Neue Flexirente bringt Vorteile für Minijobber

Neue Flexirente bringt Vorteile für Minijobber

Seit 1.1.2017 gilt die neue Flexirente. Diese bringt auch äußerst interessante Neuerungen für Minijobber mit sich. Minijobber haben mit der Flexirente nämlich künftig viele Vorteile. Genauer gesagt die Altersvollrentner unter den Minijobbern.

Bislang gilt, dass Altersvollrentner in einem Minijob rentenversicherungsfrei sind. Das ändert sich nun durch die neue Flexirente ab 2017. Denn dann kommt als weiteres Kriterium für die Rentenversicherungsfreiheit noch hinzu, dass die Regelaltersgrenze auch erreicht sein muss. Für diejenigen Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dann, dass sie rentenversicherungspflichtig sind.

Diese Minijobber haben dann also auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen oder eigene Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen und dadurch höhere Rentenansprüche zu erzielen. Laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen Bezieher einer Altersvollrente, die noch „freiwillig“ weiter in die Rentenversicherung einzahlen eine Rentensteigerung von 0,5% je Beitragsmonat erhalten. Das sind 6 % Rentensteigerung im Jahr.

Es macht für Altersvollrentner also unter Umständen durchaus Sinn in Ihrer Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, denn daraus folgt eine üppige Rentensteigerung.

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Minijob neben Altersvollrente – Flexirente

Für Bezieher einer Altersvollrente, die einen Minijob bereits 2016 ausgeübt haben und diesen auch über den 31.12. 2016 hinaus ausüben, bleibt es in dieser Beschäftigung zunächst bei der Rentenversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Das gilt dann auch weiterhin. Es bleibt dann auch bei dem Beitragsgruppenschlüssel „5“ zur Rentenversicherung. Wird hier der Minijobber nicht aktiv, so bleibt alles beim Alten.

Flexirente: Neue Rentenversicherungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Neu ist aber, dass der Altersvollrentner, der bereits den Minijob neben der Altersvollrente 2016 ausgeübt hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten kann, wenn er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.

Dies muss schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt werde. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann mit dem Tag, der auf den Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt. Der Minijobber kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zum Beispiel den nächsten Monatsersten.

Der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag beträgt insgesamt 18,7 %. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin seinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % für den Minijobber und der Minijobber selbst, zahlt einen Eigenanteil von 3,7 % seines Arbeitsentgelts.

Wichtig hierbei ist aber, dass ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht mehr möglich ist, wenn der Minijobber in dieser Beschäftigung bereits im Vorfeld die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Er hat sich dann nämlich ausdrücklich gegen die Rentenversicherungspflicht ausgesprochen und kann diese Entscheidung für die Dauer dieser Beschäftigung nicht mehr rückgängig machen.

Neuer Minijob ab 2017 vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Beginnt ein Altersvollrentner vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2017 einen Minijob, so ist er grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Natürlich kann er sich dann auch befreien lassen von der Rentenversicherungspflicht. Das funktioniert über den herkömmlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber.

Ob das allerdings für den Minijobber immer Sinn macht, ist fraglich. Denn durch die Flexirente hat der Minijobber unter Umständen eine ordentliche Rentenerhöhung, wenn er neben der Altersrente noch rentenversicherungspflichtig arbeitet.

Für die beschäftigten Rentner sind jedoch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ein Verdienst von 6.300 Euro jährlich ist für einen Altersvollrentner anrechnungsfrei.

Hinweis: 2020 gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen.

Flexirente – Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Doch durch die neue Flexirente kann auch hier der Minijobber gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Er arbeitet dann als rentenversicherungspflichtiger Minijobber neben dem Bezug einer Altersvollrente. Dadurch kann er nach den Regelungen der neuen Flexirente seine Rente dauerhaft erhöhen.

Tipp: Sprechen Sie Ihre Minijobber mit Altersvollrente an, ob sie die neuen Möglichkeiten der Flexirente nutzen wollen. Die Minijobber sollten sich dann schnellstmöglich bei der nächsten Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erkundigen, ob und inwieweit sich eine Rentenversicherungspflicht im Minijob positiv auf die Rente auswirkt.

Die nächste Auskunft- und Beratungsstelle zum Thema Flexirente der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.

 

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4 Antworten

  1. […] 1.1.2017 gelten die Neuregelungen nach dem Flexi-Rentengesetz. Für Ihre Minijobber ist dies vielfach nicht sonderlich interessant. Für Sie im Lohnbüro bringen […]

  2. […] UPDATE: Durch die neue Flexirente ab 2017 gibt es hierzu einige Änderungen. So können ab 2017 Altersvollrentner rentenversicherungspflichtig im Minijob arbeiten und dadurch Ih…. […]

  3. […] 2017 gilt diese Regelung allerdings nicht mehr ganz so pauschal. Ab 1.1.2017 gilt nämlich das Flexirentengesetz. Danach gilt auch für Ihre Minijobber eine etwas abgewandelte Regelung. Nun kommt […]

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