Kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Kurzfristige Aushilfen regelmäßig im Betrieb einstellen

Sie dürfen kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen. Stuft der Betriebsprüfer Ihre kurzfristigen Aushilfen nämlich als regelmäßig Beschäftigte ein, drohen empfindliche Nachzahlungen.

Das musste auch eine Spedition erleiden, die rund 50 Aushilfen als kurzfristig Beschäftigte mit einer Rahmenvereinbarung beschäftigt haben. Leider erkannte der Betriebsprüfer dies nicht an und stufte die Aushilfstätigkeiten als regelmäßig ein. Mit der bitteren Folge, dass 90.000 € Pauschalbeiträge für Minijobber nachgezahlt werden mussten (Landessozialgereicht Bremen, Urteil vom 14.9.2016, Az: L 2 R 5/16). Denn hier liegt genau der Vorteil der kurzfristigen Beschäftigungen, es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Entfällt jedoch die Kurzfristigkeit, können die Betriebsprüfer oft Pauschalbeiträge für Minijobber von 30 % nachfordern.

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Dauerhaft wiederkehrende Tätigkeiten – kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen
Tätigkeiten, die auf längere Sicht von vornherein auf eine Ausübung an mehreren Tagen im Monat ausgelegt sind, sind laut Urteilsbegründung als regelmäßig einzustufen. Genau diese Regelmäßigkeit darf jedoch bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vorliegen.

Rahmenvereinbarung kann helfen – kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig

Sie können das Ganz rechtsicher gestalten, wenn Sie eine Rahmenvereinbarung schließen. Dabei gilt es aber zu beachten, dass

  • der Arbeitsvertrag auf maximal 12 Monate begrenzt ist und
  • innerhalb dieses Jahres die Kurzfristigkeitsgrenze von 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten nicht übersteigt.

Weiterhin dürfen Sie als Betrieb die Arbeitseinsätze in den kommenden 12 Monaten nicht im vornherein genau kennen.

Rahmenvereinbarung – kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Hat sich eine Aushilfe bewährt, möchten Sie als Betrieb diese Aushilfe natürlich gern länger einstellen, also über die 12 Monate hinaus. Das ist im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung jedoch nicht möglich.

Ihnen bleibt daher die Überlegung, die ehemals kurzfristige Aushilfe als Minijobber (inklusive der Pauschalbeiträge) zu beschäftigen oder sogar eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzustreben.

In der Praxis sind aber beide Varianten nicht sonderlich beliebt, da dann die Sozialabgaben zu Buche schlagen und beim Minijob der Arbeitgeber mit zusätzlich 30 % belastet wird und bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung rund 20 % zusätzlich Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer anfallen.

So klappt es mit der Fortsetzung der kurzfristigen Tätigkeit

Wenn Sie eine kurzfristige Aushilfe über diesen 12 Monatszeitraum beschäftigen wollen, müssen Sie unbedingt die Regelmäßigkeit vermeiden. Zunächst darf eine Rahmenvereinbarung nicht gleich an die nächste Rahmenvereinbarung anschließen. Vielmehr muss zwischen zwei Rahmenvereinbarungen eine Pause von mindestens 2 Monaten liegen.

Daneben gelten noch einige weitere Bedingungen, damit es mit der neuen Rahmenvereinbarung klappt:

  • vereinbaren Sie keine Abrufbereitschaft für die einzelnen Arbeitseinsätze
  • Arbeitseinsätze sind unvorhersehbar und erfolgen zu unterschiedlichen Anlässen
  • Es gibt keinen erkennbaren Rhythmus bei den Arbeitseinsätzen
  • Die Einsätze sind auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet
  • Ihr Betrieb ist nicht strukturell auf solche Arbeitskräfte ausgerichtet.

Haben Sie noch Fragen?

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Eine Antwort

  1. […] unterliegen die kurzfristigen Aushilfen sehr wohl der Besteuerung. Im Grunde müssen Sie auch die kurzfristigen Aushilfen voll (individuell) nach Steuerklasse versteuern. Das heißt auch für Ihre Ferienjobber und anderen […]

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