Mehrere Minijobs können zum Midijob führen – Midijobformel 2021

Mehrere Minijobs können zum Midijob führen – Midijobformel 2021

Midijobformel 2021 Mehrfachbeschäftigte

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs parallel nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so sind diese zusammenzurechnen. Bei dieser Gesamtbeurteilung kann es dazu kommen, dass es sich um einen mehrfachbeschäftigten Midijobber handelt.

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das bedeutet, dass bei einem Minijobber, der noch weitere Minijobs (bei anderen Arbeitgebern) zeitgleich ausübt, diese weiteren Minijobs in die versicherungsrechtliche Beurteilung mit einzubeziehen sind. Konkret bedeutet dies, dass die Entgelte aus allen Minijobs zu addieren sind und dann eine „Gesamtbetrachtung“ zu erfolgen hat. Dabei wird dann nicht auf das „Einzelentgelt“ in einem Minijob abgestellt, sondern auf das Gesamtentgelt „aller zeitgleich ausgeübten Minijobs“.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt einen Minijob bei Arbeitgeber A aus. Er erzielt in diesem Job ein Monatsentgelt von 400 Euro.

Ab 1.2.2021 will er einen weiteren Minijob bei Arbeitgeber B für 250 Euro monatlich aufnehmen.

Durch die Aufnahme des weiteren Minijobs haben beide Arbeitgeber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Insgesamt verdient der Arbeitnehmer nun 650 Euro und liegt damit im Übergangsbereich (Midijob). Die besonderen Regelungen bei Minijobs gelten somit nicht mehr. Vielmehr sind nun die Regelungen zum Übergangsbereich zu beachten.

Auswirkungen Minijobs und Midijobs

Arbeitnehmer, die mehrere Minijobs parallel ausüben und dadurch die Minijobgrenze dauerhaft überschreiten, sind keine geringfügig entlohnten Beschäftigten mehr. Vielmehr handelt es sich mit dem dauerhaften Überschreiten der Minijobgrenze um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Liegt das regelmäßige Entgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro monatlich, so handelt es sich um einen Midijobber.

Fortsetzung des Beispiels:

Im obigen Bespiel ist der Arbeitnehmer bis 31.1.2021 als Minijobber bei Arbeitgeber A beschäftigt. Ab 1.2.2021 überschreitet er durch die Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber B dauerhaft die Minijobgrenze. Somit besteht bei Arbeitgeber A und B ab 1.2.2021 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Für Arbeitgeber A bedeutet dies, dass der den Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale abmelden muss und bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden muss. Der Arbeitgeber B nimmt die Anmeldung zur Krankenkasse des Arbeitnehmers vor.

 

Mehrfachbeschäftigter Midijobber

Übt ein Arbeitnehmer parallel bei verschiedenen Arbeitgebern – einzeln betrachtet zwar – Minijobs aus, die aber zusammengerechnet (in der Gesamtbetrachtung) als Midijob zu bewerten sind, gilt eine besondere Beitragsberechnung.

Hierbei gilt für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Formel unter Verwendung des Faktor F (2021: 0,7509):

(1,131876471 x Gesamtentgelt – 171,439411765) x Einzelentgelt : Gesamtentgelt

Einzelentgelt: Arbeitsentgelt aus der zu berechnenden Beschäftigung

Gesamtentgelt: Arbeitsentgelte aller zu berücksichtigenden Beschäftigungen

 

Fortsetzung des Beispiels:

Die Arbeitsentgelte aus den beiden Beschäftigungen ab 1.2.2021 werden jeweils in die Berechnungsformel für mehrfachbeschäftigte Midijobber 2021 eingesetzt.

Arbeitgeber A:

(1,131876471 x 650 Euro – 171,439411765) x 400 : 650 = 347,25 Euro

Arbeitgeber B:

(1,131876471 x 650 Euro – 171,439411765) x 250 : 650 = 217,03 Euro

Berechnungsgrundlage in der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sind 347,25 Euro und 217,03 Euro bei Arbeitgeber B.

 

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Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme von mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit einem Gesamtentgelt im Übergangsbereich (Midijob) ist somit nur möglich, wenn das Entgelt des Arbeitnehmers aus der anderen Beschäftigung bekannt ist. Hierzu müssen sich die beiden Abrechnungsstellen der beiden Arbeitgeber ggf. austauschen. In der Theorie wird hier oftmals darauf verwiesen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgebern (bzw. Lohnbüros) die jeweils anderen Entgelte mitteilt. In der Praxis hat sich dieses Verfahren vielfach als zu fehleranfällig gezeigt.

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