Jahresmeldungen 2020 für Minijobber

Jahresmeldungen 2020 für Minijobber

Jahresmeldungen 2020 für Minijobber

Zum Jahreswechsel sind die Jahresmeldungen 2021 für Minijobber zu erstellen. Welche Entgelte sind dabei zu berücksichtigen und welche Abgabefrist gilt für die Jahresmeldungen 2020?

Jahresmeldungen 2020 für Minijobber

In der Sozialversicherung heißt es, für die Minijobber, die über den Jahreswechsel (31.12.2020) beschäftigt sind, eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung zu erstatten. Die Jahresmeldung ist dabei an die zuständige Einzugsstelle, also die Minijob-Zentrale, zu erstatten.

In dieser Jahresmeldung (Abgabegrund „50“) sind neben dem Beschäftigungszeitraum (Meldezeitraum) die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte des abgelaufenen Kalenderjahres zu melden. Dies ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt, welches der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr 2020 erzielt hat.

Beispiel:

Ein Minijobber ist seit Jahren bei Ihnen beschäftigt und erzielt ein festes Monatsentgelt von 300 Euro.

In der Jahresmeldung ist dementsprechend der Meldezeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 zu erstatten.

Als beitragspflichtiges Entgelt sind 3.600 Euro (12 x 300 Euro) zu melden.

 

Hinweis: Ist ein Minijobber erst im Laufe des Kalenderjahres in das Beschäftigungsverhältnis eingetreten, so verkürzt sich der Meldezeitraum entsprechend.

 

Beispiel:

Ein Minijobber beginnt den Minijob bei Ihnen am 1.9.2020 und verdient monatlich 400 Euro.

Meldezeitraum: 1.9.2020 bis 31.12.2020

Meldebruttoentgelt: 1.600 Euro (4 Monate x 400 Euro)

 

Keine Jahresmeldungen 2020 sind für Minijobber zu erstellen, die zum 31.12.2020 das Unternehmen verlassen, also bei denen das Beschäftigungsverhältnis endet. Für diese Minijobber ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 (Ende der Beschäftigung) zu erstatten.

Jahresmeldungen 2020: Sonderfall rentenversicherungspflichtige Minijobber

Zwar hat sich der Großteil der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, doch gibt es natürlich auch rentenversicherungspflichtige Minijobber. Auch für diese gilt, dass das rentenversicherungspflichtige Entgelt in der Jahresmeldung zur Sozialversicherung zu melden ist. Dies macht in den meisten Fällen zwar keinen Unterschied auch, doch gelten für Minijobber mit niedrigen Entgelten Besonderheiten.

Liegt der Verdienst in einzelnen (oder auch allen) Abrechnungszeiträumen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage (175 Euro monatlich), so ist für diese Entgeltabrechnungszeiträume nicht das tatsächliche Entgelt, sondern die Mindestbemessungsgrundlage (= 175 Euro) zu erstatten.

Beispiel:

Ein Minijobber ist seit Jahren für 100 Euro Festgehalt beschäftigt. Er ist rentenversicherungspflichtig.

Meldezeitraum: 1.1.2020 bis 31.12.2020

Meldebruttoentgelt: 2.100 Euro (12 x 175 Euro Mindestbemessungsgrundlage)

Hier ist als rentenversicherungspflichtiges Entgelt jeweils die Mindestbemessungsgrundlage zu melden und nicht der tatsächliche Verdienst (= 100 Euro monatlich bzw. 1.200 Euro).

 

Übrigens: Für kurzfristig Beschäftigte Aushilfen sind keine Jahresmeldungen zu erstatten.

Abgabefrist Jahresmeldung 2020 zur Sozialversicherung

Die Jahresmeldung für Ihre Minijobber ist bis spätestens 15.2.2021 an die Minijob-Zentrale zu erstatten.

 

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Hier finden Sie weitere Informationen zu Jahresmeldungen in kleinen und mittleren Betrieben.

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