Meldungen bei Wechsel von Minijob in Vollzeit

Meldungen bei Wechsel von Minijob in Vollzeit

Meldungen bei Wechsel von Minijob in Vollzeit

Wechselt ein Minijobber in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, so ist dieser Statuswechsel auch per Sozialversicherungsmeldung an die Minijob-Zentrale zu melden. Lesen Sie hier mehr über die Meldepflichten des Arbeitgebers und die häufigsten Meldungen beim Wechsel von Minijob in Vollzeit.

Grundsatz Meldungen im Minijob

Grundsätzlich gelten für Ihre Minijobber dieselben Meldegründe wie für die übrigen Arbeitnehmer auch. Neben den An- und Abmeldungen sind somit auch Jahresmeldungen zu erstatten.

Interessant wird es nun aber, wenn ein Minijobber in einen Vollzeitjob bei demselben Arbeitgeberwechsel. In diesen Fällen ändert sich im Arbeitsverhältnis selbst im Grunde relativ wenig, lediglich die Arbeitszeit wird in vielen Fällen ausgeweitet und das Entgelt steigt entsprechend der höheren Arbeitsstundenzahl.

Sozialversicherungsrechtlich ändert sich aber wesentlich mehr. Denn durch den Wechsel von Minijob in Vollzeit ändert sich der versicherungsrechtliche Status erheblich. Ein Minijob ist im Grunde versicherungsfrei (außer zur Rentenversicherung, falls der Arbeitnehmer keinen Befreiungsantrag zur Rentenversicherung gestellt hat). Eine Vollzeitbeschäftigung ist hingegen in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Das heißt, hier ändert sich durch den Wechsel von Minijob in Vollzeit der Beitragsgruppenschlüssel des Arbeitnehmers.

Als Minijobber gilt regelmäßig der Beitragsgruppenschlüssel „6500“ (oder „6100“) und für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist regelmäßig der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ zu verwenden. Da es sich bei einem Beitragsgruppenwechsel (Wechsel von Minijob in Vollzeit) um einen melderelevanten Tatbestand handelt, also einen Meldegrund, könnte der Beitragsgruppenwechsel bei dieser Konstellation in Frage kommen. In diesem Fall wären dies dann die Meldegründe „32“ und „12“ (Abmeldung und Anmeldung bei einem Beitragsgruppenwechsel).

Meldungen bei Wechsel von Minijob in Vollzeit – Einzugsstellenwechsel

Tatsächlich kommt aber ein „gewichtigerer“ Meldegrund zum Tragen. Hierbei handelt es sich um den Wechsel der Einzugsstelle/Meldestelle und damit zu den Meldegründen „31“ und „11“.

Minijobber sind regelmäßig zur Minijob-Zentrale angemeldet – dorthin gehen auch die Arbeitgeberbeiträge. Wechselt ein Minijobber nun in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, dann ist der (versicherungspflichtige) Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale mit dem Meldegrund „31“ (Abmeldung beim Wechsel der Einzugsstelle) abzumelden und bei der zuständigen Krankenkasse, bei der er krankenversichert ist, mit dem Meldegrund „11“ (Anmeldung bei einem Wechsel der Einzugsstelle) anzumelden.

Im Zuge dieser Meldungen werden dann auch die übrigen melderelevanten Änderungen, Beitragsgruppenänderungen und Personengruppenschlüssel gemeldet.

Beispiel:

Ein Minijobber wechselt ab 1.9. von seinem bisherigen Minijob in eine Vollzeitbeschäftigung.

Meldungen:

Abmeldung zur Minijob-Zentrale Abgabegrund 31

Meldezeitraum: 1.1. bis 31.8.

Beitragsgruppenschlüssel: 6500 (oder 6100)

Personengruppenschlüssel: 109

Anmeldung zur Krankenkasse ab 1.9. (Abgabegrund 11)

Beitragsgruppenschlüssel: 1111

Personengruppenschlüssel: 110

 

 

Meldungen bei Wechsel von Minijob in Vollzeit – und Teilzeit

Die oben gemachten Ausführungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt monatlich über 450 Euro liegt (also „mehr“ als Minijob). So ist in der Praxis häufig auch der Wechsel vom Minijob zum Midijob zu beobachten. Die Ausführungen sind aber im Grunde analog anzuwenden.

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Eine Antwort

  1. Annemarie Weise sagt:

    Lieber Herr Wehrstedt –
    Das war so wunderschön erklärt, dass mir die Tränen kommen. Seit Jahren kämpfe ich mit den Meldeschlüsseln. Sie geben die passenden Erklärungen. Danke, danke – aus einem Kleinbetrieb.
    Herzlichst,
    Mari

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