Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen

Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen

Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen ist in vielen Branchen ein beliebtes und sinnvolles Mittel, um Arbeitsspitzen zu bewältigen. Vielfach werden Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie und natürlich in der Landwirtschaft eingesetzt. Sie sollten dabei aber einige Regelungen kennen, um bei der nächsten Betriebsprüfung nicht nachzahlen zu müssen. In diesem Artikel behandele ich die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

Grundsätzlich gleiche Regelungen, wenn Sie Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen

Auch für Saisonarbeitskräfte gelten grundsätzlich dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie für Ihre übrigen Arbeitnehmer. Das heißt, im Grunde besteht Sozialversicherungspflicht zu allen Zweigen. Wenn Sie aber Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen, können die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein probates Mittel sein, um die Sozialabgaben zu sparen.

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Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen kann die Lösung sein

Eine gute Möglichkeit Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen besteht in der Gestaltung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen. Richtig gestaltet, können Sie die Saisonkräfte sozialabgabenfrei beschäftigen. Denn kurzfristig Beschäftigte zahlen keinen Sozialversicherungsbeiträge. Das heißt, wenn Sie Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen, können diese sozialversicherungsfrei arbeiten und sparen sich die Sozialversicherungsbeiträge von rund 20 %. Das gilt natürlich auch für den Betrieb, der so seine Lohnnebenkosten erheblich reduzieren kann.

Das müssen Sie beachten, wenn Sie Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen wollen

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage Arbeitswoche nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus befristet eingesetzt wird.

Die 3-Monatsgrenze verwenden Sie, wenn es sich um eine 5-Tage-Woche handelt (oder auch mehr Arbeitstage je Woche).

Die Grenze von 70 Arbeitstagen verwenden Sie, wenn der Saisonarbeitnehmer maximal 4-Tage je Woche arbeitet.


Beispiel:

Ein Saisonarbeitnehmer arbeitet 5 Tage je Woche in einer befristeten Beschäftigung vom 1.5. bis 30.6.

Da er in einer 5-Tage-Woche arbeitet, verwenden Sie die 3-Monatsgrenze. Würde er nur 3 Tage je Woche arbeiten, müssten Sie die Grenze von 70 Arbeitstagen verwenden.


Kurzfristigkeitsgrenze ist einzuhalten, wenn Sie Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen

Um überhaupt in den Genuss einer kurzfristigen Beschäftigung zu kommen, müssen Sie die Kurzfristigkeitsgrenze (3-Monate bzw. 70 Arbeitstage) zwingend einhalten.

Tipp: Schließen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, der Beginn und Ende der Beschäftigung sowie die Arbeitstage je Woche klar definiert.

 

Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen: Achtung Vorbeschäftigungen 

Wichtig ist es bei Saisonarbeitskräften, die Sie kurzfristig beschäftigen wollen, dass auch kurzfristige Vorbeschäftigungen bei Ihrer Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Das heißt konkret, Sie müssen in einem ersten Prüfschritt prüfen, ob der Saisonarbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristige Vorbeschäftigungen – auch bei anderen Arbeitgebern – ausgeübt hat. Ist dies der Fall, so sind diese Vorbeschäftigungen anzurechnen.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihren Saisonarbeitskräften immer einen Fragebogen zu den Vorbeschäftigungen ausfüllen, damit Sie auf der sicheren Seite sind.


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Überschreitet der Arbeitnehmer mit der aktuellen Beschäftigung und etwaigen Vorbeschäftigung die Kurzfristigkeitsgrenzen, so tritt vom Beginn der Beschäftigung Versicherungspflicht ein.


Beispiel:

Sie wollen Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen. Dafür haben Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1.5. bis 31.7. geschlossen bei einer 5-Tage-Woche.

Problematisch ist nun aber, dass der Saisonarbeitnehmer bereits vom 1.3. bis 31.3. kurzfristig bei einem anderen Arbeitgeber an 5 Tagen je Woche beschäftigt war.

Sie können den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht kurzfristig beschäftigen, da er aufgrund der Vorbeschäftigung (1.3. bis 31.3.) die 3-Monatsgrenze überschreitet. Stellen Sie ihn dagegen nur vom 1.5. bis 30.6. ein, wird die 3-Monatsgrenze eingehalten.


Berufsmäßigkeit beachten, wenn Sie Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen

Neben der Prüfung auf kurzfristige Vorbeschäftigungen müssen Sie auch stets die Berufsmäßigkeit der Saisonkräfte im Auge behalten, wenn das monatliche Entgelt mehr als 450 € beträgt. Das bedeutet auch, dass bei weniger als 450 Euro eine solche Prüfung entfallen kann.

Grundsätzlich liegt „Berufsmäßigkeit“ vor, wenn die ausgeübte Beschäftigung für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist – anders formuliert, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

Daher kommt eine kurzfristige Beschäftigung beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht in Betracht. Gleiches gilt für Personen, die während der Elternzeit als Kurzfristige arbeiten wollen – auch das funktioniert leider nicht.

Ebenfalls können Sie kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis begründen, wenn die kurzfristige Beschäftigung unmittelbar an eine (bisherige) Hauptbeschäftigung anschließen soll.

Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen: Kurzfristig neben Hauptbeschäftigung möglich

Sie können Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen, die einen Hauptjob haben und bei Ihnen nur nebenher ein paar Tage arbeiten wollen.


Beispiel:

Ein Gastronomiebetrieb beschäftigt eine Kellnerin in den Sommermonaten für maximal 70 Arbeitseinsätze. Die Kellnerin übt hauptberuflich eine Vollzeitbeschäftigung aus und arbeitet nur an einigen Tagen im Jahr als kurzfristige Aushilfe.

Werden die Grenzen der Kurzfristigkeit, also in diesem Fall die 70 Arbeitstage, nicht überschritten, so handelt es sich hier um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis.


Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen: Unfallversicherung

Die Unfallversicherung kennt keine Ausnahmen. Daher müssen Sie auch für Ihre Saisonarbeitskräfte Beiträge zur Unfallversicherung zahlen. Das heißt, auch für die Saisonarbeitskräfte sind die Entgelte und gegebenenfalls die Arbeitsstunden im Lohnnachweis aufzuführen.

Darüber hinaus sind auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung für die Saisonkräfte zu erstatten. Das gilt natürlich auch, wenn Sie Saisonarbeitskräfte kurzfristig beschäftigen.

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2 Antworten

  1. […] einmal schauen, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung, also einen Minijob oder eine kurzfristige Aushilfstätigkeit, handelt. Ist dies der Fall, so gelten die „herkömmlichen Regelungen“ für die Beschäftigung […]

  2. […] bedeutet dies, dass Sie bei einem Ferienjobber prüfen müssen, ob es bereits andere Vorbeschäftigungen gegeben hat, die auf die Ferienbeschäftigung bei Ihnen anzurechnen ist. Liegen solche […]

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