Schüler und das Jugendarbeitsschutzgesetz

In den Sommerferien machen wieder viele Jugendliche die ersten Schritte in die Arbeitswelt und bessern sich durch einen Minijob ihr Taschengeld auf. Für die Betriebe gilt es bei der Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern einige Besonderheiten zu beachten. Denn für Jugendliche gilt in Deutschland das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Dieses stellt klare Regelungen für die Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern auf, die Sie im Betrieb unbedingt einhalten müssen. Daher sollten Sie unbedingt diesen Artikel lesen und prüfen, ob die bei Ihnen beschäftigten jugendlichen Minijobber nach den Grundsätzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden oder ob es Nachbesserungsbedarf in Ihrem Betrieb in punkto Jugendarbeitsschutz gibt.

Grundsatz: Jugendarbeitsschutzgesetz für alle bis 18 Jahre

Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll jugendliche Arbeitnehmer schützen. Dabei geht es in erster Linie um den zeitlichen Einsatz der jugendlichen Minijobber, aber auch um bestimmte Tätigkeiten, welche den Jugendlichen nicht gestattet sind.

Im Wesentlichen regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz diese Bereiche für jugendliche Minijobber:

  • Arbeitszeit (Dauer und Lage der Arbeitszeit)
  • Pausendauer und Länge
  • Schichtarbeit
  • Urlaubsanspruch
  • Gefährliche Arbeiten/Tätigkeiten
  • Berufsschulunterricht und Freistellung (nicht im Minijob)

Wenn Sie jugendliche Minijobber oder kurzfristige Aushilfen (Ferienjobber) in Ihrem Betrieb einsetzen wollen, gilt es daher die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu kennen und darauf Rücksicht zu nehmen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: JArbSchG) gilt für alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildende, also auch für Ihre jugendlichen 556-€-Kräfte und kurzfristigen Aushilfen in Ferienjobs.

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Bedenken Sie das Alter 

Abhängig vom Alter des Jugendlichen gelten die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. So dürfen Sie Minijobber, die noch keine 13 Jahre alt sind, dürfen Sie im Grunde nicht beschäftigen. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen für Theater oder Filmaufführungen, die beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden können. Hier können dann unter bestimmten Auflagen auch Jüngere mitwirken.

Jugendliche unter 15 Jahre

Minijobber, die noch keine 15 Jahre alt sind, können nur leichte und für die Jugendliche geeignete Tätigkeiten ausführen. In der Praxis bedeutet dies, dass diese jugendlichen Minijobber als Zeitungsausträger oder für das Verteilen von Werbeprospekten eingesetzt werden können. Auch für leichte hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder als Hilfe im Garten können sie arbeiten. Aber auch für die Kinderbetreuung oder für die Nachhilfe.

Link-Tipp Jugendarbeitsschutz

Ab 15 Jahren wird es ernster

Aber auch Minijobber, die das 15. Lebensjahr bereits erreicht haben, dürfen nur eingeschränkt beschäftigt werden, wenn sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Diese Vollzeitschulpflicht variiert zwischen 9 oder 10 Jahren im Bundesgebiet in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland. Minijobber, die älter als 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen täglich bis zu 8 Stunden arbeiten, jedoch nicht länger als 40 Stunden in der Woche.

Regelungen zur Arbeitszeit – Arbeitstage

Generell dürfen Sie jugendliche Minijobber nur an 5 Tagen je Woche beschäftigen. Die anderen beiden Tage sollen als Ruhetage dienen (§ 15 JArbSchG).

Dabei sollen die Jugendlichen in der Regel Montag bis Freitag beschäftigt werden. Für Samstag und Sonntag gilt im Grunde nämlich ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche (§ 16, § 17, § 18 JArbschG). Allerdings sind in einigen Branchen Ausnahmen möglich, wie beispielsweise in der Landwirtschaft zur Erntezeit. Hier können dann diese Arbeitszeiten auch einmal überschritten werden.

Für die Arbeitsdauer gilt, wie bereits erwähnt folgende Regelung (§ 8 JArbschG)):

  • wöchentliche Arbeitszeit (Montag bis Freitag) maximal 40 Stunden,
  • tägliche Arbeitszeit maximal 8 Stunden.

Schichtdienst – Vorsicht

Sofern Sie Ihre jugendlichen Minijobber im Schichtdienst einsetzen wollen, müssen Sie Folgendes bedenken:

Die Schichtarbeit (Arbeitszeit und Pausen) darf maximal 10 Stunden betragen. Ausnahmen gelten hier in der Gastronomie, der Landwirtschaft und Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen (höchstens 11 Stunden Schichtzeit).

 

Diese Ausnahmen sollten Sie kennen

Neben all den Regelungen rund um den Jugendarbeitsschutz sollten Sie sich auch mit den besonderen Ausnahmeregelungen vertraut machen. Denn in der Hektik des Arbeitsalltags kann es immer wieder mal vorkommen, dass ohne böse Absicht, bestimmte Grenzen überschritten werden und dann sollten Sie besser die folgenden Ausnahmeregelungen kennen – vielleicht können sie helfen.

Längere Arbeitszeit: Die tägliche Freizeit nach Beendigung der Arbeit muss laut § 13 JArbSchG ununterbrochen 12 Stunden betragen in welcher der Jugendliche zu keinerlei Arbeiten herangezogen werden darf.

Das heißt Sie müssen dem Jugendlichen nach einer Schicht 12 Stunden Freizeit gewähren.

 

Nachtarbeit nein!

Weiter regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Zeiten in welchen Jugendliche unter 18 Jahren nicht zu Arbeiten herangezogen werden dürfen. In diesen Zeiten ist es dem Ausbildenden strikt untersagt Jugendliche zu beschäftigen.

Gemäß § 14 JArbSchG gilt nämlich eine Nachtruhe, danach dürfen Jugendliche generell nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.

 

Ausnahme im Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche über 16 Jahren dürfen

  • in Gaststätten und Schaustellegewerbe bis 22:00 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
  • in Landwirtschaftsbetrieben ab 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 05:00 Uhr

Jugendliche ab 17 Jahren dürfen

  • in Bäckereien und Konditoreien ab 04:00 Uhr

beschäftig werden.

Pausenregelung für Jugendliche

Die Ruhepause für Arbeitnehmer muss täglich mindestens 30 Minuten betragen. Besondere Regelungen sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz auch hier wieder für Jugendliche vor. Es müssen den Jugendlichen nämlich im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden (§ 11 JArbSchG). Die Ruhepausen müssen demnach mindestens:

  • bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten Pause gewährt werden.

Als Ruhepause gilt nur hierbei eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 ununterbrochenen Minuten. Daneben müssen die Pausen in angemessener, zeitlicher Lage, mindestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens 1 Stunde vor Beendigung der Arbeitszeit gewährt werden.

Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Sie Jugendliche nicht beschäftigen. Der Aufenthalt der Jugendlichen während der Ruhezeiten am Arbeitsplatz darf nur dann gewährt werden, wenn dort die Arbeit vollständig eingestellt wird. Ist das betrieblich nicht umsetzbar, so ist der Jugendliche während der Ruhezeit vom Arbeitsplatz zu verweisen, also zum Beispiel in einen Pausenraum.

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