sondern die mtl.
    Arbeitstage bei einer 5-Tagewoche lt. Arbeitsvertrag. Dann
    sind das für den Monat August mit 22 Arbeitstagen tatsächlich
    1,83 h durchschnittliche tägl. Arbeitszeit.
    Wenn Sie dieser Aussage zustimmen, können Sie meinen
    Beitrag danach wieder löschen.
    Freundliche Grüße und vielen Dank!

  9. ES sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    ich arbeite in einem 450 € Job mit wechselnden Std- und Arbeitstage-Anzahl. Laut Berechnung meines Arbeitgebers bekomme ich pro Urlaubstag 1,36 Std bezahlt. Da ich immer min. 2 Std pro Tag arbeite, ist jeder Urlaubstag ein Verlust für mich. Gibt es eine Mindestgrenze, dass ein Urlaubstag nicht weniger als der minimalste Arbeitstag bringen darf?
    LG und Danke für eine Antwort
    ES

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      nein eine solche Grenze gibt es nicht. Aber das Urlaubsentgelt wird eigentlich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate berechnet – es sei denn im Arbeitsvertrag ist eine abweichende Regelung vereinbart, die den Arbeitnehmer aber nicht schlechter stellen sollte.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • Guten Tag,
        bei mir gibt es ein ähnliches Problem wie bei meinem/r Vorkommentator/in.
        Ich arbeite ebenfalls in einem 450€ Job mit wechselnder Stunden- und Arbeitstageanzahl und werde nach dem Mindestlohn bezahlt. Bei uns werden pro Urlaubs-/Krankheits- oder Feiertag 2 Stunden in der Zeiterfassung eingetragen bzw. berechnet, laut meinem Teamleiter entspricht der „Stundenlohn“ für diese zwei Stunden dem normalen Stundenlohn (Mindestlohn). Allerdings sieht das auf meiner Abrechnung anders aus: mir wurden bei einem Mindestlohn von 9,82€/Stunde, für einen Urlaubstag (à 2 Stunden) 16,87€ berechnet, dies ist unter dem Mindestlohn. Für einen Feiertag – der ebenfalls mit 2 Stunden eingetragen wird- wurden mir 15,73 überwiesen – ebenfalls unter dem Mindestlohn. Ich hatte auch einen Artikel des Deutschen Gewerkschaftsbundes ( https://www.dgb.de/themen/++co++9f449112-14c8-11e5-985a-52540023ef1a) gelesen, in dem es zunächst heißt, dass der Mindestlohn (auch bei Urlaub, Feier- und Krankheitstagen) nicht unterschritten werden darf. Allerdings steht dort auch, dass das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt bildet. Was genau greift hier jetzt vorrangig, bzw. ist die Unterschreitung des Mindestlohnes bei Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagen damit rechtswidrig?
        In meinem Arbeitsvertrag ist bezüglich der Berechnung von Urlaub-, Feier- und Krankheitstagen leider nichts vermerkt.

        Liebe Grüße
        Chiara

      • Michael Benzing sagt:

        Hallo Herr Wehrstedt,

        ich arbeite erst seit Februar, also noch keine 13 Wochen. Meine Arbeitszeit ist im 2 Wochen Rythmus 5 Tage a´ 3 Stunden und dann 1 Woche frei. Ich habe jetzt eine Woche Urlaub eingetragen und der wird mit 1h/Tag berechnet. Sollten das nicht 1,5 Std. sein?
        Vorab vielen Dank für ihre Antwort.
        MB

  10. Johanna Falk sagt:

    Guten Morgen!

    Ich habe eine Frage zu einem Faktor dieser Berechnungsformel. Dazu ein Vorinformation. Ich habe einen Vertrag in dem die Einsatzstundenmöglichkeit mit 1-45 Std. pro Monat angegeben ist, allso äußerst flexibel. Ich bin allerding in den letzten 13 Wochen auf je 3,5 Std. pro Tag 2x die Woche eingesetzt gewesen. Ist der Begriff Arbeitstage genauer diffinierbar? – Darf man diese Hypotätischen einsetzbaren Höchststundenanzahl der Vertrages als Berechnungsfaktor für die duchschnittlich Stundenzahel zu Grunde legen, oder nur die realistisch geleisteten Std.? Mit der einsetzbaren Höststundenanzahl verringern sich dann in meinem Fall die Std. der Arbeitstage von 3,5 Std. pro Tag auf 1.967 bezahlte Std. pro Urlaubstag!
    Ich persönlich kann mir das eigentlich nicht vorstellen oder gibt es da eine dem Arbeitnehmer schadende Gesetzeslücke?-

    Ich bedanke mich vorab für eine Antwort und sende liebe Grüße
    Jo

  11. Michael Benzing sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich arbeite erst seit Februar, also noch keine 13 Wochen. Meine Arbeitszeit ist im 2 Wochen Rythmus 5 Tage a´ 3 Stunden und dann 1 Woche frei. Ich habe jetzt eine Woche Urlaub eingetragen und der wird mit 1h/Tag berechnet. Sollten das nicht 1,5 Std. sein?
    Vorab vielen Dank für ihre Antwort.
    MB

  12. Nils Belang sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,

    ich arbeite normalerweise eine 5h-Schicht pro Woche, habe aber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, der meine Wochen-/Monatsarbeitsstunden festlegt. Darüber hinaus springe ich bei Ausfällen oder Urlaub von Kolleginnen durchschnittlich einmal im Monat für eine weitere 5-6h-Schicht ein, was auch in der Absprache zur Beginn der Beschäftigung so verabredet wurde. Ich werde nicht fest, sondern genau nach geleisteten Stunden entlohnt.
    Bislang wurde das Urlaubsentgelt auf den Stundenlohn aufgeschlagen, anstatt Erholungsurlaub zu gewähren. (Ich weiß, das ist eigentlich nicht zulässig, jedoch aufgrund sehr flexibler Möglichkeiten, Schichten zu tauschen, wenn man frei haben möchte, für die Beschäftigten relativ attraktiv gewesen.)

    Nun soll jedoch auf die gesetzliche Urlaubsregelung umgestellt werden. Jedoch sollen Urlaubstage lediglich auf Basis der regelmäßigen Schichten berechnet werden. Also in meinem Fall auf Basis von 1 Tag mit 5h pro Woche sollen für das zweite Halbjahr zwei Urlaubswochen und damit zwei Urlaubstage mit einem Urlaubsentgelt, das 5h Lohn entspricht gewährt werden.
    Jegliche Schichten, die ich darüber hinaus arbeite, sollen den Urlaubsanspruch bzw. das Urlaubentgelt nicht erhöhen. Hat mein Betrieb Recht?

    Nach meinem Verständnis müsste sich mein Urlaubsentgelt je Urlaubstag aus dem Gesamtlohn der vorherigen 13 Wochen geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage im selben Zeitraum (auf Basis derer die Zahl der Urlaubstage berechnet wurde) ergeben.
    Also angenommen, es wird auf Basis der regelmäßigen 5h-Schicht 1 Arbeitstag/Woche angenommen und darauf basierend 4 Urlaubstage im Jahr. Ich nehme im Oktober einen Urlaubstag und habe in den 13 Wochen zuvor die 13 5h-Schichten und zusätzlich drei 6h-Schichten gearbeitet. Das wären 13*5+3*6h=83h. Mal 11€ Stundenlohn also 913€ in den letzten 13 Wochen. Geteilt durch 13 Arbeitstage wäre ein Urlaubstag also mit 70,23€ abzugelten.

    Geht es nach meinem Betrieb, werden jedoch nur 55€ für den Urlaubstag gezahlt und die zusätzlich übernommenen Schichten erhöhen nicht das Urlaubsentgelt.

    Was ist richtig?

Schreibe einen Kommentar zu Marc Wehrstedt Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner