Minijob und Firmenwagen in der Lohnabrechnung

Minijob und Firmenwagen in der Lohnabrechnung

Firmenwagen Minijob

Ob die Konstellation Minijob und Firmenwagen in einer Betriebsprüfung anerkannt wird und wie Sie im Lohnbüro diese Konstellation meistern? Kein Problem! Grundsätzlich ist die Kombination Minijob und Firmenwagen möglich …aber so ein paar Punkte sollten Sie bei der Lohnabrechnung dieser Konstellation natürlich beachten, um sicher zu gehen.

Minijob und Firmenwagen – Das ist möglich

Grundsätzlich kann ein Minijobber seine Vergütung nicht nur in Form von Barlohn (Gehalt, Stundenlohn) erhalten, sondern auch in Sachzuwendungen (Sachlohn) bezahlt werden. Dies kann dazu führen, dass es zu der Gestaltung Minijob und Firmenwagen kommt. Hierbei fließt der Firmenwagen natürlich entsprechend seines Wertes in die Entlohnung ein. Oft wird der Wert des Firmenwagens dabei anhand der 1-%-Methode ermittelt, wenn der Minijobber den Firmenwagen auch privat nutzen darf (Privatnutzung). Konkret ist hierbei gemeint, dass sich der geldwerte Vorteil, den der Minijobber durch die Privatnutzung eines Firmenwagens entsteht, in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden muss.

Bei der 1-%Methode wird die Privatnutzung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises des Firmenwagens bemessen. Dieser Bruttolistenneupreis gilt übrigens auch bei älteren Fahrzeugen (Gebrauchtwagen). Danach gilt: Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Firmenwagens bemisst sich anhand des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenneupreises des Firmenwagens. Dieser Wert wird dann in der Lohnabrechnung auch berücksichtigt.

Beispiel Minijob und Firmenwagen :

Ein Minijobber erhält neben seinem Gehalt von 200 € zusätzlich einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 18.999 €), den er auch privat nutzen darf.

Der geldwerte Vorteil für den Firmenwagen bemisst sich anhand des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises: 18.900 € x 1 % = 189,00 € geldwerter Vorteil, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind.

 

Doch nicht nur für die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit zu berücksichtigen. Hierbei gilt folgende Formel: Bruttolistenneupreis x Entfernungskilometer x 0,03 %

Diese Formel ist allerdings für Vollzeitarbeitnehmer gedacht, die im Grunde jeden Tag zur Arbeit fahren (5-Tage-Woche). Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern kann dieser geldwerte Vorteil hingegen etwas abweichend berechnet werden. Schließlich ist bei einem Minijobber (und vielen anderen Teilzeitkräften auch) davon auszugehen, dass der Minijobber nicht jeden Tag zur Arbeit fährt, sondern nur einige Tage im Monat/Woche. Hier kann dann folgende (abgewandelte) Berechnungsformel zum Einsatz kommen:

Bruttolistenneupreis x Entfernungskilometer x 0,002 % x Tage

Der daraus entstehende Wert kann als geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt werden.

Fortsetzung des Beispiels:

Der Minijobber wohnt 10 km von der Arbeitsstätte entfernt und legt monatlich 8 Fahrten zurück.

18.900 € x 10 km x 0,002 % x 8 Fahrten = 30,24 €

Für die Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Sie für den Minijobber folgende Lohnbestandteile abrechnen müssen:

Gehalt: 200 €

Firmenwagen Privatnutzung: 189 €

Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte: 30,24 €

Insgesamt 419,24 € (Bruttolohn)

 

Minijob und Firmenwagen – darauf sollten Sie achten

Natürlich gilt auch für Minijobber mit Firmenwagen die Minijobgrenze von 450 €. Diese darf nicht überschritten werden, da sonst der Minijobstatus passé ist. Aber ein weiterer Punkt, den Sie bei der Lohnabrechnung von Sachzuwendungen gerade im Bereich der Minijobs nicht außer Acht lassen dürfen: Sachzuwendungen gehören nicht zum Mindestlohn!

Fortsetzung des Beispiels:

In dem vorherigen Beispiel erhält der Minijobber zwar inklusive Firmenwagen einen Bruttolohn von 419,24 €, für die Mindestlohnberechnung darf jedoch nur der Barlohn in Höhe von 200 € berücksichtigt werden.

Hier darf der Minijobber also maximal 22,6 Stunden im Monat arbeiten (200 € : 8,84 € = 22,62 Stunden).

Berechnungsbeispiel Firmenwagen in der Lohnabrechnung 1 Prozent Methode

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4 Antworten

  1. Melli sagt:

    Hallo und vielen Dank für den Artikel.

    Sehr hilfreich… da ich zur Zeit genau vor dem Problem Minijob – Firmenwagen stehe. Ich werde meinen Vollzeitjob wegen Elternzeit unterbrechen, und als junge Mutter nur einige Stunden arbeiten.

    Um das Problem „Mindestlohn“ rechtlich sicher zu haben, bin ich nun auf die Möglichkeit aufmerksam geworden, dass ein Arbeitnehmer auch einen vertraglich festgelegten Eigenanteil von (passend zum Beispiel im Text) 150 Euro / Monat zahlen kann. (Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Firmenwagen-Kosten), der dann vom Sachlohn abgezogen wird.

    Dies würde dann im Beispiel oben heißen:
    Gehalt: 350 €
    Firmenwagen Privatnutzung: 189 € – 150 € = 39 €
    Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte: 30,24 €

    Insgesamt 419,24 € (Bruttolohn)

    Prüfung Mindestlohn: 350 / 8,84 = ca 39 h
    Und der Mitarbeiter zahlt jeden Monat 150 € Firmenwagen-Eigenanteil an den Arbeitgeber?

    Wäre dies so richtig gedacht?

    Vielen Dank im Voraus
    Melli

    • Peter sagt:

      Sehr schöne Aufbereitung der Fakten!

      Mich würde auch interessieren ob eine Rechnung mit Eigenbeteiligung wie in Melli’s Beispiel dargestellt möglich ist.

      Vielen Dank!

      Grüße Peter

  2. uwe ebner sagt:

    wie soll man das kostenlose Ebook downloaden wenn

    die Anmeldung schon nicht wegen einem „misssing Kaufdatum“ nicht funktioniert

    was gar nicht abgefragt wird

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