Midijobformel 2023 – neuer Faktor F 2023

Neues Jahr, neue Rechenwerte in der Sozialversicherung. Das gilt nach wie vor auch für Midijobber. Denn auch 2023 gelten hier angepasste Rechenwerte und somit eine neue Berechnungsformel. Neben dem Berechnungsfaktor F, der stets bei einer Änderung der Sozialversicherungsbeitragssätze geändert wird, kommt 2023 auch noch die Ausweitung des Entgeltsbereichs bei den Midijobbern hinzu.

Änderung Faktor F 2023 – Berechnungsfaktor Midijob

Zunächst ändert sich 2023 der Berechnungsfaktor F bei der Midijobformel. Durch die Erhöhung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags und des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ergibt sich ab 1.1.2023 für den Faktor F ein Wert von 0,6922.

Der Faktor F berechnet sich aus dem Produkt aus 28 und Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Da der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2023 auf mehr als 40 Prozent steigt, ändert sich der Berechnungsfaktor F. Konkret beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz zum 1.1.2023 inzwischen 40,45 Prozent. Der Anstieg kommt durch die Anhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitragssatzes auf 2,6 Prozent und der Anhebung des Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung auf 1,6 Prozent zustande.

Anhebung Midijobgrenze auf 2.000 Euro

Ferner ist die obere Entgeltgrenze bei den Midijobs auf 2.000 Euro angehoben worden. Ab 2023 sind Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von 520,01 Euro bis 2.000 Euro im Übergangsbereich (Midijobbereich) beschäftigt. Damit kommen ab 2023 noch mehr Arbeitnehmer in den Midijobbereich (werden im Übergangsbereich abgerechnet). Dadurch kommt es zu einer Änderung der Berechnungsformeln ab 2023.

Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme 2023:

Es gilt ab 1.1.2023:

F x 520 + ([2.000/(2.000-520)] – [520/(2.000-520)] x F) x (Arbeitsentgelt – 520)

 

Berechnungsformel Arbeitnehmerbeitragsanteile 2023

Berechnung der Formel für die beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag 2023:


(2.000/(2.000-520)) x (Arbeitsentgelt – 520)

 

Durch die angepasste Berechnungsformel ergibt sich für 2023 somit auch eine (andere) Beitragsbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Grundsätzlich profitieren Arbeitnehmer durch die geänderten Werte. Die Beiträge der Arbeitgeber steigen hingegen weiter an.

Allerdings ist hier bei den einzelnen Arbeitnehmern stets zu berücksichtigen, dass der Großteil der Krankenkassen zum 1.1.2023 die Zusatzbeiträge erhöht hat, so dass die Entlastungen auf Arbeitnehmerseite, vielfach auch durch die Beitragserhöhungen der Krankenkassen aufgezehrt werden können. Für die Arbeitgeberbeiträge bedeutet dies noch eine weitere Zunahme. Steuerlich wirkt sich die Änderung nicht aus, da das Steuerrecht den Midijob nicht besonders berücksichtigt. Hier ist aber zu bemerken, dass für zahlreiche Arbeitnehmer im Midijobbereich oft gar keine Steuern anfallen, so dass aus steuerlicher Sicht für die Arbeitnehmer im Midijobbereich 2023 nur geringe Entlastungen zu vermerken sind – vorausgesetzt, es sind überhaupt Steuern zu zahlen.

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Wichtig für das Lohnbüro – Midijobs 2023

Für die Entgeltabrechner gilt es ab 2023 bereits vor der Abrechnung des Januars eine neue Beurteilung für zahlreiche Mitarbeiter vorzunehmen. Denn durch die Anhebung der Entgeltgrenze auf 2.000 Euro fallen nun mehr Arbeitnehmer unter die Midijobregelungen. Dies ist zunächst durch das Lohnbüro festzustellen und muss dann anschließend in der verwendeten Lohnsoftware vermerkt werden (Kennzeichen „Übergangsbereich“ setzen).

Denn nur dann können auch die Berechnungsformeln angewendet werden.

 

Hinweis: Bis 2019 wurde bei den Midijobbern noch von Gleitzone bzs. Gleitzonen-Arbeitnehmer gesprochen. Seit 1.7.2019 hat der Gesetzgeber einen neuen Begriff für die Midijobber eingeführt, offiziell ist von „Arbeitnehmern im Übergangsbereich“ die Rede.

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